12441/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.11.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am November 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0221-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12677/J vom 27. September 2012 der Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Soweit in Erfüllung der abgabenbehördlichen Aufgaben Kenntnisse über die wirtschaftliche Gesamtsituation erlangt wurden, ist es auf Grund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO nicht möglich, dies zu kommentieren.
Zu 3. und 4.:
Bei der genannten Person handelt es sich nicht um den vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachten Vertreter.
Zu 5.:
Ein derartiges Vorhaben ist dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt.
Zu 6.:
Der Termin fand am 29. Mai 2012 statt.
Zu 7.:
Keine
Zu 8. und 17. bis 25.:
Im Rahmen der Vorbereitung von Gesetzesänderungen in Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen ist es durchaus üblich, dass diese mit den betroffenen Interessensvertretungen besprochen und diskutiert werden. Denn die jeweiligen Interessensvertretungen und darüber hinaus interessierte Personen, wie etwa auch aus den auf der Homepage des Parlaments publizierten Stellungnahmen zu Begutachtungsentwürfen ersehen werden kann, können einen überaus wertvollen Input hinsichtlich der branchenspezifischen Probleme und Auswirkungen eines Gesetzesentwurfes in der Praxis liefern. Dieser Input kann entweder durch eine Stellungnahme im Rahmen des Begutachtungsprozesses oder eben auch im Rahmen einer mündlichen Besprechung erfolgen. Anregungen aus dem Begutachtungsprozess oder aus Besprechungen werden dann ressortintern aus fachlicher Sicht geprüft und beurteilt. Nach dieser generellen Vorgehensweise sind auch die Änderungen im Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz in das Abgabenänderungsgesetz 2012 aufgenommen worden.
Zu 9.:
Von meinem Kabinett war Frau Mag. Dr. Susanne Baumann-Söllner bei diesem Termin dabei.
zu 10. und 11:
Herr Trinkl hat bei diesem Termin internationale Modelle präsentiert und diskutiert. Eine dem französischen Modell ähnliche Regelung war in der Regierungsvorlage des Abgabenänderungsgesetzes vorgesehen. Diese Regelung wurde im parlamentarischen Prozess abgeändert.
Zu 12. bis 14.:
Beim Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten und zur Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen in Österreich handelt es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Einflussnahmemöglichkeit des Bundesministeriums für Finanzen beschränkt sich dabei im Wesentlichen gemäß § 14a TabMG auf die Namhaftmachung eines Beiratsmitglieds, wohingegen auf die operative Tätigkeit keine Ingerenzmöglichkeiten bestehen.
Zu 15 und 16.:
Nein.
Zu 26. bis 31.:
Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Informationen über die detaillierte inhaltliche Ausgestaltung einer im Verhältnis zum Bundesministerium für Finanzen nicht genehmigungs- und berichtspflichtigen Tätigkeit der Geschäftsführung der Monopolverwaltung GmbH vor. Die vorliegenden Fragen beziehen sich daher auf keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung. Sie sind somit von dem in § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Mit freundlichen Grüßen