12444/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.11.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0245-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 12675/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, Genossinnen und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Gerichtssachverständige“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Über die öffentliche Justiz-Website www.sdgliste.justiz.gv.at können alle gerichtlich zertifizierten Gerichtssachverständigen, unter anderem auch gegliedert nach Fachgebiet, kostenlos abgefragt werden. Mit 10. Oktober 2012 waren demnach 472 Sachverständige in der Fachgruppe Steuerwesen/Rechnungswesen eingetragen.
Die Frage, welche Sachverständigen aktuell mit einem Gutachtensauftrag betraut sind, lässt sich hingegen weder über diese Datenbank noch mit den Mitteln der Verfahrensautomation Justiz (VJ) beantworten. Mit einer noch heuer geplanten organisatorischen Änderung ist aber vorgesehen, dass schriftliche Gutachtensaufträge in der VJ erfasst werden.
Zu 4 bis 7:
Die Anzahl der Zertifizierungsprüfungen richtet sich nach der Anzahl der Bewerber und Bewerberinnen für das Fach. In der Fachgruppe Steuerwesen/Rechnungswesen sind im Jahr 2010 34 Personen, im Jahr 2011 22 Personen und heuer bis einschließlich August 2012 13 Personen zur Zertifizierungsprüfung angetreten. Davon haben im Jahr 2010 28 Personen, im Jahr 2011 19 Personen und heuer bis einschließlich August 2012 alle 13 Personen die Zertifizierungsprüfung bestanden und wurden folglich auch in die Sachverständigenliste eingetragen.
Zu 8 bis 11:
Zur Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung eines Eintragungswerbers bzw. einer Eintragungswerberin ist nach § 4 Abs. 2 SDG grundsätzlich ein Gutachten einer Kommission gemäß § 4a SDG durch das zuständige Entscheidungsorgan (der Präsident bzw. die Präsidentin des jeweiligen Landesgerichts) einzuholen; die Einholung eines Gutachtens dieser Kommission bzw. einer Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission sieht das SDG darüber hinaus auch im Rahmen des Rezertifizierungsverfahrens (wenn nicht die Eignung des bzw. der Sachverständigen ohnedies – besonders wegen der häufigen erfolgreichen Heranziehung in Gerichtsverfahren – feststeht) vor.
Den Vorsitz einer solchen Kommission hat ein bzw. eine vom Entscheidungsorgan zu bestimmender Richter bzw. Richterin zu führen. Der bzw. die Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind und von der kammergesetzlichen Interessensvertretung, zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der Sachverständigen oder von einer vergleichbaren Vereinigung namhaft gemacht wurden. Die Kommission hat die Bewerber grundsätzlich mündlich, bei Bedarf auch schriftlich zu prüfen, wobei ihnen insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Ein Instanzenzug zur Beeinspruchung des Prüfungsergebnisses ist nicht vorgesehen.
Zur laufenden Qualitätskontrolle der zertifizierten Sachverständigen (und damit indirekt auch der Kommission nach § 4a SDG, deren Gutachten über die fachliche Eignung des Bewerbers einen wesentlichen Punkt im Rahmen des Eintragungsverfahrens darstellt) sind insbesondere die Gerichte (und insoweit auch die Parteien) berufen, die dann, wenn sich in einem Verfahren der Verdacht ergibt, dass einer der in § 10 Abs. 1 SDG genannten Tatbestände für die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vorliegt, Mitteilung an den zur Entziehung zuständigen Präsidenten bzw. Präsidentin des Landesgerichts zu machen haben.
Zu 12 und 14:
Medienberichte dieses Inhaltes sind mir bekannt.
Zu 13, 15 und 16:
Die Auswahl der Mitglieder der Kommission obliegt kraft Gesetzes (§ 4a SDG) ausschließlich den zu den Fragepunkten 8 bis 10 genannten Personen und Institutionen, in erster Linie dem oder der Kommissionsvorsitzenden. Das Bundesministerium für Justiz ist nicht in deren Auswahl involviert. Es ist daher Aufgabe des Vorsitzes, bei allfälligen Bedenken gegen die fachliche und persönliche Eignung eines Kommissionsmitglieds von dessen Bestellung abzusehen.
Zu 17:
Nein.
Zu 18:
Aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz bietet das derzeitige und in Europa einzigartige System der Zertifizierung bzw. Rezertifizierung der Gerichtssachverständigen, bei dem sowohl entsprechende Fachleute aus dem jeweiligen Fachbereich, als auch die Gerichte in die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung der Sachverständigen eingebunden sind, hinreichende Gewähr für die Sicherstellung der Qualität der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, die sich überdies in deren täglicher, erfolgreicher Arbeit für die Gerichte auch bestätigt.
Wien, . November 2012
Dr. Beatrix Karl