1245/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.05.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0045 -I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 5. MAI 2009

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 10. März 2009, Nr. 1202/J, betreffend Schwarze Sulm

                       

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen vom 10. März 2009, Nr. 1202/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Für die Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass mit den genannten „intakten und unberührten Gewässerstrecken“ solche gemeint sind, die einen sehr guten Zustand im Sinn des Wasserrechtsgesetzes aufweisen.

 

Es gilt der in Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) in das WRG 1959 aufgenommene Grundsatz, dass Oberflächengewässer derart zu schützen sind, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert wird (§ 30a Abs. 1 leg. cit.; Verschlechterungsverbot). Eine Ausnahme sieht – ebenfalls in Einklang mit der Wasser­rahmenrichtlinie – lediglich § 104a vor, wonach unter bestimmten, im Einzelfall von der Behörde streng zu prüfenden Voraussetzungen, vom Verschlechterungsverbot abgegangen werden kann. § 104a Abs. 2 beinhaltet eine Abwägung, bei der insbesondere zu beachten ist, dass, je höher der Nutzen an der Erhaltung eines bestimmten Gewässerzustandes zu bewerten ist, ein umso höherer Nutzen an einer neuen Änderung vorliegen muss, damit dieser den erstgenannten übertrifft. Bei den in der Anfrage genannten Gewässerstrecken in einem sehr guten ökologischen Zustand wird von einem entsprechend hohen Nutzen auszugehen sein.

 

Weiters sieht das WRG 1959 auch Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung vor, durch die ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung des Verschlechterungsverbotes geleistet werden kann. So sind im Rahmen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP)     (§ 55c) Maßnahmenprogramme (§ 55f) zu erlassen, die (grundlegende und allenfalls ergänzende) Maßnahmen (§ 55e) enthalten, mit denen u.a. die Absicherung der Zieler­reichung sichergestellt wird. Dies kann, falls zur Zielerreichung erforderlich, auch durch Regionalprogramme des Landeshauptmannes (§ 55g Abs. 1 Z 1 lit. d) erfolgen.

 

Zu Frage 2:

 

Zuständig für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem. § 138 WRG ist jene Behörde, die für die Bewilligung der Neuerung zuständig gewesen wäre. Gegenstand des ersten Schreibens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung Fa13c), dem BMLFUW am 6.11.2008 zugegangen, war nur die „Lampl-Säge“. Da keine Leistung für die Anlage angegeben wurde, konnte die Oberste Wasserrechtsbehörde lediglich feststellen, dass entweder das Land oder die BH zuständig ist. Eine Zuständigkeit des BMLFUW konnte aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Kleinanlage handelt, ausgeschlossen werden.

Daher wurde der Behörde 1. Instanz bezüglich des gegenständlichen Berufungsverfahrens – nämlich der Landeshauptmann der Steiermark – ein Erhebungsauftrag erteilt. Es wurde im Auftrag auch explizit darauf hingewiesen, dass die Erhebung insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren (Verhandlungsschrift zur Begehung vom 15.9.2003) zu erfolgen hat. Wenn hieraus die Schlussfolgerung gezogen wird, dass es sich um unerlaubte bauliche Neuerungen handelt, so hätte der Landeshauptmann tätig werden oder zuständigkeitshalber die BH Deutschlandsberg informiert werden müssen. Das BMLFUW hat vollkommen korrekt und rasch – nämlich einige Tage nach Erhalt des verfahrensauslösenden Schreibens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – die entsprechenden Schritte eingeleitet. Die im WRG vorgesehenen Zuständigkeitsregelungen sind auch für das BMLFUW bindend. Somit waren die Unterinstanzen mit dem Sachverhalt zu konfrontieren.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die angesprochenen Neuerungen als rechtmäßig anerkannt werden. Das BMLFUW ist seither in engem Kontakt mit dem zuständigen Bezirkshauptmann der BH Deutschlandsberg und wird über die aktuellen Erhebungen und die daraus resultierenden rechtlichen Schlüsse informiert.

 

Zu Frage 3:

 

Im Jahr 2008 wurden von der Obersten Wasserrechtsbehörde zwei Stellungnahmen von den Amtssachverständigen für Wasserbau sowie für Gewässerökologie den Parteien zur Kenntnis gebracht (im Februar und im Juli) und diesen die Gelegenheit zur Gegenstellungnahme eingeräumt.

Die Antragsteller haben hierauf mehrere umfangreiche Privatgutachten vorgelegt – für deren Erstellung mussten angemessene Fristen eingeräumt werden –, die wiederum von unseren Amtssachverständigen beurteilt werden mussten. Seit November 2008 läuft hierzu parallel die Erhebung der oben beschriebenen „Revitalisierungsmaßnahmen“. Das Ergebnis dieser Erhebungen ist auch für das Berufungsverfahren von Relevanz.

 

Ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren ist grundsätzlich ein Antragsverfahren und kein amtswegiges Verfahren. Es steht dem Antragsteller frei, neue oder ergänzende Anträge bei der Behörde einzubringen. Die Behörde wiederum muss diese dann rechtlich/fachlich prüfen und ihre Schlüsse ziehen.

 

Zu Frage 4:

 

Entsprechend der Vorgangsweise des BKA-VD geht Österreich davon aus, dass sämtliche im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens (einschließlich der Vorphase im Sinne des Art. 226 EG) an die Europäische Kommission übermittelten Dokumente der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2, 2. und 3. Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission unterliegen.

 

Demnach ist die Verweigerung der Herausgabe von Stellungnahmen zum Schutz von (nicht auszuschließenden weiteren) Gerichtsverfahren notwendig. Dies gilt insbesondere im vorprozessualen Stadium im Hinblick auf die Vertraulichkeit von Verfahrensunterlagen.

 

Der Bundesminister: