12454/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.11.2012
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möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12723/J der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Zu Frage 1:
Gemäß § 78 Abs. 1 ElWOG 2010 sind Stromhändler verpflichtet, auf oder als Anhang zu ihrer Stromrechnung sowie auf relevantem Informationsmaterial für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch für jegliches an Endverbraucher gerichtete kennzeichnungspflichtige Werbematerial (§ 7 Abs. 1 Z 32 ElWOG 2010). Die Ausweisung hat auf Basis der gesamten vom Versorger an Endverbraucher verkauften elektrischen Energie (Versorgermix) zu erfolgen.
Einige größere Unternehmen vermarkten Strom zielgruppenspezifisch. Dies kann derart ausgestaltet sein, dass eine Gesellschaft Strom an HaushaltskundInnen verkauft, eine weitere Gesellschaft beliefert ausschließlich IndustriekundInnen.
So verkauft auch die Verbund AG ihren Strom zielgruppenspezifisch. Sie trennt nach Haushalten/Gewerbe und Industrie, und bedient sich dazu unternehmensrechtlich zweier Gesellschaften. Gem. § 78 Abs. 1 ElWOG 2010 hat nun jede einzelne Versorgergesellschaft des Verbunds die Verpflichtung zur Ausweisung ihres konkreten Versorgermix.
Die Verbund AG, die HaushaltskundInnen beliefert und zahlreiche Wasserkraftwerke besitzt, bündelt ihre Produktions-Nachweise aus Wasserkraft primär in der Verbund AG und kommt so auf 100 % Wasserkraft beim Vertrieb an HaushaltskundInnen.
Laut einer von mir eingeholten Auskunft der E-Control, die gemäß § § 78 Abs. 3 ElWOG 2010 zur Überprüfung der Stromkennzeichnung zuständig ist, entspricht das für 2011 vorgelegte Werbematerial des Verbund hinsichtlich der Stromkennzeichnung den gesetzlichen Vorgaben. Im Stromkennzeichnungsbericht 2012 der E-Control (abrufbar unter www.e-control.at) ist die unterschiedliche Ausweisung des Versorgermix für Haushalte- und Industriegesellschaft durch den Verbund ersichtlich.
Abgesehen von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Stromkennzeichnung, muss jede Werbung auch dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) entsprechen. Dieses verlangt nach § 2, dass Werbungen nicht irreführend sein dürfen. Es darf nicht ein Eindruck entstehen, der nicht der Realität entspricht und den Adressaten zu anderen Entscheidungen als bei richtiger Einschätzung der Lage veranlasst. Jede konkrete Werbung muss diesem Anspruch gerecht werden. Unterlassungsklagen können von den klagsbefugten Verbänden gem. § 14 UWG eingebracht werden.
Zu Frage 2:
Bis dato wurde diesbezüglich keine Beschwerde an mein Ressort gerichtet.
Zu Frage 3:
Die Bundesregierung ist als Mehrheitseigentümer durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten, weshalb ich diese Frage nicht beantworten kann.
Zu den Fragen 4 und 5:
Hier verweise ich auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.