12457/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.11.2012
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage 12819/J betreffend die Angabe von Spesen für Kreditkartenzahlungen im Ausland, welche die Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen an mich richten, halte ich fest:

Fragen 1, 2 und 4:

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft dürfen für Kreditkartenzahlungen im EU-Ausland keine höheren Entgelte oder Kosten als für Kreditkartenzahlungen im Inland verrechnet werden. Allfällige höhere Spesen können daher nur für Kreditkartenzahlungen außerhalb des EU-Auslands anfallen.

Wie andere Zahlungsdienstleister auch müssen Kreditkartengesellschaften ihren KundInnen vor Abschluss des Kreditkartenvertrags gemäß § 26 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Z 3 ZaDiG in klarer, verständlicher und detailliert aufgeschlüsselter Form alle für Zahlungen innerhalb und außerhalb der EU jeweils zur Anwendung kommenden Entgelte, Kosten, Zinsen und Wechselkurse mitteilen, wobei die KundInnen nach § 26 Absatz 4 ZaDiG auch später jederzeit eine neuerliche Vorlage dieser Informationen verlangen können.

Hält die Kreditkartengesellschaft diese Mitteilungspflichten nicht ein, verliert sie gemäß § 27 Absatz 2 ZaDiG ihre Entgeltansprüche.

Alle diese gesetzlichen Schutzbestimmungen beruhen auf zwingenden und abschließenden europarechtlichen Vorgaben, die von den Mitgliedstaaten inhaltlich weder geändert noch ergänzt werden können.


Frage 3:

Bei nicht bloß in Einzelfällen vorkommenden Verstößen gegen die angeführten Schutzbestimmungen kann das BMASK den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit der Einbringung einer Unterlassungsklage nach § 28 und § 28a KSchG gegen den betreffenden Zahlungsdienstleister (Kreditkartengesellschaft) beauftragen, was bei Gesetzesverstößen, die dem BMASK oder dem VKI bekannt werden, auch regelmäßig geschieht, wie etwa die erst kürzlich in einem solchen Verfahren des VKI ergangene Entscheidung des OGH vom 1.8.2012, 1 Ob 244/11f, gegen die UniCredit Bank Austria AG zeigt, in der das Höchstgericht auch mehrere intransparente und gesetzwidrige Entgelt- und Kostenersatzklauseln kassiert hat.