12458/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.11.2012
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12877/J der Abgeordneten Doppler et al betreffend versteckter Alkohol in Kinderlebensmittel wie folgt:

 

Vorab weise ich auf die Unzuständigkeit meines Ressorts zur Beantwortung dieser Anfrage hin. Die legistische Zuständigkeit in Angelegenheiten der Lebensmittelkennzeichnung liegt beim Bundesminister für Gesundheit.

 

Frage 1: Ob es sich bei verstecktem Alkohol in Lebensmitteln um eine Täuschung des Konsumenten handelt, kann nicht generell beantwortet werden, sondern ist anhand der Aufmachung des Produkts in jedem Einzelfall zu prüfen.

 

Frage 2: Ich weise auf die vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) betriebene und von meinem Ressort teilfinanzierte Homepage www.lebensmittel-check.at hin, wo Lebensmittelprodukte, welche – auch trotz Einhaltung der kennzeichenrechtlichen Vorschriften – Täuschungspotential besitzen, geprüft und besprochen werden.  

 

Fragen 3-5: Ich verweise auf die oben genannte Zuständigkeit des BMG. Sollte bei der Bewerbung von Lebensmitteln der Zusatz von Alkohol zu einer Irreführung gemäß § 2 UWG führen, können ausgewählte Fälle im Rahmen des Klagsprojektes mit dem Verein für Konsumenteninformation mittels Verbandsklage geahndet werden.