12468/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.11.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0247-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

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Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

Zur Zahl 12683/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Harald Walser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verhalten der Staatsanwaltschaft Feldkirch in der „Testamentsaffäre“ am Bezirksgericht Dornbirn“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Der für das Verlassenschaftsverfahren nach Irene H. zuständige Richter hat in einem an die Staatsanwaltschaft Feldkirch gerichteten Schreiben vom 31. Juli 2002 Bedenken an der Echtheit eines mit 14. August 1989 datierten Übergabevertrages zwischen Irene H. und Herbert R. geäußert.

Zu 2, 4, 6 bis 8, 14 und 15:

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat das Landeskriminalamt Bregenz um Prüfung des Sachverhalts auf allfälliges strafbares Verhalten ersucht. Im Zuge der Erhebungen wurden verschiedene Personen niederschriftlich als Auskunftspersonen vernommen. Über das Ergebnis der Ermittlungen wurde der Staatsanwaltschaft Feldkirch berichtet.


Ich ersuche um Verständnis, dass ich von einer Bekanntgabe einzelner Erhebungsschritte und deren Ergebnisse, insbesondere von der Nennung der Namen der Auskunftspersonen,  aufgrund meiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und in Hinblick auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht Abstand nehmen muss.

Zu 3, 9 bis 13 und 16:

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat die Anzeige am 19. September 2002 gemäß § 90 Abs. 1 StPO aF mit der Begründung zurückgelegt, dass kein Tatnachweis zu erbringen und mit Blick auf das Datum der Beglaubigung (14. August 1989) zudem bereits Verjährung eingetreten sei.

Zu 5:

Nein.

Zu 17 bis 22:

Es bestand keine Berichtspflicht gemäß § 8 Abs. 1 StAG idF BGBl I 1986/164, zumal zum damaligen Zeitpunkt in Hinblick darauf, dass lediglich Bedenken gegen die Echtheit eines in einem Verlassenschaftsverfahren vorgelegten Übergabevertrages bestanden, von keinem besonderen öffentlichen Interesse auszugehen war.

Zu 23:

Karin H. hat in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 1. Februar 2003 erneut Bedenken an der Echtheit des Übergabevertrages zwischen Irene H. und Herbert R. geäußert.

Zu 24 bis 29, 35 und 36:

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat in der Folge beim Untersuchungsrichter des Landesgerichts Feldkirch Vorerhebungen durch Erlassung eines Bankerhebungsauftrages beantragt. Ferner wurden erneut Ermittlungen durch das Landeskriminalamt geführt, über deren  Ergebnis der Staatsanwaltschaft berichtet wurde.

Ich ersuche um Verständnis, dass ich von einer Bekanntgabe einzelner Ermittlungsschritte und deren Ergebnisse aufgrund meiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und in Hinblick auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht Abstand nehmen muss.

Zu 30 bis 34 und 37:

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat am 24. April 2003 die Erklärung gemäß § 90 Abs. 1 StPO aF mit der Begründung abgegeben, dass die Ermittlungen keine gesicherten konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Unterschrift der Irene H. gefälscht worden sei.


Zu 38 bis 43:

Es bestand keine Berichtspflicht gemäß § 8 Abs. 1 StAG idF BGBl I 1986/164. Ich verweise insofern auf die Beantwortung der Fragen 17 bis 22.

Zu 44 und 45:

Der Verdacht der Fälschung des Übergabevertrages zwischen Irene H. und Herbert R. war schließlich Gegenstand der in der sog. Testamentsaffäre eingebrachten Anklageschrift und ist daher auch von dem mittlerweile am 31. Juli 2012 ergangenen – allerdings noch nicht rechtskräftigen – Urteil des Landesgerichts Salzburg umfasst. Ich ersuche um Verständnis, dass eine Stellungnahme zum Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Ansehung der Anzeigenerstattungen im Jahr 2002 bzw. 2003 erst nach rechtskräftigem Abschluss des – auch das damals anzeigegegenständliche Faktum betreffenden – Strafverfahrens möglich ist.

 

Wien,        . November 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl