12471/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.11.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
|
|
BMJ-Pr7000/0248-Pr 1/2012 |
||
|
|
|
Museumstraße 7 1070 Wien
|
|
|
Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
|
|||
|
|
|||
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 12687/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Schieß-Geste eines Staatsanwalts“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 8:
Nach Bekanntwerden des Vorfalls am 28. August 2012 erstattete die Oberstaatsanwaltschaft Wien – nach Einvernahme des betroffenen Staatsanwaltes am 3. September 2012 – umgehend Disziplinaranzeige an das Oberlandesgericht Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte und enthob den Staatsanwalt noch am selben Tag von seiner Funktion als stellvertretender Mediensprecher.
Dem Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wird zur Last gelegt, gegen die in § 57 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz verankerten Dienstpflichten, sich als Richter und Staatsanwalt im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird, verstoßen zu haben, indem er am 2. Mai 2011 in Wiener Neustadt auf eine für Dritte wahrnehmbare Weise am Fenster eines Amtsraumes des Landesgerichtes bzw. der Staatsanwaltschaft pantomimisch eine Schussabgabe aus einer mit den Händen bzw. Armen geformten imaginären Waffe in Richtung der vor dem Amtsgebäude befindlichen, den Freispruch im sogenannten „Tierschützerprozess“ feiernden Menschenmenge simuliert habe.
Der Disziplinaranwalt stellte am 10. September 2012 an das Oberlandesgericht Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte die Anträge auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 123 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz sowie Unterbrechung des Disziplinarverfahrens gemäß § 144 Abs. 1 leg. cit.
Ferner wurde das Verhalten des Staatsanwaltes von der Staatsanwaltschaft Wien auf seine gerichtliche Strafbarkeit in Richtung § 107 Abs. 1 StGB („gefährliche Drohung“) überprüft. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde jedoch mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes nach § 190 Z 1 StPO eingestellt.
Wien, . November 2012
Dr. Beatrix Karl