12473/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.11.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

BMJ-Pr7000/0250-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 12691/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Internetkriminalität – Strafanzeigen – Gerichtliche Erledigung im Jahr 2011“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 9:

Ich darf – wie bereits zu den Anfragen der Vorjahre – auf die angeschlossene Auswertung aus der Verfahrensautomation Justiz verweisen, die Anfall und Erledigungen von nach den §§ 118a, 119, 119a, 126a bis c und 148a StGB geführten Verfahren im Jahres 2011 zeigt. Der Anfall wurde fallbezogen, die Erledigungen wurden personenbezogen ausgewertet. Eine zusätzlich nach Vergehen und Verbrechen differenzierte Auswertung (Fragepunkte 4, 5 sowie 8 und 9) war nicht möglich.


Zu 10:

Der Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme wurde von allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt.

Im Rat konnte über den von der Kommission Ende September 2010 vorgelegten Vorschlag einer Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme im Juni 2011 Einigung über die allgemeine Ausrichtung erzielt werden. Ziel der Richtlinie ist die Ersetzung des zitierten Rahmenbeschlusses sowie die Erweiterung seines Regelungsbereichs etwa im Bereich der Angriffe durch Botnetze sowie der Erzeugung von Tatwerkzeugen (Schadsoftware und Programme). Zusätzlich sind einige erschwerende Umstände vorgesehen. Im Frühjahr 2012 wurde im Trilog ein Kompromisstext zwischen Europäischem Parlament, Rat und Europäischer Kommission ausverhandelt. Derzeit ist die Abstimmung des Textes im Europäischen Parlament bis zur Lösung der bestehenden Diskrepanzen mit dem Rat in der Frage der Schengen-Rechtsgrundlage blockiert.

Zu 12:

Die innerösterreichische Rechtslage sieht bereits gegenwärtig die Verpflichtung der Löschung von kinderpornographischen Inhalten im Internet auf der Basis der Bestimmungen des § 16 E‑Commerce-Gesetz, § 26 StGB und § 110 StPO vor. § 16 E-Commerce-Gesetz verpflichtet den Hostprovider, sobald dieser Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangt, diese unverzüglich zu entfernen bzw. den Zugang dazu zu sperren. Vor dem Hintergrund, dass bereits das Zugängigmachen von pornographischen Darstellungen von einer minderjährigen Person strafbar ist (§ 207a Abs. 1 Z 2 StGB), kann die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zur Durchsetzung der Löschung der kinderpornographischen Inhalte im Internet die Sicherstellung anordnen (§ 110 StPO), um die folgende Einziehung nach § 26 StGB zu gewährleisten.

Problematisch ist die Durchsetzung der Löschungsanordnung jedoch in jenen Fällen, in denen sich Server bzw. Provider im Ausland befinden. Gemäß Art. 25 Abs. 1 der bis 18. Dezember 2013 umzusetzenden Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates haben jedenfalls die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden.

Jene Server, von denen hauptsächlich kinderpornographisches Material zugänglich gemacht wird, befinden sich jedoch außerhalb der EU, etwa in den Vereinigten Staaten oder Russland. Wenngleich auf Basis der freiwilligen internationalen Zusammenarbeit von Meldestellen, wie der nationalen Meldestelle „Stopline“ die Zusammenarbeit mit jenen Ländern verbessert werden konnte, ist die Durchsetzung innerstaatlicher Löschungsanordnungen im Drittstaat nicht möglich. Die rasche und einfache Löschung rechtswidriger Internet-Inhalte könnte über völkerrechtliche Vereinbarungen erreicht werden. Ein generelles Webfiltering im Wege von Netzzugangssperren wäre aufgrund technischer Umgehungsmöglichkeiten (etwa durch Verschlüsselung) ineffizient und mangels ausreichender Treffsicherheit auch unverhältnismäßig. Überdies zeigt die Erfahrung, dass Sperrverfügungen gegen Internetprovider als Maßnahme zur Verminderung oder Verhinderung von Kinderpornographie nur selten erfolgreich sind.

Zu 11:

Wie mir von den Staatsanwaltschaften berichtet wurde, ist auch für das Jahr 2011 davon auszugehen, dass einige hundert Fälle von Betrug bei Internetauktionen bekannt geworden bzw. angezeigt worden sind. Die konkrete Zahl kann mit vertretbarem Aufwand nicht angegeben werden, weil das zur Verfügung stehende Zahlenmaterial in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) eine statistische Auswertung mangels besonderer Kennung nicht zulässt.

Nach den mir vorliegenden Berichten ist die Tendenz für 2012 gleichbleibend bis leicht steigend, wobei diesbezüglich zwischen den einzelnen Staatsanwaltschaften unterschiedliche Wahrnehmungen bestehen.

Da die Tätergruppierungen zumeist international und unter falschen Namen agieren, gestaltet sich deren Rückverfolgung und Ausforschung im Hinblick auf das Erfordernis zahlreicher Rechtshilfeersuchen - insbesondere im Falle von Nicht-EU-Staaten – als schwierig und zeitaufwändig. Mitunter scheitert die Ausforschung von Straftätern im Bereich der Internetkriminalität auch daran, dass IP-Adressen nicht eindeutig zuordenbar bzw. mehrfach vergeben sind. 

Zu 13:

Während mehrere Staatsanwaltschaften von einer Zunahme vor allem von Betrügereien im Rahmen von Internetauktionen (siehe Fragepunkt 11) und Online-Warenbestellungen berichten, ist nach Einschätzung einzelner Staatsanwaltschaften insbesondere eine steigende Tendenz im Bereich verbotsgesetzwidriger Handlungen sowie strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken (gefährliche Drohungen, Verleumdungen und beharrliche Verfolgung) zu registrieren. Vereinzelt wird auch von einer Zunahme von Fällen nach § 207a StGB berichtet.

 

 

Wien,     . November 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl


 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.