12475/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.11.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

Beschreibung: BM                               

 

 

                                                     BMWF-10.000/0394-III/4a/2012

                               
                                                               

 

 

 

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 29. November 2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12694/J-NR/2012 betreffend Quereinstieg bei
Human- bzw. Zahnmedizin an der Med-Uni Graz, die die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen am 2. Oktober 2012 an mich richteten, wird nach Einholung einer
Stellungnahme der Medizinischen Universität Graz wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1:

Die Zulassung zu allen Studienrichtungen fällt in die Autonomie der Universitäten und dort
konkret in den Zuständigkeitsbereich des Vizerektors für Studium und Lehre. Die Zulassung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ist über eine jährlich erstellte Verordnung des Rektorats geregelt. Die entsprechenden Absätze zum Quereinstieg aus den Verordnungen der letzten Jahre lauten wie folgt:

 


Verordnung 2011/12

„§ 2 Das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerber/innen, die im Studienjahr 2012/2013 erstmals zum Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der Medizinischen Universität Graz  zugelassen werden wollen. Es gilt auch für jene Studienwerber/innen, die aufgrund des
Auswahlverfahrens 2005/06 nicht zulassungsfähig waren.

Ausgenommen sind jene Studienwerber/innen, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.“

 

Teil III – Sonderregelungen

„§ 12 Erasmus-Studierende

Studierende aus dem ERASMUS-Mobilitätsprogramm oder aus gleichwertigen, internationalen, zeitlich befristeten Austauschprogrammen müssen, unter der Voraussetzung, dass sie nach spätestens zwei Semestern die Medizinische Universität Graz wieder verlassen, nicht am
Aufnahmeverfahren teilnehmen.“

 

Eine Ausnahme gab es in der Zeit vom Sommersemester 2007 bis zum Wintersemester 2008/09. Diese war ebenfalls in der Verordnung geregelt:

 

Verordnung 2008/09

„§ 9a Studienwerber/innen mit einer Mitteilung der A-StP sowie Vorleistungen

(1) Studienwerber/innen, welche das Diplomstudium der Zahnmedizin antreten wollen und die einen Vorstudienlehrgang an der Medizinischen Universität Graz  zu besuchen haben/hatten, müssen dann nicht am Grobauswahl- und Reihungsverfahren für das Studienjahr 2008/2009
teilnehmen, wenn sie eine Mitteilung der Studien- und Prüfungsabteilung der Medizinischen
Universität Graz (A-StP), welche keinen expliziten Hinweis auf die Notwendigkeit der Teilnahme am Auswahlverfahren enthält, erhalten haben und Vorleistungen aus einem human- oder
zahnmedizinischen Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 100 Semesterstunden und/oder 120 ECTS-Anrechnungspunkten vorweisen können.

 

(2) Darüber hinaus kann das Rektorat durch einstimmigen Beschluss einzelne Studien-werber/innen, deren persönliche und studienrechtliche Situation dies rechtfertigt und die Vorleistungen aus einem human- oder zahnmedizinischen Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 150 Semesterstunden und/oder 180 ECTS-Anrechnungspunkten vorweisen können, ohne Teilnahme am Grobauswahl- und Reihungsverfahren zulassen. Vor einer Entscheidung des Rektorates ist eine Stellungnahme des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an der
Medizinischen Universität Graz einzuholen.

 

Ausgenommen von diesen Regelungen sind Absolvent/innen und hochsemestrige Studierende der Humanmedizin, die zur Ausbildung als Kieferchirurgin ein Zahnmedizinstudium absolvieren müssen, Studierende, die über einen Studienplatztausch an die Medizinische Universität Graz kommen und ehemalige Studierende der Medizinischen Universität Graz, die spezielle Härtefälle darstellen.“

 

Zu Frage 2:

Ja, der BMS-Test ist die Voraussetzung. Eine Ausnahme gibt es für Zahnmediziner/innen, die den ersten Abschnitt des Studiums an der Medizinischen Universität Graz abgeschlossen
haben:

 


Verordnung 2011/12

„§ 12a Studienwerber/innen mit Vorleistungen

Darüber hinaus wird das Rektorat Studierende des Diplomstudiums Zahnmedizin (O 203) der Medizinischen Universität Graz nach positiver Absolvierung des ersten Abschnittes des Diplomstudiums Zahnmedizin (O 203) an der Medizinischen Universität Graz, aufgrund der
weitreichenden inhaltlichen Deckung der Studienpläne der Diplomstudien Zahn- und Human-medizin an der Medizinischen Universität Graz im ersten Studienabschnitt, ohne Teilnahme am Auswahlverfahren zum Diplomstudium Humanmedizin (O 202) an der Medizinischen Universität Graz zulassen. Es ist ausschließlich die erreichte Reihung für die Zulassung ausschlaggebend. Das Ergebnis eines Auswahlverfahrens kann nicht in ein späteres Jahr mitgenommen werden.“

 

Zu Fragen 3 und 4:

Die Aufnahme bzw. Ablehnung von Quereinsteiger/innen ist über die Verordnung des Rektorats zum Auswahlverfahren geregelt.

 

Die Abwicklung des Auswahlverfahrens und die Vergabe der Studienplätze sind in der Verordnung des Rektorats zur Vergabe der Studienplätze geregelt.

 

Zu Fragen 5 und 6:

Grundsätzlich ist zu prüfen, ob Befangenheitsgründe vorliegen. Liegen solche vor, hat sich das entsprechende Organ der Ausübung seines Amtes zu enthalten und für eine unabhängige
Vertretung zu sorgen.

 

Laut Stellungnahme der Medizinischen Universität Graz ist sie sich der Möglichkeit bewusst, dass Interessenkonflikte in allen studentischen Belangen auftreten können. Aus diesem Grund ist die Option des Quereinstiegs über die Verordnung zum Auswahlverfahren transparent
geregelt.

 

Es sind an der Medizinischen Universität Graz bisher keine Fälle von Interessenkonflikten
bekannt.

 

Die Medizinische Universität Graz hält in ihrer Stellungnahme fest, dass alle in Entscheidungsprozesse involvierten Mitarbeiter/innen angehalten sind, potenzielle, scheinbare oder
tatsächliche Interessenkonflikte zu vermeiden bzw. aktiv - z.B. durch Enthaltung aus derartigen Entscheidungsprozessen - zu regeln.

 

Zu Fragen 7 bis 9:

An der Medizinischen Universität Graz stehen keine dezidierten Plätze zur Verfügung, die
berechtigten Personen werden nach Anrechnung der Vorleistungen durch den Studienrektor entsprechend eingeteilt. Die Anzahl der aufgrund von Ausnahmeregelungen zugelassenen
Personen ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

 


Zulassungen aufgrund der Verordnung:

 

Semester

Zulassungsart

Anzahl

davon 202

davon 203

SS 2007

150 Stundenfälle

100 Stundenfälle

7

4

4

4

3

0

WS 2007/08

150 Stundenfälle

100 Stundenfälle

18

5

8

4

10

1

SS 2008

150 Stundenfälle

1. Abschnitt Zahnmedizin

8

1

0

1

8

0

WS 2008/09

150 Stundenfalle

1. Abschnitt Zahnmedizin

22

7

10

7

13

0

SS 2009

1. Abschnitt Zahnmedizin

0

0

0

WS 2009/10

1. Abschnitt Zahnmedizin

2

2

0

SS 2010

1. Abschnitt Zahnmedizin

0

0

0

WS 2010/11

1. Abschnitt Zahnmedizin

3

3

0

SS 2011

1. Abschnitt Zahnmedizin

1

1

0

WS 2011/12

1. Abschnitt Zahnmedizin

4

4

0

SS 2012

1. Abschnitt Zahnmedizin

0

0

0

WS 2012/13

(Stichtag 24.10.2012)

1. Abschnitt Zahnmedizin

2

2

0

 

Sondergenehmigungen des Vizerektors:

 

Semester

Information

Anzahl

davon 202

davon 203

SS 2009

150 Stundenfälle aufgrund dessen, dass es diese Regelung im Vorsemester gab

 

150 Stundenfälle wurden im WS 2008/09
bearbeitet und genehmigt, der Studierende konnte aber nicht rechtzeitig zur Zulassung kommen und wurde daher im SS 2009

zugelassen

2

 

 

 

1

 

 

 

1

 

 

 

1

1

 

 

 

0

WS 2010/11

O 202 abgeschlossen, daher Ausnahme für

O 203 ohne Auswahlverfahren

 

Wäre im SS 2010 von O 201 auf O 202 zwangsumgestellt worden, hat den ÖH-Beitrag jedoch nicht eingezahlt. Zulassung zu O 202 ohne Auswahlverfahren wurde im WS 2010/11 genehmigt.

 

Studienplatztausch mit Med-Uni Wien

6

 

 

1

 

 

 

 

 

1

0

 

 

1

 

 

 

 

 

1

6

 

 

0

 

 

 

 

 

0

SS 2011

O 202 abgeschlossen, daher Ausnahme für

O 203 ohne Auswahlverfahren

5

0

5

WS 2011/12

O 202 abgeschlossen, daher Ausnahme für

O 203 ohne Auswahlverfahren

 

 

Bis zum SS 2009 gab es eine Zulassung zum Studium O 201. Die Zulassung zu O 202 ohne Auswahlverfahren wurde aufgrund der

forschungsnahen Tätigkeit an der Abteilung für Endokrinologie und Stoffwechsel genehmigt.

4

 

 

 

1

0

 

 

 

1

4

 

 

 

0

SS 2012

O 202 abgeschlossen, daher Ausnahme für 0 203 ohne Auswahlverfahren

1

0

1

WS 2012/13

(Stichtag 24.10.2012)

O 202 abgeschlossen, daher Ausnahme für O 203 ohne Auswahlverfahren

 

O 202 noch nicht abgeschlossen,

trotzdem Ausnahme für O 203 ohne

Auswahlverfahren

 

Bis zum WS 2000/01 gab es eine Zulassung zum Studium B 201. Zulassung zu O 202 ohne Auswahlverfahren wurde im WS 2012/13 genehmigt.

3

 

 

2

 

 

 

1

0

 

 

0

 

 

 

1

3

 

 

2

 

 

 

0

 

Zu Frage 10:

Laut Auskunft der Medizinischen Universität Graz liegen keine Überkapazitäten an Studien-plätzen vor. Im Diplomstudium Zahnmedizin konnte die Warteliste an Studierenden, die
Lehrveranstaltungen des 3. Studienabschnitts besuchen müssen, in den letzten Jahren reduziert bzw. fast abgebaut werden. Da keine Überkapazitäten zur Verfügung stehen, sollte es auf die Leistungsvereinbarung keine Auswirkungen geben.

 

Zu Frage 11:

An der Medizinischen Universität Graz gibt es keinen Hinweis auf ausländische Studierende, die in ihr Heimatland zurückkehren, um ihr Studium dort abzuschließen. Seit Einführung des
Auswahlverfahrens hat sich der Drop-Out dramatisch verringert, so dass dadurch keine freien Plätze entstehen.

 

Zu Frage 12:

Diese Problematik ist an der Medizinischen Universität Graz nicht sichtbar. Durch die Einführung der Diplomstudien weist die Universität mehr Absolvent/innen pro Jahr auf als im Rigorosen-studium. Zudem ist seit Einführung des Auswahlverfahrens eine drastische Reduktion des
Drop-Outs bemerkbar.

 

Zu Fragen 13 und 14:

Zum Vorschlag, die Anzahl der Studienplätze an der Medizinischen Universität Graz generell zu erhöhen, ist zunächst auf die europaweit hohe Ärzte- bzw. Medizinstudierendendichte in
Österreich hinzuweisen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geht daher davon aus, dass die für die ärztliche Versorgung zuständigen Rechtsträger die erforderlichen Schritte in Angriff nehmen werden, um Maßnahmen zur Verhinderung der Abwanderung fertiger Mediziner/innen zu realisieren.

 


Seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung wurde als wesentlicher Schritt in diese Richtung bei der Europäischen Kommission die weitere Verlängerung des Moratoriums zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Zusammensetzung der Studierenden (75 % der
Beginner/innen der Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin mit einem österreichischen
Sekundarabschluss) in die Wege geleitet. Ferner wird  im Rahmen der Leistungsvereinbarungen die Bemühung der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck um gemeinsame Schritte zu einer Verbesserung des Outcomes (gemeinsamer Lernzielkatalog, gemeinsame Standards für das letzte Studienjahr als klinisch-praktisches Jahr) unterstützt.

 

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.