12475/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.11.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
|
BMWF-10.000/0394-III/4a/2012
|
|||
|
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
Wien, 29. November 2012
|
|
|
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|||
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 12694/J-NR/2012 betreffend Quereinstieg bei
Human- bzw. Zahnmedizin an der Med-Uni Graz, die die Abgeordneten Dr. Andreas
Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen am 2. Oktober 2012 an mich richteten,
wird nach Einholung einer
Stellungnahme der Medizinischen Universität Graz wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Die Zulassung zu allen
Studienrichtungen fällt in die Autonomie der Universitäten und dort
konkret in den Zuständigkeitsbereich des Vizerektors für Studium und
Lehre. Die Zulassung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ist über
eine jährlich erstellte Verordnung des Rektorats geregelt. Die
entsprechenden Absätze zum Quereinstieg aus den Verordnungen der letzten
Jahre lauten wie folgt:
Verordnung 2011/12
„§ 2 Das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerber/innen, die im
Studienjahr 2012/2013 erstmals zum Diplomstudium der Humanmedizin (O 202)
an der Medizinischen Universität Graz zugelassen werden wollen. Es
gilt auch für jene Studienwerber/innen, die aufgrund des
Auswahlverfahrens 2005/06 nicht zulassungsfähig waren.
Ausgenommen sind jene Studienwerber/innen, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.“
Teil III – Sonderregelungen
„§ 12 Erasmus-Studierende
Studierende aus dem
ERASMUS-Mobilitätsprogramm oder aus gleichwertigen, internationalen,
zeitlich befristeten Austauschprogrammen müssen, unter der Voraussetzung,
dass sie nach spätestens zwei Semestern die Medizinische Universität
Graz wieder verlassen, nicht am
Aufnahmeverfahren teilnehmen.“
Eine Ausnahme gab es in der Zeit vom Sommersemester 2007 bis zum Wintersemester 2008/09. Diese war ebenfalls in der Verordnung geregelt:
Verordnung 2008/09
„§ 9a Studienwerber/innen mit einer Mitteilung der A-StP sowie Vorleistungen
(1)
Studienwerber/innen, welche das Diplomstudium der Zahnmedizin antreten wollen
und die einen Vorstudienlehrgang an der Medizinischen Universität Graz zu
besuchen haben/hatten, müssen dann nicht am Grobauswahl- und
Reihungsverfahren für das Studienjahr 2008/2009
teilnehmen, wenn sie eine Mitteilung der Studien- und Prüfungsabteilung
der Medizinischen
Universität Graz (A-StP), welche keinen expliziten Hinweis auf die
Notwendigkeit der Teilnahme am Auswahlverfahren enthält, erhalten haben
und Vorleistungen aus einem human- oder
zahnmedizinischen Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 100
Semesterstunden und/oder 120 ECTS-Anrechnungspunkten vorweisen können.
(2) Darüber
hinaus kann das Rektorat durch einstimmigen Beschluss einzelne Studien-werber/innen,
deren persönliche und studienrechtliche Situation dies rechtfertigt und
die Vorleistungen aus einem human- oder zahnmedizinischen Universitätsstudium
im Ausmaß von mindestens 150 Semesterstunden und/oder 180
ECTS-Anrechnungspunkten vorweisen können, ohne Teilnahme am Grobauswahl-
und Reihungsverfahren zulassen. Vor einer Entscheidung des Rektorates ist eine
Stellungnahme des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an der
Medizinischen Universität Graz einzuholen.
Ausgenommen von diesen Regelungen sind Absolvent/innen und hochsemestrige Studierende der Humanmedizin, die zur Ausbildung als Kieferchirurgin ein Zahnmedizinstudium absolvieren müssen, Studierende, die über einen Studienplatztausch an die Medizinische Universität Graz kommen und ehemalige Studierende der Medizinischen Universität Graz, die spezielle Härtefälle darstellen.“
Zu Frage 2:
Ja, der BMS-Test ist die
Voraussetzung. Eine Ausnahme gibt es für Zahnmediziner/innen, die den
ersten Abschnitt des Studiums an der Medizinischen Universität Graz
abgeschlossen
haben:
Verordnung 2011/12
„§ 12a Studienwerber/innen mit Vorleistungen
Darüber hinaus
wird das Rektorat Studierende des Diplomstudiums Zahnmedizin (O 203) der Medizinischen
Universität Graz nach positiver Absolvierung des ersten Abschnittes des
Diplomstudiums Zahnmedizin (O 203) an der Medizinischen Universität
Graz, aufgrund der
weitreichenden inhaltlichen Deckung der Studienpläne der Diplomstudien
Zahn- und Human-medizin an der Medizinischen Universität Graz im ersten
Studienabschnitt, ohne Teilnahme am Auswahlverfahren zum Diplomstudium
Humanmedizin (O 202) an der Medizinischen Universität Graz zulassen. Es
ist ausschließlich die erreichte Reihung für die Zulassung
ausschlaggebend. Das Ergebnis eines Auswahlverfahrens kann nicht in ein
späteres Jahr mitgenommen werden.“
Zu Fragen 3 und 4:
Die Aufnahme bzw. Ablehnung von Quereinsteiger/innen ist über die Verordnung des Rektorats zum Auswahlverfahren geregelt.
Die Abwicklung des Auswahlverfahrens und die Vergabe der Studienplätze sind in der Verordnung des Rektorats zur Vergabe der Studienplätze geregelt.
Zu Fragen 5 und 6:
Grundsätzlich ist
zu prüfen, ob Befangenheitsgründe vorliegen. Liegen solche vor, hat
sich das entsprechende Organ der Ausübung seines Amtes zu enthalten und
für eine unabhängige
Vertretung zu sorgen.
Laut Stellungnahme der
Medizinischen Universität Graz ist sie sich der Möglichkeit bewusst,
dass Interessenkonflikte in allen studentischen Belangen auftreten können.
Aus diesem Grund ist die Option des Quereinstiegs über die Verordnung zum
Auswahlverfahren transparent
geregelt.
Es sind an der Medizinischen
Universität Graz bisher keine Fälle von Interessenkonflikten
bekannt.
Die Medizinische
Universität Graz hält in ihrer Stellungnahme fest, dass alle in
Entscheidungsprozesse involvierten Mitarbeiter/innen angehalten sind,
potenzielle, scheinbare oder
tatsächliche Interessenkonflikte zu vermeiden bzw. aktiv - z.B. durch
Enthaltung aus derartigen Entscheidungsprozessen - zu regeln.
Zu Fragen 7 bis 9:
An der Medizinischen
Universität Graz stehen keine dezidierten Plätze zur Verfügung,
die
berechtigten Personen werden nach Anrechnung der Vorleistungen durch den
Studienrektor entsprechend eingeteilt. Die Anzahl der aufgrund von
Ausnahmeregelungen zugelassenen
Personen ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Zulassungen aufgrund der Verordnung:
|
Semester |
Zulassungsart |
Anzahl |
davon 202 |
davon 203 |
|
SS 2007 |
150 Stundenfälle 100 Stundenfälle |
7 4 |
4 4 |
3 0 |
|
WS 2007/08 |
150 Stundenfälle 100 Stundenfälle |
18 5 |
8 4 |
10 1 |
|
SS 2008 |
150 Stundenfälle 1. Abschnitt Zahnmedizin |
8 1 |
0 1 |
8 0 |
|
WS 2008/09 |
150 Stundenfalle 1. Abschnitt Zahnmedizin |
22 7 |
10 7 |
13 0 |
|
SS 2009 |
1. Abschnitt Zahnmedizin |
0 |
0 |
0 |
|
WS 2009/10 |
1. Abschnitt Zahnmedizin |
2 |
2 |
0 |
|
SS 2010 |
1. Abschnitt Zahnmedizin |
0 |
0 |
0 |
|
WS 2010/11 |
1. Abschnitt Zahnmedizin |
3 |
3 |
0 |
|
SS 2011 |
1. Abschnitt Zahnmedizin |
1 |
1 |
0 |
|
WS 2011/12 |
1. Abschnitt Zahnmedizin |
4 |
4 |
0 |
|
SS 2012 |
1. Abschnitt Zahnmedizin |
0 |
0 |
0 |
|
WS 2012/13 (Stichtag 24.10.2012) |
1. Abschnitt Zahnmedizin |
2 |
2 |
0 |
Sondergenehmigungen des Vizerektors:
|
Semester |
Information |
Anzahl |
davon 202 |
davon 203 |
|
SS 2009 |
150 Stundenfälle aufgrund dessen, dass es diese Regelung im Vorsemester gab
150 Stundenfälle wurden im WS 2008/09 zugelassen |
2
1
|
1
1 |
1
0 |
|
WS 2010/11 |
O 202 abgeschlossen, daher Ausnahme für O 203 ohne Auswahlverfahren
Wäre im SS 2010 von O 201 auf O 202 zwangsumgestellt worden, hat den ÖH-Beitrag jedoch nicht eingezahlt. Zulassung zu O 202 ohne Auswahlverfahren wurde im WS 2010/11 genehmigt.
Studienplatztausch mit Med-Uni Wien |
6
1
1 |
0
1
1 |
6
0
0 |
|
SS 2011 |
O 202 abgeschlossen, daher Ausnahme für O 203 ohne Auswahlverfahren |
5 |
0 |
5 |
|
WS 2011/12 |
O 202 abgeschlossen, daher Ausnahme für O 203 ohne Auswahlverfahren
Bis zum SS 2009 gab es eine Zulassung zum Studium O 201. Die Zulassung zu O 202 ohne Auswahlverfahren wurde aufgrund der forschungsnahen Tätigkeit an der Abteilung für Endokrinologie und Stoffwechsel genehmigt. |
4
1 |
0
1 |
4
0 |
|
SS 2012 |
O 202 abgeschlossen, daher Ausnahme für 0 203 ohne Auswahlverfahren |
1 |
0 |
1 |
|
WS 2012/13 (Stichtag 24.10.2012) |
O 202 abgeschlossen, daher Ausnahme für O 203 ohne Auswahlverfahren
O 202 noch nicht abgeschlossen, trotzdem Ausnahme für O 203 ohne Auswahlverfahren
Bis zum WS 2000/01 gab es eine Zulassung zum Studium B 201. Zulassung zu O 202 ohne Auswahlverfahren wurde im WS 2012/13 genehmigt. |
3
2
1 |
0
0
1 |
3
2
0 |
Zu Frage 10:
Laut Auskunft der Medizinischen
Universität Graz liegen keine Überkapazitäten an Studien-plätzen
vor. Im Diplomstudium Zahnmedizin konnte die Warteliste an Studierenden, die
Lehrveranstaltungen des 3. Studienabschnitts besuchen müssen, in den
letzten Jahren reduziert bzw. fast abgebaut werden. Da keine
Überkapazitäten zur Verfügung stehen, sollte es auf die
Leistungsvereinbarung keine Auswirkungen geben.
Zu Frage 11:
An der Medizinischen
Universität Graz gibt es keinen Hinweis auf ausländische Studierende,
die in ihr Heimatland zurückkehren, um ihr Studium dort
abzuschließen. Seit Einführung des
Auswahlverfahrens hat sich der Drop-Out dramatisch verringert, so dass dadurch
keine freien Plätze entstehen.
Zu Frage 12:
Diese Problematik ist an
der Medizinischen Universität Graz nicht sichtbar. Durch die
Einführung der Diplomstudien weist die Universität mehr Absolvent/innen
pro Jahr auf als im Rigorosen-studium. Zudem ist seit Einführung des
Auswahlverfahrens eine drastische Reduktion des
Drop-Outs bemerkbar.
Zu Fragen 13 und 14:
Zum Vorschlag, die
Anzahl der Studienplätze an der Medizinischen Universität Graz
generell zu erhöhen, ist zunächst auf die europaweit hohe Ärzte-
bzw. Medizinstudierendendichte in
Österreich hinzuweisen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung geht daher davon aus, dass die für die ärztliche Versorgung
zuständigen Rechtsträger die erforderlichen Schritte in Angriff
nehmen werden, um Maßnahmen zur Verhinderung der Abwanderung fertiger
Mediziner/innen zu realisieren.
Seitens des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung wurde als wesentlicher
Schritt in diese Richtung bei der Europäischen Kommission die weitere
Verlängerung des Moratoriums zur Aufrechterhaltung der derzeitigen
Zusammensetzung der Studierenden (75 % der
Beginner/innen der Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin mit einem
österreichischen
Sekundarabschluss) in die Wege geleitet. Ferner wird im Rahmen der
Leistungsvereinbarungen die Bemühung der Medizinischen Universitäten
Wien, Graz und Innsbruck um gemeinsame Schritte zu einer Verbesserung des Outcomes
(gemeinsamer Lernzielkatalog, gemeinsame Standards für das letzte
Studienjahr als klinisch-praktisches Jahr) unterstützt.
Der Bundesminister:
o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.