12476/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.11.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

Beschreibung: BM                               

 

 

                                                     BMWF-10.000/0395-III/4a/2012

                               
                                                               

 

 

 

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 29. November 2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12695/J-NR/2012 betreffend Quereinstieg bei
Humanmedizin an der Med-Uni Innsbruck, die die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck,
Kolleginnen und Kollegen am 2. Oktober 2012 an mich richteten, wird nach Einholung einer
Stellungnahme der Medizinischen Universität Innsbruck wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1:

Die Kriterien für einen Quereinstieg bei Humanmedizin an der Medizinischen Universität
Innsbruck können den §§ 3 und 4 der Verordnung über die Studienplatzvergabe für Querein-steiger/innen in das Diplomstudium Humanmedizin im Studienjahr 2012/13 Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2010/2011, Nr. 153 und 2011/2012, Nr. 152 entnommen werden.

 


Verordnung

„§ 3 Antragsberechtigt für einen Quereinstieg gemäß § 1 in das siebte oder neunte Semester des Studiums der Humanmedizin im Wintersemester 2012/2013 sind ausschließlich Studierende, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Anrechnung aller ihrer bisher erbrachten
Studienleistungen in kein niedereres und auch in kein höheres Semester des Studiums der
Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck einzureihen wären, als in das siebte oder neunte Semester.

 

§ 4 Die Vergabe der freien Studienplätze erfolgt nach dem Kriterium der erbrachten Studien-leistung. Diese wird durch die Bildung der Durchschnittsnote aller Prüfungsleistungen in den Fachprüfungen/Gesamtprüfungen, Pflichtfächern und Wahlfächern ermittelt, welche mit einer fünfteiligen Notenskala (vgl. § 73 Abs. 1 erster Satz Universitätsgesetz 2002) bewertet wurden.

 

Bei Gleichwertigkeit ist jener Bewerberin bzw. jenem Bewerber der Vorzug zu geben, welche bzw. welcher die höhere Anzahl an bereits abgeleisteten Famulaturtagen nachweisen kann. Bei gleicher Anzahl der Famulaturtage ist jener Bewerberin bzw. jenem Bewerber der Vorzug zu
geben, welche bzw. welcher die höhere Anzahl an Semesterwochenstunden freier Wahlfächer absolviert hat. Für den Fall, dass zwischen Bewerberinnen bzw. Bewerbern auch nach
Bewertung dieses Kriteriums Gleichwertigkeit besteht entscheidet das Los.“

 

Zu Frage 2:

Für den Quereinstieg ist kein Aufnahmetest (EMS) Voraussetzung.

 

Der Wechsel des Studienortes wird durch die Studienwerber/innen im Regelfall im Wege der Teilnahme am EMS durchgeführt. Bekommt der/die Studienwerber/in über die Benotung des EMS einen Studienplatz in Innsbruck, so kann er/sie sich gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002 seine/ihre bisherigen Studienleistungen als ordentliche/r Studierende/r an einer anerkannten
inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung anerkennen lassen. Der Nachteil dieses Weges des Wechsels besteht darin, dass dadurch jedenfalls ein „Anfänger/innen-Studienplatz“ ungenützt bleibt und Studierende „ungeplant“ in höhere Semester einsteigen und dies dort
eventuell zu Engpässen führen kann.

 

Im Wege des Quereinstieges können dagegen punktgenau die ansonsten ungenützten offenen Studienplätze in höheren Semestern durch wechselwillige Studierende anderer Universitäten aufgefüllt werden. Es werden auch keine nachträglichen Aufnahmetests durchgeführt, da die Studienwerber/innen durch ihre Studienleistungen an anderen Universitäten ihre Studierfähigkeit im Bereich Medizin bereits bewiesen haben.

 

Zu Frage 3:

In der bisherigen Praxis konnten alle Quereinstiegswerber/innen, welche die Voraussetzungen für das jeweils für den Quereinstieg geöffnete Semester erfüllt haben (welche nicht mehr und auch nicht weniger Studienleistungen erbracht haben und damit die freien Plätze in den
Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl auch wirklich nutzen können), auch tatsächlich aufgenommen werden.

 

Hätten sich mehr als die aufnehmbaren Quereinstiegswerber/innen beworben, so wäre die
Auswahl gemäß § 4 der Verordnung über die Studienplatzvergabe für Quereinsteiger/innen in das Diplomstudium Humanmedizin für das jeweilige Studienjahr (im Studienjahr 2012/13
Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2010/2011, Nr. 153 2011, Nr. 152 2012) getroffen worden.

 


Tatsächlich war es in jedem Jahr möglich, alle Quereinstiegswerber/innen, welche die Voraussetzungen für das jeweils geöffnete Semester erfüllten, auch aufzunehmen.

 

Zu Frage 4:

Die zuständige Fachabteilung des Vizerektors für Lehre und Studienangelegenheiten bearbeitet unter der Führung der Abteilungsleiterin einen Aufnahmevorschlag an den Vizerektor. Dieser überprüft die Vorbereitung und trifft die Entscheidung. In allen gegenständlichen Aufnahmefällen hat der Vizerektor den Aufnahmevorschlägen der Fachabteilung zu 100 % Rechnung getragen. Die Transparenz ist durch die klare Regelung in der Verordnung und transparente, nachprüfbare Entscheidungen gewährleistet.

 

Zu Fragen 5 und 6:

An der Medizinischen Universität Innsbruck sind laut Stellungnahme der Universität bisher keine Fälle von Interessenkonflikten bekannt.

 

Die Medizinische Universität Innsbruck hält in ihrer Stellungnahme weiters fest, dass es sich bei der Entscheidung, welche Quereinstiegswerber/innen in Innsbruck aufgenommen werden, um keine Ermessensentscheidung sondern eine auf Grundlage einer präzisen Verordnung nach rein sachlichen und absolut messbaren Kriterien zu treffende Entscheidung handelt und der Vize-
rektor allen Aufnahmevorschlägen der Fachabteilung zu 100 % Rechnung getragen hat. Daher können in Innsbruck keine Interessenkonflikte aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen
zwischen den Bewerber/innen für den Quereinstieg und den universitären Entscheidungs-träger/innen aufgetreten sein. Eine Bevorzugung beziehungsweise Benachteiligung von
Quereinstiegswerber/innen ist in Innsbruck bereits durch den Umstand auszuschließen, dass bisher in jedem Jahr alle Quereinstiegswerber/innen, welche die Voraussetzungen für das
jeweils geöffnete Semester erfüllten, auch tatsächlich aufgenommen wurden.

 

Es ist zu prüfen, ob Befangenheitsgründe vorliegen. Liegen solche vor, hat sich das
entsprechende Organ der Ausübung seines Amtes zu enthalten und für eine unabhängige
Vertretung zu sorgen.

 

Zu Fragen 7 und 8:

Für das Studienjahr 2010/11 Humanmedizin – veröffentlicht im Mitteilungsblatt der
Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2009/2010 Nr. 195:

 

Fünf Studienplätze für das fünfte Semester:

Es sind 28 Bewerbungen eingegangen, davon haben zwei die Voraussetzungen erfüllt und
wurden aufgenommen.

Ab dem 11. Semester gibt es im Studienplan Humanmedizin keine Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl mehr. Es sind keine Bewerbungen eingelangt, welche die Voraus-setzungen erfüllt haben.

 

Für das Studienjahr 2011/12 Humanmedizin – veröffentlicht im Mitteilungsblatt der
Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2010/2011 Nr.109:

 

Zehn Studienplätze für das fünfte Semester:

Es sind 39 Bewerbungen eingegangen, davon haben sieben die Voraussetzungen erfüllt und wurden aufgenommen.

Zehn Studienplätze für das siebente Semester:

Es sind 12 Bewerbungen eingegangen, davon haben neun die Voraussetzungen erfüllt und wurden aufgenommen.


Fünf Studienplätze für das neunte Semester:

Es sind drei Bewerbungen eingegangen, davon hat aber keine die Voraussetzungen erfüllt.

Ab dem 11. Semester gibt es im Studienplan Humanmedizin keine Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl mehr. Es sind vier Bewerbungen eingegangen, welche die Voraus-setzungen erfüllt haben und aufgenommen wurden.

 

Für das Studienjahr 2012/13 Humanmedizin – veröffentlicht im Mitteilungsblatt der
Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2011/2012 Nr. 152:

 

Fünf Studienplätze für das siebte Semester:

Es sind 12 Bewerbungen eingegangen, davon haben sieben die Voraussetzungen erfüllt, wobei eine davon zurückgezogen wurde. Die verbliebenen sechs Bewerber/innen wurden aufge-nommen.

Fünf Studienplätze für das neunte Semester:

Es ist eine Bewerbung eingegangen, welche aber die Voraussetzungen nicht erfüllt hat.

Ab dem 11. Semester gibt es im Studienplan Humanmedizin keine Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl mehr. Es sind keine Bewerbungen eingelangt, welche die Voraus-setzungen erfüllt haben.

 

Zu Frage 9:

Die Ausschreibung der freien Plätze erfolgt gemäß Universitätsgesetz 2002 jeweils im
Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck. Zusätzlich wird auf die Möglichkeit des Quereinstiegs auf der Homepageseite der Abteilung für Lehre und Studienabteilung und durch die Hochschüler/innenschaft hingewiesen. Die Verlautbarung der Verordnung über die Studienplatzvergabe für Quereinsteiger/innen in das Diplomstudium Humanmedizin erfolgte jeweils im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck.

 

Zu Fragen 10 und 11:

Zu diesen Fragen liegen derzeit noch keine aussagekräftigen Erhebungen vor. Die betroffenen Studierenden antworten nur zu einem geringen Prozentsatz auf Befragungen der Universität. Die Studienplätze werden auf Grundlage der bestehenden Kapazitäten – insbesondere im
klinischen Bereich – in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

 

Es wird bei der Aufnahme der Studierenden überbucht, um möglichst exakt die Anzahl an
Studienplätze zu besetzen, für welche die Ressourcen im dritten Semester zur Verfügung
stehen. Dem Ausfall Studierender höherer Semester wird zur optimalen Nutzung der
vorhandenen Ressourcen durch die Quereinsteiger/innenregelung begegnet.

 

Zu Fragen 12 bis 14:

Zum Vorschlag, die Anzahl der Studienplätze an der Medizinischen Universität Innsbruck
generell zu erhöhen, ist zunächst auf die hohe Ärzt/innen- bzw. Medizinstudierendendichte in Österreich im Vergleich zu Europa hinzuweisen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geht daher davon aus, dass die für die ärztliche Versorgung zuständigen Rechts-träger die erforderlichen Schritte in Angriff nehmen werden, um Maßnahmen zur Verhinderung der Abwanderung ausgebildeter Mediziner/innen zu realisieren.

 


Seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung wurde als wesentlicher Schritt in diese Richtung bei der Europäischen Kommission die weitere Verlängerung des Moratoriums zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Zusammensetzung der Studierenden (75 % der
Beginner/innen der Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin mit einem österreichischen
Sekundarabschluss) in die Wege geleitet. Ferner wird  im Rahmen der Leistungsvereinbarungen die Bemühung der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck um gemeinsame Schritte zu einer Verbesserung des Outcomes (gemeinsamer Lernzielkatalog, gemeinsame Standards für das letzte Studienjahr als klinisch-praktisches Jahr) unterstützt.

 

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.