12476/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.11.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
|
BMWF-10.000/0395-III/4a/2012
|
|||
|
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
Wien, 29. November 2012
|
|
|
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|||
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 12695/J-NR/2012 betreffend Quereinstieg bei
Humanmedizin an der Med-Uni Innsbruck, die die Abgeordneten Dr. Andreas
Karlsböck,
Kolleginnen und Kollegen am 2. Oktober 2012 an mich richteten, wird nach
Einholung einer
Stellungnahme der Medizinischen Universität Innsbruck wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Die Kriterien für
einen Quereinstieg bei Humanmedizin an der Medizinischen Universität
Innsbruck können den §§ 3 und 4 der Verordnung über die Studienplatzvergabe
für Querein-steiger/innen in das Diplomstudium Humanmedizin im Studienjahr
2012/13 Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck,
Studienjahr 2010/2011, Nr. 153 und 2011/2012, Nr. 152 entnommen werden.
Verordnung
„§ 3 Antragsberechtigt für einen Quereinstieg gemäß § 1
in das siebte oder neunte Semester des Studiums der Humanmedizin im
Wintersemester 2012/2013 sind ausschließlich Studierende, welche zum
Zeitpunkt der Antragstellung bei Anrechnung aller ihrer bisher erbrachten
Studienleistungen in kein niedereres und auch in kein höheres Semester des
Studiums der
Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck einzureihen wären,
als in das siebte oder neunte Semester.
§ 4 Die Vergabe der freien Studienplätze erfolgt nach dem Kriterium der erbrachten Studien-leistung. Diese wird durch die Bildung der Durchschnittsnote aller Prüfungsleistungen in den Fachprüfungen/Gesamtprüfungen, Pflichtfächern und Wahlfächern ermittelt, welche mit einer fünfteiligen Notenskala (vgl. § 73 Abs. 1 erster Satz Universitätsgesetz 2002) bewertet wurden.
Bei Gleichwertigkeit
ist jener Bewerberin bzw. jenem Bewerber der Vorzug zu geben, welche bzw.
welcher die höhere Anzahl an bereits abgeleisteten Famulaturtagen
nachweisen kann. Bei gleicher Anzahl der Famulaturtage ist jener Bewerberin
bzw. jenem Bewerber der Vorzug zu
geben, welche bzw. welcher die höhere Anzahl an Semesterwochenstunden
freier Wahlfächer absolviert hat. Für den Fall, dass zwischen
Bewerberinnen bzw. Bewerbern auch nach
Bewertung dieses Kriteriums Gleichwertigkeit besteht entscheidet das Los.“
Zu Frage 2:
Für den Quereinstieg ist kein Aufnahmetest (EMS) Voraussetzung.
Der Wechsel des
Studienortes wird durch die Studienwerber/innen im Regelfall im Wege der
Teilnahme am EMS durchgeführt. Bekommt der/die Studienwerber/in über
die Benotung des EMS einen Studienplatz in Innsbruck, so kann er/sie sich
gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002 seine/ihre bisherigen
Studienleistungen als ordentliche/r Studierende/r an einer anerkannten
inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung anerkennen
lassen. Der Nachteil dieses Weges des Wechsels besteht darin, dass dadurch
jedenfalls ein „Anfänger/innen-Studienplatz“ ungenützt
bleibt und Studierende „ungeplant“ in höhere Semester
einsteigen und dies dort
eventuell zu Engpässen führen kann.
Im Wege des Quereinstieges können dagegen punktgenau die ansonsten ungenützten offenen Studienplätze in höheren Semestern durch wechselwillige Studierende anderer Universitäten aufgefüllt werden. Es werden auch keine nachträglichen Aufnahmetests durchgeführt, da die Studienwerber/innen durch ihre Studienleistungen an anderen Universitäten ihre Studierfähigkeit im Bereich Medizin bereits bewiesen haben.
Zu Frage 3:
In der bisherigen Praxis
konnten alle Quereinstiegswerber/innen, welche die Voraussetzungen für das
jeweils für den Quereinstieg geöffnete Semester erfüllt haben
(welche nicht mehr und auch nicht weniger Studienleistungen erbracht haben und
damit die freien Plätze in den
Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl auch wirklich nutzen
können), auch tatsächlich aufgenommen werden.
Hätten sich mehr
als die aufnehmbaren Quereinstiegswerber/innen beworben, so wäre die
Auswahl gemäß § 4 der Verordnung über die Studienplatzvergabe
für Quereinsteiger/innen in das Diplomstudium Humanmedizin für das
jeweilige Studienjahr (im Studienjahr 2012/13
Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr
2010/2011, Nr. 153 2011, Nr. 152 2012) getroffen worden.
Tatsächlich war es in jedem Jahr möglich, alle Quereinstiegswerber/innen, welche die Voraussetzungen für das jeweils geöffnete Semester erfüllten, auch aufzunehmen.
Zu Frage 4:
Die zuständige Fachabteilung des Vizerektors für Lehre und Studienangelegenheiten bearbeitet unter der Führung der Abteilungsleiterin einen Aufnahmevorschlag an den Vizerektor. Dieser überprüft die Vorbereitung und trifft die Entscheidung. In allen gegenständlichen Aufnahmefällen hat der Vizerektor den Aufnahmevorschlägen der Fachabteilung zu 100 % Rechnung getragen. Die Transparenz ist durch die klare Regelung in der Verordnung und transparente, nachprüfbare Entscheidungen gewährleistet.
Zu Fragen 5 und 6:
An der Medizinischen Universität Innsbruck sind laut Stellungnahme der Universität bisher keine Fälle von Interessenkonflikten bekannt.
Die Medizinische
Universität Innsbruck hält in ihrer Stellungnahme weiters fest, dass es
sich bei der Entscheidung, welche Quereinstiegswerber/innen in Innsbruck
aufgenommen werden, um keine Ermessensentscheidung sondern eine auf Grundlage
einer präzisen Verordnung nach rein sachlichen und absolut messbaren
Kriterien zu treffende Entscheidung handelt und der Vize-
rektor allen Aufnahmevorschlägen der Fachabteilung zu 100 % Rechnung
getragen hat. Daher können in Innsbruck keine Interessenkonflikte aufgrund
von Verwandtschaftsverhältnissen
zwischen den Bewerber/innen für den Quereinstieg und den
universitären Entscheidungs-träger/innen aufgetreten sein. Eine
Bevorzugung beziehungsweise Benachteiligung von
Quereinstiegswerber/innen ist in Innsbruck bereits durch den Umstand
auszuschließen, dass bisher in jedem Jahr alle Quereinstiegswerber/innen,
welche die Voraussetzungen für das
jeweils geöffnete Semester erfüllten, auch tatsächlich aufgenommen
wurden.
Es ist zu prüfen,
ob Befangenheitsgründe vorliegen. Liegen solche vor, hat sich das
entsprechende Organ der Ausübung seines Amtes zu enthalten und für
eine unabhängige
Vertretung zu sorgen.
Zu Fragen 7 und 8:
Für das Studienjahr
2010/11 Humanmedizin – veröffentlicht im Mitteilungsblatt der
Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2009/2010 Nr. 195:
Fünf Studienplätze für das fünfte Semester:
Es sind 28 Bewerbungen
eingegangen, davon haben zwei die Voraussetzungen erfüllt und
wurden aufgenommen.
Ab dem 11. Semester
gibt es im Studienplan Humanmedizin keine Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl mehr. Es sind keine Bewerbungen eingelangt, welche
die Voraus-setzungen erfüllt haben.
Für das Studienjahr
2011/12 Humanmedizin – veröffentlicht im Mitteilungsblatt der
Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2010/2011 Nr.109:
Zehn Studienplätze für das fünfte Semester:
Es sind 39 Bewerbungen eingegangen, davon haben sieben die Voraussetzungen erfüllt und wurden aufgenommen.
Zehn Studienplätze für das siebente Semester:
Es sind 12 Bewerbungen eingegangen, davon haben neun die Voraussetzungen erfüllt und wurden aufgenommen.
Fünf Studienplätze für das neunte Semester:
Es sind drei Bewerbungen eingegangen, davon hat aber keine die Voraussetzungen erfüllt.
Ab dem 11. Semester
gibt es im Studienplan Humanmedizin keine Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl mehr. Es sind vier Bewerbungen eingegangen, welche
die Voraus-setzungen erfüllt haben und aufgenommen wurden.
Für das Studienjahr
2012/13 Humanmedizin – veröffentlicht im Mitteilungsblatt der
Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2011/2012 Nr. 152:
Fünf Studienplätze für das siebte Semester:
Es sind 12 Bewerbungen eingegangen, davon haben sieben die Voraussetzungen erfüllt, wobei eine davon zurückgezogen wurde. Die verbliebenen sechs Bewerber/innen wurden aufge-nommen.
Fünf Studienplätze für das neunte Semester:
Es ist eine Bewerbung eingegangen, welche aber die Voraussetzungen nicht erfüllt hat.
Ab dem 11. Semester
gibt es im Studienplan Humanmedizin keine Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl mehr. Es sind keine Bewerbungen eingelangt, welche
die Voraus-setzungen erfüllt haben.
Zu Frage 9:
Die Ausschreibung der
freien Plätze erfolgt gemäß Universitätsgesetz 2002
jeweils im
Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck. Zusätzlich
wird auf die Möglichkeit des Quereinstiegs auf der Homepageseite der
Abteilung für Lehre und Studienabteilung und durch die Hochschüler/innenschaft
hingewiesen. Die Verlautbarung der Verordnung über die Studienplatzvergabe
für Quereinsteiger/innen in das Diplomstudium Humanmedizin erfolgte
jeweils im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck.
Zu Fragen 10 und 11:
Zu diesen Fragen liegen
derzeit noch keine aussagekräftigen Erhebungen vor. Die betroffenen
Studierenden antworten nur zu einem geringen Prozentsatz auf Befragungen der
Universität. Die Studienplätze werden auf Grundlage der bestehenden
Kapazitäten – insbesondere im
klinischen Bereich – in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
Es wird bei der Aufnahme
der Studierenden überbucht, um möglichst exakt die Anzahl an
Studienplätze zu besetzen, für welche die Ressourcen im dritten
Semester zur Verfügung
stehen. Dem Ausfall Studierender höherer Semester wird zur optimalen
Nutzung der
vorhandenen Ressourcen durch die Quereinsteiger/innenregelung begegnet.
Zu Fragen 12 bis 14:
Zum Vorschlag, die
Anzahl der Studienplätze an der Medizinischen Universität Innsbruck
generell zu erhöhen, ist zunächst auf die hohe Ärzt/innen- bzw.
Medizinstudierendendichte in Österreich im Vergleich zu Europa hinzuweisen.
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geht daher davon aus,
dass die für die ärztliche Versorgung zuständigen Rechts-träger
die erforderlichen Schritte in Angriff nehmen werden, um Maßnahmen zur
Verhinderung der Abwanderung ausgebildeter Mediziner/innen zu realisieren.
Seitens des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung wurde als wesentlicher
Schritt in diese Richtung bei der Europäischen Kommission die weitere
Verlängerung des Moratoriums zur Aufrechterhaltung der derzeitigen
Zusammensetzung der Studierenden (75 % der
Beginner/innen der Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin mit einem
österreichischen
Sekundarabschluss) in die Wege geleitet. Ferner wird im Rahmen der
Leistungsvereinbarungen die Bemühung der Medizinischen Universitäten
Wien, Graz und Innsbruck um gemeinsame Schritte zu einer Verbesserung des Outcomes
(gemeinsamer Lernzielkatalog, gemeinsame Standards für das letzte
Studienjahr als klinisch-praktisches Jahr) unterstützt.
Der Bundesminister:
o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.