12477/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.11.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
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BMWF-10.000/0396-III/4a/2012
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
Wien, 29. November 2012
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Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 12696/J-NR/2012 betreffend Quereinstieg bei
Humanmedizin an der Med-Uni Wien, die die Abgeordneten Dr. Andreas
Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen am 2. Oktober 2012 an mich richteten,
wird nach Einholung einer Stellungnahme der Medizinischen Universität Wien
wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Die Handhabung von Quereinsteiger/innen in das Diplomstudium der Humanmedizin ist in der sogenannten „Quereinsteiger/innen-Regelung“ des § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin – ZulassungsVO (Mitteilungsblatt Studienjahr 2009/2010, 10. Stück Nr. 15 idgF) geregelt.
Gemäß §
14 Abs. 1 leg. cit. sind Studienwerber/innen ohne vorherige Absolvierung des
Eignungstests (EMS) auf Antrag zum Studium zuzulassen, sofern
•
sie im Rahmen eines Studiums der Medizin oder der
Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen
anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und ihr Studium an der
Medizinischen Universität fortsetzen wollen oder
•
an der Medizinischen Universität Wien zum
Diplomstudium Human- oder Zahnmedizin
zugelassen sind und ins Diplomstudium Human- oder Zahnmedizin wechseln wollen,
wenn
• die Voraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) erfüllt werden und
• nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind.
Die Tatbestandsmerkmale
des § 14 Abs. 1 leg. cit. stehen als kumulative Voraussetzung für die
Zulassung von „Quereinsteiger/innen“ gleichwertig nebeneinander,
sodass bereits auf Grund des Nichtvorliegens einer der genannten Voraussetzung
eine Zulassung zum Studium
entsprechend der zitierten Norm nicht möglich ist.
Im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens wird seitens des Rektorats als zuständige
Behörde zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Einstieg in
das 3. oder ein höheres Semester
gegeben sind, eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt.
Gemäß §
14 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Vergabe von Plätzen für
Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters
innerhalb einer recht-zeitig bekannt zu gebenden Frist nach dem im Curriculum
für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für Quereinsteiger/innen
festgelegten Verfahren. Beantragen weniger Studien-werber/innen einen
Quereinstieg als im 3. oder einem höheren Semester des gewählten
Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter
Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der
Studienplätze entfallen und jede/r Studienwerber/in erhält einen
Studienplatz, sofern die eingangs angeführten weiteren Voraussetzungen
erfüllt sind.
Zu Frage 2:
Die Absolvierung des EMS
ist keine Voraussetzung für den Quereinstieg in das Diplomstudium der Humanmedizin. Grundsätzlich sieht § 14
Abs. 2 der ZulassungsVO vor, dass dann, wenn mehr Studienwerber/innen einen
Quereinstieg beantragen als im 3. oder einem höheren
Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den
Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen,
die Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters
innerhalb einer recht-zeitig bekannt zu gebenden Frist erfolgt.
Die Vergabe der
Plätze erfolgt gemäß Punkt 4.2.2 des Curriculums für das
Diplomstudium
Humanmedizin (Mitteilungsblatt Studienjahr 2010/2011, 16. Stück Nr. 20)
auf Grund der bei
einem gesonderten Test (Querschnittstest) von den Quereinsteiger/innen
erzielten Punkte.
Voraussetzung für die Anmeldung zum Querschnittstest ist die
Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 ZulassungsVO. Die vorhandenen freien Plätze werden an jene Querein-steiger/innen
vergeben, die beim Querschnittstest die höchste Punkteanzahl erreicht
haben. Beim Querschnittstest handelt es sich weder um einen Aufnahmetest noch
um eine Prüfung gemäß §§ 72 bis 79 UG 2002, BGBI. I Nr.
120/2002. idgF. Das Ergebnis wird ausschließlich zur Reihung der Studienwerber/innen
herangezogen.
Das Erhebungsverfahren
zur Quereinsteiger/innenreihung (Querschnittstest) besteht aus 105
Multiple-Choice Fragen aus den Blöcken 1 bis 23 (mit Ausnahme von Block 7
und 17) des
Studiums Humanmedizin. Die Fragen bestehen aus einem Fragenstamm und fünf
möglichen Antworten. Die richtige(n) Antwort(en) ist (sind) am
Computerbogen zu markieren. Die erreichten Punkte ergeben die Bewertungspunkte
für die Reihung. Diese Tests werden nicht gender-spezifisch ausgewertet.
Zu Frage 3:
Über die Aufnahme bzw. Ablehnung der Quereinsteiger/innen entscheidet das Rektorat.
Zu Frage 4:
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 (BGBI. Nr. 51/1991 idgF) anzuwenden. Gegen den Bescheid des Rektorats ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 UG 2002 eine Berufung an den Senat der Medizinischen Universität Wien möglich.
Zu Fragen 5 und 6:
An der Medizinischen Universität Wien sind laut Stellungnahme keine Fälle von Interessen-konflikten bekannt.
Es
ist zu prüfen, ob Befangenheitsgründe vorliegen. Liegen solche vor,
hat sich das ent-sprechende Organ der Ausübung seines Amtes zu enthalten
und für eine unabhängige
Vertretung zu sorgen.
Zu Fragen 7 und 8:
Infolge des ungeregelten
Hochschulzuganges bis zum Jahr 2005 (ca. 1.500 Studienan-fänger/innen pro
Studienjahr) kam es auf Grund der zur Verfügung stehenden
Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin
(N 202), insbesondere im klinisch-praktischen Teil, zwangsläufig
zu Engpässen und folglich zur Bildung von Wartelisten. Folglich wurden zum
Abbau dieser Warteliste sämtliche im 2. Studienabschnitt zur
Verfügung stehenden freien Plätze zunächst Studierenden der
Medizinischen Universität Wien zugewiesen. Da hierdurch jedoch die
vorhandenen Kapazitäten bereits vollständig ausgeschöpft wurden,
war ein Quereinstieg an der Medizinischen Universität Wien mangels freier
Plätze in den Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl bis zum Studienjahr 2009/2010 nicht möglich.
Für die folgenden Studienjahre ergaben sich die nachstehend aufgelisteten freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl. Aufgrund der Ausgestaltung des Curriculums kann ein Quereinstieg lediglich zu Beginn des Wintersemesters erfolgen. Die angeführte Anzahl der für Quereinsteiger/innen verfügbaren freien Studienplätze ist mit der Anzahl der tatsächlich an diese vergebenen Studienplätze ident.
2010/2011:
3. Semester: 24 Plätze
5. Semester: 8 Plätze
2011/2012:
3. Semester: 24 Plätze
5. Semester: 12 Plätze
2012/2013:
3. Semester: 3 Plätze
5. Semester: 11 Plätze
Zu Frage 9:
Informationen über
die Möglichkeit eines Quereinstiegs in das Diplomstudium Human-
medizin finden sich laufend auf der Homepage der Medizinischen Universität
Wien (http://www.meduniwien.ac.at).
Zu Frage 10:
Als Gründe für
die freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter
Platzzahl sind
sowohl Studierende, die ihr Studium innerhalb und außerhalb der
Medizinischen Universität Wien wechseln als auch Studierende, die aus
diversen Gründen das Studium nicht weiterführen (Drop-Out), zu
nennen. Genaue Daten hierzu sind nicht verfügbar. Im
Diplomstudium Humanmedizin kann jedoch nicht vom Vorliegen von
„Überkapazitäten“ gesprochen werden, da bis
dato alle zur Verfügung stehenden Plätze in Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl ausgeschöpft wurden. Die
Studienplätze werden auf Grundlage der bestehenden Kapazitäten,
insbesondere im klinischen Bereich, in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
Zu Frage 11:
Diesbezügliche Daten sind nicht verfügbar.
Zu Fragen 12 bis 14:
Aus Sicht der
Medizinischen Universität Wien liegt kein Studierendenmangel vor, die
Absolvent/innenzahlen bleiben ebenfalls konstant. Aus diesem Grund ist auch
kein Ärzt/innenmangel zu befürchten. Die im Studienjahr 2012/2013
vollzogene Erhöhung der
Studienplätze war eine Ausnahme.
Zum Vorschlag, die Anzahl der Studienplätze an der Medizinischen Universität Wien generell zu erhöhen, ist zunächst auf die hohe Ärzt/innen- bzw. Medizinstudierendendichte in Österreich im Vergleich zu Europa hinzuweisen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geht daher davon aus, dass die für die ärztliche Versorgung zuständigen Rechtsträger die erforder-lichen Schritte in Angriff nehmen werden, um Maßnahmen zur Verhinderung der Abwanderung ausgebildeter Mediziner/innen zu realisieren.
Seitens des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung wurde als wesentlicher
Schritt in diese Richtung bei der Europäischen Kommission die weitere
Verlängerung des Moratoriums zur Aufrechterhaltung der derzeitigen
Zusammensetzung der Studierenden (75 % der
Beginner/innen der Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin mit einem
österreichischen
Sekundarabschluss) in die Wege geleitet. Ferner wird im Rahmen der
Leistungsvereinbarungen die Bemühung der Medizinischen Universitäten
Wien, Graz und Innsbruck um gemeinsame Schritte zu einer Verbesserung des Outcomes
(gemeinsamer Lernzielkatalog, gemeinsame Standards für das letzte
Studienjahr als klinisch-praktisches Jahr) unterstützt.
o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.