12477/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.11.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

Beschreibung: BM                               

 

 

                                                     BMWF-10.000/0396-III/4a/2012

     
   

 

 

 

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 29. November 2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12696/J-NR/2012 betreffend Quereinstieg bei
Humanmedizin an der Med-Uni Wien, die die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen am 2. Oktober 2012 an mich richteten, wird nach Einholung einer Stellungnahme der Medizinischen Universität Wien wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1:

Die Handhabung von Quereinsteiger/innen in das Diplomstudium der Humanmedizin ist in der sogenannten „Quereinsteiger/innen-Regelung“ des § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin – ZulassungsVO (Mitteilungsblatt Studienjahr 2009/2010, 10. Stück Nr. 15 idgF) geregelt.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. sind Studienwerber/innen ohne vorherige Absolvierung des
Eignungstests (EMS) auf Antrag zum Studium zuzulassen, sofern

 

     sie im Rahmen eines Studiums der Medizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und ihr Studium an der
Medizinischen Universität fortsetzen wollen oder


     an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Human- oder Zahnmedizin
zugelassen sind und ins Diplomstudium Human- oder Zahnmedizin wechseln wollen, wenn

     die Voraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) erfüllt werden und

     nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind.

 

Die Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 1 leg. cit. stehen als kumulative Voraussetzung für die Zulassung von „Quereinsteiger/innen“ gleichwertig nebeneinander, sodass bereits auf Grund des Nichtvorliegens einer der genannten Voraussetzung eine Zulassung zum Studium
entsprechend der zitierten Norm nicht möglich ist.

 

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird seitens des Rektorats als zuständige Behörde zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Einstieg in das 3. oder ein höheres Semester
gegeben sind, eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer recht-zeitig bekannt zu gebenden Frist nach dem im Curriculum für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für Quereinsteiger/innen festgelegten Verfahren. Beantragen weniger Studien-werber/innen einen Quereinstieg als im 3. oder einem höheren Semester des gewählten
Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die eingangs angeführten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Zu Frage 2:

Die Absolvierung des EMS ist keine Voraussetzung für den Quereinstieg in das Diplomstudium der Humanmedizin. Grundsätzlich sieht § 14 Abs. 2 der ZulassungsVO vor, dass dann, wenn mehr Studienwerber/innen einen Quereinstieg beantragen als im 3. oder einem höheren
Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, die Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer recht-zeitig bekannt zu gebenden Frist erfolgt.

 

Die Vergabe der Plätze erfolgt gemäß Punkt 4.2.2 des Curriculums für das Diplomstudium
Humanmedizin (Mitteilungsblatt Studienjahr 2010/2011, 16. Stück Nr. 20) auf Grund der bei
einem gesonderten Test (Querschnittstest) von den Quereinsteiger/innen erzielten Punkte.
Voraussetzung für die Anmeldung zum Querschnittstest ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14
 ZulassungsVO. Die vorhandenen freien Plätze werden an jene Querein-steiger/innen vergeben, die beim Querschnittstest die höchste Punkteanzahl erreicht haben. Beim Querschnittstest handelt es sich weder um einen Aufnahmetest noch um eine Prüfung gemäß §§ 72 bis 79 UG 2002, BGBI. I Nr. 120/2002. idgF. Das Ergebnis wird ausschließlich zur Reihung der Studienwerber/innen herangezogen.

 

Das Erhebungsverfahren zur Quereinsteiger/innenreihung (Querschnittstest) besteht aus 105 Multiple-Choice Fragen aus den Blöcken 1 bis 23 (mit Ausnahme von Block 7 und 17) des
Studiums Humanmedizin. Die Fragen bestehen aus einem Fragenstamm und fünf möglichen Antworten. Die richtige(n) Antwort(en) ist (sind) am Computerbogen zu markieren. Die erreichten Punkte ergeben die Bewertungspunkte für die Reihung. Diese Tests werden nicht gender-spezifisch ausgewertet.


Zu Frage 3:

Über die Aufnahme bzw. Ablehnung der Quereinsteiger/innen entscheidet das Rektorat.

 

Zu Frage 4:

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 (BGBI. Nr. 51/1991 idgF) anzuwenden. Gegen den Bescheid des Rektorats ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 UG 2002 eine Berufung an den Senat der Medizinischen Universität Wien möglich.

 

Zu Fragen 5 und 6:

An der Medizinischen Universität Wien sind laut Stellungnahme keine Fälle von Interessen-konflikten bekannt.

 

Es ist zu prüfen, ob Befangenheitsgründe vorliegen. Liegen solche vor, hat sich das ent-sprechende Organ der Ausübung seines Amtes zu enthalten und für eine unabhängige
Vertretung zu sorgen.

 

Zu Fragen 7 und 8:

Infolge des ungeregelten Hochschulzuganges bis zum Jahr 2005 (ca. 1.500 Studienan-fänger/innen pro Studienjahr) kam es auf Grund der zur Verfügung stehenden Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202), insbesondere im klinisch-praktischen Teil, zwangsläufig zu Engpässen und folglich zur Bildung von Wartelisten. Folglich wurden zum Abbau dieser Warteliste sämtliche im 2. Studienabschnitt zur Verfügung stehenden freien Plätze zunächst Studierenden der Medizinischen Universität Wien zugewiesen. Da hierdurch jedoch die
vorhandenen Kapazitäten bereits vollständig ausgeschöpft wurden, war ein Quereinstieg an der Medizinischen Universität Wien mangels freier Plätze in den Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl bis zum Studienjahr 2009/2010 nicht möglich.

 

Für die folgenden Studienjahre ergaben sich die nachstehend aufgelisteten freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl. Aufgrund der Ausgestaltung des Curriculums kann ein Quereinstieg lediglich zu Beginn des Wintersemesters erfolgen. Die angeführte Anzahl der für Quereinsteiger/innen verfügbaren freien Studienplätze ist mit der Anzahl der tatsächlich an diese vergebenen Studienplätze ident.

 

2010/2011:

3. Semester:  24 Plätze

5. Semester:   8 Plätze

 

2011/2012:

3. Semester:  24 Plätze

5. Semester:  12 Plätze

 

2012/2013:

3. Semester:   3 Plätze

5. Semester:  11 Plätze

 

Zu Frage 9:

Informationen über die Möglichkeit eines Quereinstiegs in das Diplomstudium Human-
medizin finden sich laufend auf der Homepage der Medizinischen Universität Wien (http://www.meduniwien.ac.at).


Zu Frage 10:

Als Gründe für die freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl sind
sowohl Studierende, die ihr Studium innerhalb und außerhalb der Medizinischen Universität Wien wechseln als auch Studierende, die aus diversen Gründen das Studium nicht weiterführen (Drop-Out), zu nennen. Genaue Daten hierzu sind nicht verfügbar.
Im Diplomstudium Humanmedizin kann jedoch nicht vom Vorliegen von „Überkapazitäten“ gesprochen werden, da bis
dato alle zur Verfügung stehenden Plätze in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl ausgeschöpft wurden.
Die Studienplätze werden auf Grundlage der bestehenden Kapazitäten, insbesondere im klinischen Bereich, in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

 

Zu Frage 11:

Diesbezügliche Daten sind nicht verfügbar.

 

Zu Fragen 12 bis 14:

Aus Sicht der Medizinischen Universität Wien liegt kein Studierendenmangel vor, die
Absolvent/innenzahlen bleiben ebenfalls konstant. Aus diesem Grund ist auch kein Ärzt/innenmangel zu befürchten. Die im Studienjahr 2012/2013 vollzogene Erhöhung der
Studienplätze war eine  Ausnahme.

 

Zum Vorschlag, die Anzahl der Studienplätze an der Medizinischen Universität Wien generell zu erhöhen, ist zunächst auf die hohe Ärzt/innen- bzw. Medizinstudierendendichte in Österreich im Vergleich zu Europa hinzuweisen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geht daher davon aus, dass die für die ärztliche Versorgung zuständigen Rechtsträger die erforder-lichen Schritte in Angriff nehmen werden, um Maßnahmen zur Verhinderung der Abwanderung ausgebildeter Mediziner/innen zu realisieren.

 

Seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung wurde als wesentlicher Schritt in diese Richtung bei der Europäischen Kommission die weitere Verlängerung des Moratoriums zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Zusammensetzung der Studierenden (75 % der
Beginner/innen der Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin mit einem österreichischen
Sekundarabschluss) in die Wege geleitet. Ferner wird  im Rahmen der Leistungsvereinbarungen die Bemühung der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck um gemeinsame Schritte zu einer Verbesserung des Outcomes (gemeinsamer Lernzielkatalog, gemeinsame Standards für das letzte Studienjahr als klinisch-praktisches Jahr) unterstützt.

 

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.