12478/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.11.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
BMWF-10.000/0397-III/4a/2012
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
Wien, 29. November 2012
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Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 12697/J-NR/2012 betreffend Quereinstieg bei Zahnmedizin an der Med-Uni Innsbruck, die die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck,
Kolleginnen und Kollegen am 2. Oktober 2012 an mich richteten, wird nach
Einholung einer
Stellungnahme der Medizinischen Universität Innsbruck wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Die Kriterien für einen Quereinstieg bei Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck können auch für das Studienjahr 2012/13 §§ 3 und 4 der Verordnung über die Studien-platzvergabe für Quereinsteiger/innen in das Diplomstudium Zahnmedizin dem Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2010/2011, Nr. 187, entnommen werden.
Verordnung
„§ 3 Antragsberechtigt für einen Quereinstieg in das siebente Semester des
Studiums der Zahnmedizin im Wintersemester 2012/2013 sind ausschließlich
Studierende, welche zum
Zeitpunkt der Antragstellung bei Anrechnung aller ihrer bisher erbrachten
Studienleistungen in kein niedereres und auch in kein höheres Semester des
Studiums der Zahnmedizin an der
Medizinischen Universität Innsbruck einzureihen wären, als das siebente
Semester und
Absolventen der Studienrichtung Humanmedizin.
Studierende, welche
über keinen bestandenen Zahnmedizinischen Eingangstest verfügen,
haben den Nachweis ihrer Eignung zum Zahnmedizinstudium im Rahmen eines
strukturierten Zulassungsgespräches zu erbringen.
§ 4 Die Vergabe der freien Studienplätze erfolgt nach dem Kriterium
der erbrachten Studienleistung. Diese wird durch die Bildung der
Durchschnittsnote aller Prüfungsleistungen in den
Fachprüfungen/Gesamtprüfungen, Pflichtfächern und
Wahlfächern ermittelt, welche mit einer fünfteiligen Notenskala (vgl.
§ 73 Abs. 1 erster Satz Universitätsgesetz 2002) bewertet wurden.
Bei Gleichwertigkeit
ist jener Bewerberin bzw. jenem Bewerber der Vorzug zu geben, welche bzw.
welcher die höhere Anzahl an bereits abgeleisteten Famulaturtagen
nachweisen kann. Bei gleicher Anzahl der Famulaturtage ist jener Bewerberin
bzw. jenem Bewerber der Vorzug zu
geben, welche bzw. welcher die höhere Anzahl an Semesterwochenstunden
freier Wahlfächer absolviert hat. Für den Fall, dass zwischen
Bewerberinnen bzw. Bewerbern auch nach
Bewertung dieses Kriteriums Gleichwertigkeit besteht entscheidet das Los.“
Zu Frage 2:
Für den Quereinstieg ist kein Aufnahmetest (EMS) Voraussetzung.
Der Wechsel des
Studienortes wird durch die Studienwerber/innen im Regelfall im Wege der
Teilnahme am EMS-Test durchgeführt. Bekommt der/die Studienwerber/in
über die Benotung des EMS-Test einen Studienplatz in Innsbruck, so kann er/sie
sich gemäß § 78 Universitäts-gesetz 2002 seine/ihre
bisherigen Studienleistungen als ordentliche/r Studierende/r an einer
anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung
anerkennen lassen. Der Nachteil dieses Weges des Wechsels besteht darin, dass
dadurch jedenfalls ein
„Anfänger/innen-Studienplatz“ ungenützt bleibt und
Studierende „ungeplant“ in höhere Semester einsteigen und dies
dort eventuell zu Engpässen führen kann.
Im Wege des Quereinstieges können dagegen punktgenau die ansonsten ungenützten offenen Studienplätze in höheren Semestern durch wechselwillige Studierende anderer Universitäten aufgefüllt werden. Es werden auch keine nachträglichen Aufnahmetests durchgeführt, da die Studienwerber/innen durch ihre Studienleistungen an anderen Universitäten ihre Studierfähigkeit bereits bewiesen haben.
Zu Frage 3:
In der bisherigen Praxis
konnten alle Quereinstiegswerber/innen, welche die Voraussetzungen für das
jeweils für den Quereinstieg geöffnete Semester erfüllten
(welche nicht mehr und auch nicht weniger Studienleistungen erbracht haben und
damit die freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter
Platzzahl auch wirklich nutzen könnten) auch tatsachlich
aufgenommen werden.
Hätten sich mehr
als die aufnehmbaren Quereinstiegswerber/innen beworben, so wäre die
Auswahl gemäß § 4 der Verordnung über die Studienplatzvergabe
für Quereinsteiger/innen in das Diplomstudium Zahnmedizin im Studienjahr 2012/13‚
Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr
2010/2011, Nr. 187, getroffen worden.
Tatsächlich war es
in jedem Jahr möglich alle Quereinstiegswerber/innen, welche die
Voraussetzungen für das jeweils geöffnete Semester erfüllten
auch aufzunehmen.
Zu Frage 4:
Die zuständige Fachabteilung des Vizerektors für Lehre und Studienangelegenheiten erarbeitet unter der Führung der Abteilungsleiterin einen Aufnahmevorschlag an den Vizerektor. Dieser überprüft die Vorbereitung und trifft die Entscheidung. In allen gegenständlichen Aufnahmefällen hat der Vizerektor den Aufnahmevorschlägen der Fachabteilung zu 100 % Rechnung getragen. Die Transparenz ist durch die klare Regelung in der Verordnung und transparente, nachprüfbare Entscheidungen gewährleistet.
Zu Fragen 5 und 6:
An der Medizinischen
Universität Innsbruck sind laut Stellungnahme bisher keine Fälle von
Interessenkonflikten bekannt.
Es ist zu prüfen,
ob Befangenheitsgründe vorliegen. Liegen solche vor, hat sich das
entsprechende Organ der Ausübung seines Amtes zu enthalten und für
eine unabhängige
Vertretung zu sorgen.
Die Medizinische
Universität Innsbruck hält in ihrer Stellungnahme fest, dass es sich
bei der Entscheidung, welche Quereinstiegswerber/innen in Innsbruck aufgenommen
werden, um keine Ermessensentscheidung, sondern eine auf Grundlage einer
präzisen Verordnung nach rein sachlichen und absolut messbaren Kriterien
zu treffende Entscheidung handelt und der
Vizerektor allen Aufnahmevorschlägen der Fachabteilung zu 100 % Rechnung
getragen hat. Daher können in Innsbruck keine Interessenkonflikte aufgrund
von Verwandtschaftsverhältnissen zwischen den Bewerber/innen für den
Quereinstieg und den universitären Entscheidungsträger/innen
aufgetreten sein. Eine Bevorzugung beziehungsweise Benachteiligung von Quereinstiegswerber/innen
ist in Innsbruck bereits durch den Umstand auszuschließen, dass bisher in
jedem Jahr alle Quereinstiegswerber/innen, welche die Voraussetzungen für
das jeweils
geöffnete Semester erfüllten, auch tatsachlich aufgenommen wurden.
Zu Fragen 7 und 8:
Für das Studienjahr 2010/11 Zahnmedizin – veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2009/2010 Nr. 195:
Drei Studienplätze für das siebente Semester:
Es sind sechs Bewerbungen eingegangen, davon haben fünf die Voraussetzungen erfüllt und wurden aufgenommen.
Für das Studienjahr 2011/12 Zahnmedizin – veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2010/2011 Nr.178:
Drei Studienplätze für das siebente Semester:
Es sind sieben Bewerbungen eingegangen, davon haben sechs die Voraussetzungen erfüllt und wurden aufgenommen.
Für das Studienjahr 2012/13 Zahnmedizin – veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2011/2012 Nr. 187:
Vier Studienplätze für das siebente Semester:
Es sind zehn Bewerbungen eingegangen, davon haben sieben die Voraussetzungen erfüllt und wurden aufgenommen.
Zu Frage 9:
Die Ausschreibung der
freien Plätze erfolgt gemäß Universitätsgesetz 2002
jeweils im
Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck. Zusätzlich
wird auf die Möglichkeit des Quereinstiegs auf der Homepageseite der
Abteilung für Lehre und Studienabteilung und durch die Hochschüler/innenschaft
hingewiesen. Die Verordnung Studienplatzvergabe für Querein-steiger/innen in
das Diplomstudium Zahnmedizin erfolgte jeweils im Mitteilungsblatt der
Medizinischen Universität Innsbruck.
Zu Fragen 10 und 11:
Zu diesen Fragen liegen
derzeit noch keine aussagekräftigen Erhebungen vor. Die betroffenen
Studierenden antworten nur zu einem geringen Prozentsatz auf Befragungen der
Universität. Die Studienplätze werden auf Grundlage der bestehenden
Kapazitäten, insbesondere im
Klinischen Bereich, in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
Es wird bei der Aufnahme
der Studierenden überbucht, um möglichst exakt die Anzahl an
Studienplätze zu besetzen, für welche die Ressourcen im dritten
Semester zur Verfügung
stehen. Dem Ausfall Studierender höherer Semester wird zur optimalen
Nutzung der vorhan-denen Ressourcen durch die Quereinsteiger/innenregelung
begegnet.
o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.