12478/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.11.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

Beschreibung: BM                              

 

 

 

                                                     BMWF-10.000/0397-III/4a/2012

                               
                                                               

 

 

 

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 29. November 2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12697/J-NR/2012 betreffend Quereinstieg bei Zahnmedizin an der Med-Uni Innsbruck, die die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck,
Kolleginnen und Kollegen am 2. Oktober 2012 an mich richteten, wird nach Einholung einer
Stellungnahme der Medizinischen Universität Innsbruck wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1:

Die Kriterien für einen Quereinstieg bei Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck können auch für das Studienjahr 2012/13 §§ 3 und 4 der Verordnung über die Studien-platzvergabe für Quereinsteiger/innen in das Diplomstudium Zahnmedizin  dem Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2010/2011, Nr. 187, entnommen werden.

 

Verordnung

„§ 3 Antragsberechtigt für einen Quereinstieg in das siebente Semester des Studiums der Zahnmedizin im Wintersemester 2012/2013 sind ausschließlich Studierende, welche zum
Zeitpunkt der Antragstellung bei Anrechnung aller ihrer bisher erbrachten Studienleistungen in kein niedereres und auch in kein höheres Semester des Studiums der Zahnmedizin an der
Medizinischen Universität Innsbruck einzureihen wären, als das siebente Semester und
Absolventen der Studienrichtung Humanmedizin.


Studierende, welche über keinen bestandenen Zahnmedizinischen Eingangstest verfügen,
haben den Nachweis ihrer Eignung zum Zahnmedizinstudium im Rahmen eines strukturierten Zulassungsgespräches zu erbringen.

 

§ 4 Die Vergabe der freien Studienplätze erfolgt nach dem Kriterium der erbrachten Studienleistung. Diese wird durch die Bildung der Durchschnittsnote aller Prüfungsleistungen in den
Fachprüfungen/Gesamtprüfungen, Pflichtfächern und Wahlfächern ermittelt, welche mit einer fünfteiligen Notenskala (vgl. § 73 Abs. 1 erster Satz Universitätsgesetz 2002) bewertet wurden.

 

Bei Gleichwertigkeit ist jener Bewerberin bzw. jenem Bewerber der Vorzug zu geben, welche bzw. welcher die höhere Anzahl an bereits abgeleisteten Famulaturtagen nachweisen kann. Bei gleicher Anzahl der Famulaturtage ist jener Bewerberin bzw. jenem Bewerber der Vorzug zu
geben, welche bzw. welcher die höhere Anzahl an Semesterwochenstunden freier Wahlfächer absolviert hat. Für den Fall, dass zwischen Bewerberinnen bzw. Bewerbern auch nach
Bewertung dieses Kriteriums Gleichwertigkeit besteht entscheidet das Los.“

 

Zu Frage 2:

Für den Quereinstieg ist kein Aufnahmetest (EMS) Voraussetzung.

 

Der Wechsel des Studienortes wird durch die Studienwerber/innen im Regelfall im Wege der Teilnahme am EMS-Test durchgeführt. Bekommt der/die Studienwerber/in über die Benotung des EMS-Test einen Studienplatz in Innsbruck, so kann er/sie sich gemäß § 78 Universitäts-gesetz 2002 seine/ihre bisherigen Studienleistungen als ordentliche/r Studierende/r an einer
anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung anerkennen lassen. Der Nachteil dieses Weges des Wechsels besteht darin, dass dadurch jedenfalls ein
„Anfänger/innen-Studienplatz“ ungenützt bleibt und Studierende „ungeplant“ in höhere Semester einsteigen und dies dort eventuell zu Engpässen führen kann.

 

Im Wege des Quereinstieges können dagegen punktgenau die ansonsten ungenützten offenen Studienplätze in höheren Semestern durch wechselwillige Studierende anderer Universitäten aufgefüllt werden. Es werden auch keine nachträglichen Aufnahmetests durchgeführt, da die Studienwerber/innen durch ihre Studienleistungen an anderen Universitäten ihre Studierfähigkeit bereits bewiesen haben.

 

Zu Frage 3:

In der bisherigen Praxis konnten alle Quereinstiegswerber/innen, welche die Voraussetzungen für das jeweils für den Quereinstieg geöffnete Semester erfüllten (welche nicht mehr und auch nicht weniger Studienleistungen erbracht haben und damit die freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl auch wirklich nutzen könnten) auch tatsachlich
aufgenommen werden.

 

Hätten sich mehr als die aufnehmbaren Quereinstiegswerber/innen beworben, so wäre die
Auswahl gemäß § 4 der Verordnung über die Studienplatzvergabe für Quereinsteiger/innen in das Diplomstudium Zahnmedizin im Studienjahr 2012/13‚ Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2010/2011, Nr. 187, getroffen worden.

 

Tatsächlich war es in jedem Jahr möglich alle Quereinstiegswerber/innen, welche die
Voraussetzungen für das jeweils geöffnete Semester erfüllten auch aufzunehmen.

 

Zu Frage 4:

Die zuständige Fachabteilung des Vizerektors für Lehre und Studienangelegenheiten erarbeitet unter der Führung der Abteilungsleiterin einen Aufnahmevorschlag an den Vizerektor. Dieser überprüft die Vorbereitung und trifft die Entscheidung. In allen gegenständlichen Aufnahmefällen hat der Vizerektor den Aufnahmevorschlägen der Fachabteilung zu 100 % Rechnung getragen. Die Transparenz ist durch die klare Regelung in der Verordnung und transparente, nachprüfbare Entscheidungen gewährleistet.

 

Zu Fragen 5 und 6:

An der Medizinischen Universität Innsbruck sind laut Stellungnahme bisher keine Fälle von
Interessenkonflikten bekannt.

Es ist zu prüfen, ob Befangenheitsgründe vorliegen. Liegen solche vor, hat sich das
entsprechende Organ der Ausübung seines Amtes zu enthalten und für eine unabhängige
Vertretung zu sorgen.

 

Die Medizinische Universität Innsbruck hält in ihrer Stellungnahme fest, dass es sich bei der Entscheidung, welche Quereinstiegswerber/innen in Innsbruck aufgenommen werden, um keine Ermessensentscheidung, sondern eine auf Grundlage einer präzisen Verordnung nach rein sachlichen und absolut messbaren Kriterien zu treffende Entscheidung handelt und der
Vizerektor allen Aufnahmevorschlägen der Fachabteilung zu 100 % Rechnung getragen hat. Daher können in Innsbruck keine Interessenkonflikte aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen zwischen den Bewerber/innen für den Quereinstieg und den universitären Entscheidungsträger/innen aufgetreten sein. Eine Bevorzugung beziehungsweise Benachteiligung von Quereinstiegswerber/innen ist in Innsbruck bereits durch den Umstand auszuschließen, dass bisher in jedem Jahr alle Quereinstiegswerber/innen, welche die Voraussetzungen für das jeweils
geöffnete Semester erfüllten, auch tatsachlich aufgenommen wurden.

 

Zu Fragen 7 und 8:

Für das Studienjahr 2010/11 Zahnmedizin – veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2009/2010 Nr. 195:

Drei Studienplätze für das siebente Semester:

Es sind sechs Bewerbungen eingegangen, davon haben fünf die Voraussetzungen erfüllt und wurden aufgenommen.

 

Für das Studienjahr 2011/12 Zahnmedizin – veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2010/2011 Nr.178:

Drei Studienplätze für das siebente Semester:

Es sind sieben Bewerbungen eingegangen, davon haben sechs die Voraussetzungen erfüllt und wurden aufgenommen.

 

Für das Studienjahr 2012/13 Zahnmedizin – veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2011/2012 Nr. 187:

Vier Studienplätze für das siebente Semester:

Es sind zehn Bewerbungen eingegangen, davon haben sieben die Voraussetzungen erfüllt und wurden aufgenommen.

 

Zu Frage 9:

Die Ausschreibung der freien Plätze erfolgt gemäß Universitätsgesetz 2002 jeweils im
Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck. Zusätzlich wird auf die Möglichkeit des Quereinstiegs auf der Homepageseite der Abteilung für Lehre und Studienabteilung und durch die Hochschüler/innenschaft hingewiesen. Die Verordnung Studienplatzvergabe für Querein-steiger/innen in das Diplomstudium Zahnmedizin erfolgte jeweils im Mitteilungsblatt der
Medizinischen Universität Innsbruck.


Zu Fragen 10 und 11:

Zu diesen Fragen liegen derzeit noch keine aussagekräftigen Erhebungen vor. Die betroffenen Studierenden antworten nur zu einem geringen Prozentsatz auf Befragungen der Universität. Die Studienplätze werden auf Grundlage der bestehenden Kapazitäten, insbesondere im
Klinischen Bereich, in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

 

Es wird bei der Aufnahme der Studierenden überbucht, um möglichst exakt die Anzahl an
Studienplätze zu besetzen, für welche die Ressourcen im dritten Semester zur Verfügung
stehen. Dem Ausfall Studierender höherer Semester wird zur optimalen Nutzung der vorhan-denen Ressourcen durch die Quereinsteiger/innenregelung begegnet.

 

Der Bundesminister:

o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.