12481/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.12.2012
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.290/0098-I/4/2012

Wien, am         Dezember 2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Herbert, Kolleginnen und Kollegen haben am 3. Oktober 2012 unter der Nr. 12709/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend künftig automatischer Amtsverlust für Beamte bei Sexualdelikt und Folter gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 9:

Ø  Wie viele Disziplinarverfahren wurden in den Jahren 2010, 2011 und bis heuer eingeleitet?

Ø  In wie vielen Fällen endeten die Disziplinarverfahren mit einer Disziplinarstrafe gegen den beschuldigten Beamten?

Ø  Welche Disziplinarstrafen wurden dabei ausgesprochen (aufgeschlüsselt nach Disziplinarstrafe, Anzahl und Jahr)?

Ø  Wie viele dieser Disziplinarverfahren hatten einen dienstlichen Bezug?

Ø  Wie viele wurden wegen Vorwürfen aus dem privaten Umfeld eingeleitet?

Ø  In wie vielen Fällen dieser Disziplinarverfahren erfolgte auch eine Einleitung eines Verfahrens wegen des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung (Aufgelistet nach Delikten nach dem Strafgesetzbuch oder eines strafrechtlichen Nebengesetzes und Jahr der Einleitung)?

Ø  Wie viele Suspendierungen wurden in diesem Zusammenhang durch die Diszipli­narbehörde ausgesprochen (aufgeschlüsselt nach Delikt und Jahr)?

Ø  Wie viele strafgerichtliche Verurteilungen gab es (aufgeschlüsselt nach Delikt, be­dingter und unbedingter Freiheitsstrafe sowie Strafhöhe und Jahr der Verurtei­lung)?

Ø  Bei wie vielen dieser Disziplinarverfahren wurde die Disziplinarstrafe der Entlas­sung verfügt, ohne dass ein allfälliger Amtsverlust durch das Gerichtsurteil schla­gend geworden wäre (aufgeschlüsselt nach Delikt und Jahr der verfügten Entlas­sung)?

 

In den Jahren 2010, 2011 und bis heuer wurden im Bundeskanzleramt keine Diszipli­narverfahren eingeleitet.

 

Zu Frage 10:

Ø  Wie lang ist die durchschnittliche Dauer eines Disziplinarverfahrens in ihrem Res­sort?

 

Disziplinarkommission im Bundeskanzleramt:

Die Dauer eines Disziplinarverfahrens im Bundeskanzleramt hängt einerseits vom maßgeblichen Sachverhalt und andererseits von der durchzuführenden Beweisauf­nahme ab, weshalb eine realitätsnahe Aussage über die durchschnittliche Dauer eines Disziplinarverfahrens nicht getroffen werden kann.

 

Berufungskommission:

Die dreimonatige Entscheidungsfrist der Berufungskommission wird in der Regel nicht ausgeschöpft. Die Verfahrensdauer hängt von der Komplexität des Falles ab und beträgt durchschnittlich 6 bis 10 Wochen.

 

Disziplinaroberkommission:

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Disziplinaroberkommission wird in der Re­gel nicht ausgeschöpft. Die Verfahrensdauer hängt von der Komplexität des Falles ab und beträgt durchschnittlich 4 Monate.


Zu Frage 11:

Ø  Wie viele der durch die Disziplinarbehörde verhängten Strafen wurden im weite­ren Verfahren durch die Disziplinaroberkommission revidiert (aufgeschlüsselt nach Art und Höhe der Strafe und Jahr)?

 

2010:

Von den erledigten 92 Geschäftsfällen erfolgte in 33 Fällen eine gänzliche oder teil­weise Stattgebung zu Gunsten des/der Beschuldigten (5 Fälle betrafen eine Entlas­sung). In 8 Fällen wurde der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angele­genheit an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

 

2011:

Von den erledigten 95 Geschäftsfällen erfolgte in 37 Fällen eine gänzliche oder teil­weise Stattgebung zu Gunsten des/der Beschuldigten (4 Fälle betrafen eine Entlas­sung). In 4 Fällen wurde der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angele­genheit an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

 

2012 (Stand 11.10.):

Von den bis 11.10. erledigten 80 Geschäftsfällen erfolgte in 27 Fällen eine gänzliche oder teilweise Stattgebung zu Gunsten des/der Beschuldigten (4 Fälle betrafen eine Entlassung). In 5 Fällen wurde der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die An­gelegenheit an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen