12482/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.12.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
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NIKOLAUS BERLAKOVICH Bundesminister
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An die Zl. LE.4.2.4/0176 -I 3/2012
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen
und Kollegen vom 3. Oktober 2012, Nr. 12715/J, betreffend massive
Kürzungen des Hochwasserschutz-Budgets bis 2016
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen vom 3. Oktober 2012, Nr. 12715/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 15:
Zu diesen Fragen wird generell angemerkt, dass die als Ermessensausgaben budgetierten Mittel für den Schutz vor Naturgefahren in Höhe von 15 Mio. € ab dem Jahr 2012 wegfallen.
Im Budget 2013 werden jedoch mehr Mittel für den Schutz vor Naturgefahren zur Verfügung stehen, als im Memorandum of Understanding vorgesehen:
Aus dem Katastrophenfonds sind vorgesehen:
Schutzwasserbau: € 61.934.000,--
(davon für Bundesflüsse € 29.170.000,-- und für
Interessentengewässer € 32.764.000,--)
Wildbach- und Lawinenverbauung: € 70,360.000,--
Dazu kommen noch zusätzliche Bundesmittel bis zu einem Höchstausmaß von 115 Mio. € für die Jahre 2012 bis 2016 für Sofortmaßnahmen und unmittelbar erforderliche Folgemaßnahmen.
Folgender Zeitplan ist vorgesehen:
33 Mio. € für das Jahr 2012 (einschl. unmittelbar erforderlicher Folgemaßnahmen),
25 Mio. € für das Jahr 2013 (einschl. Weiterführung erforderlicher Folgemaßnahmen),
19 Mio. € im Jahr 2014,
19 Mio. € im Jahr 2015 und
19 Mio. € im Jahr 2016.
Somit sind für 2013 für den Schutz vor Naturgefahren 157 Mio. € vorgesehen.
Zu den Fragen 16 bis 18:
Unterschiede in den Förderrichtlinien und Instrumenten der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie der Bundeswasserbauverwaltung bestehen zu einem wesentlichen Teil aufgrund der naturräumlichen Unterschiede der Regionen, in denen die beiden Fachdienste tätig sind.
An der Harmonisierung wurde und wird dort, wo die naturräumlichen Unterschiede es zulassen, gearbeitet. So wurde z.B. bereits eine einheitliche Vorgangsweise bei den Bemessungsereignissen erzielt.
Zu Frage 19:
Damit eine Präventionsmaßnahme auch entsprechend greift, sind umfangreiche Prüfungen wesentlicher Parameter erforderlich. Im Katastrophenfall ist es wichtig, dass der betroffenen Bevölkerung rasch und unbürokratisch geholfen werden kann.
Zu Frage 20:
Vorangestellt werden muss, dass es einen absoluten Schutz vor Naturgefahren nie geben kann, dies hat sich in der Steiermark in den letzten Jahren leider bewahrheitet. Diese Ereignisse haben den eingeschlagenen Weg des Naturgefahrenmanagements in Österreich bestätigt. Die wesentlichsten Ziele sind:
1. Sichtbarmachung der gefährdeten Zonen durch Gefahrenzonenplanung; keine Neubauten in Rote Zonen;
2. Vorbeugende Schutzmaßnahmen;
3. Aufrechterhaltung des bestehenden Schutzgrades durch Instandhaltung der errichteten Schutzmaßnahmen und Schutzwaldbewirtschaftung;
4. Zielgruppenorientierte Bewusstseinsbildung der Bevölkerung im Umgang mit Naturkatastrophen;
5. Unterstützung der Gemeinden im Naturgefahrenmanagement durch Bereitstellung von Naturgefahreninformationen und fachliche Expertise;
6. Information über naturgefahrensicheres Bauen;
7. Intensive Kooperationen mit allen im Naturgefahrenmanagement handelnden AkteurInnen.
Zu den Fragen 21 und 22:
Mit der Wasserrechtsgesetznovelle 2011 (BGBl. I Nr. 14/2011) wurde die Hochwasserrichtlinie 2007/60/EG umgesetzt. Ziel der Novelle des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) war einerseits die Festlegung der einzelnen Schritte des von der Richtlinie 2007/60/EG vorgegebenen Planungsprozesses für ein Hochwasserrisikomanagement und andererseits die Erstellung von Gefahrenzonenplanungen und die Erlassung von wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammen.
Die Planungsschritte bestehen aus einer vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos einschließlich der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (§ 55i WRG – bis 22.12.2012), der Erstellung von Hochwassergefahren- und Hochwasser-risikokarten (§ 55k WRG – bis 22.12.2013) sowie von Hochwasserrisikomanagementplänen (§ 55l WRG – bis 22.12.2015). Die Verankerung erfolgte im Sechsten Abschnitt des WRG 1959.
Zusätzlich wurden im Vierten Abschnitt des WRG 1959 Maßnahmen festgelegt, die aufbauend auf den genannten Planungen zu setzen sind: Gefahrenzonenplanung und wasserwirtschaftliche Regionalprogramme (§ 42a Abs. 2 WRG).
Die WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung (GZP-VO-WRG) wird demnächst dem Begutachtungsverfahren unterzogen.
Die Verpflichtung zur Umsetzung der Hochwasserrichtlinie besteht unabhängig von „monetären Einsparungsvorgaben“.
Zu den Fragen 23 bis 25:
In Zusammenhang mit der Landwirtschaft ist grundsätzlich festzuhalten, dass seit vielen Jahren für solche Flächen kein Hochwasserschutz mehr errichtet wird.
Im Förderungsbereich Ländliche Entwicklung können in der Maßnahme M125 Wasserrückhalte-Maßnahmen durch kleinräumige Rückhaltebecken sowie Mulden und abflussverzögernde Geländegestaltungen zur Erhöhung des Wasserrückhalts, zur Verbesserung der Abflusssituation im landwirtschaftlichen Einzugsgebiet oder zur Verminderung schädlicher Bodenerosion gefördert werden.
Im ÖPUL ist keine gezielte Wasserrückhaltemaßnahme enthalten. Eine der zentralen ÖPUL-Maßnahmen, die Begrünung von Ackerflächen, trägt jedoch ebenfalls zu einer Reduktion der Abflüsse und der Erosion bei.
In der Maßnahme M323 werden investive Hochwasserschutzmaßnahmen gefördert.
Da die Möglichkeiten, durch ÖPUL-Maßnahmen direkt zum aktiven Hochwasserschutz beizutragen, eingeschränkt sind, sind eher indirekte Wirkungen zu erwarten, die die Bereiche nachhaltige Bodenfruchtbarkeit (z.B. durch Humusaufbau), Vermeidung von Verdichtungen im Boden und Maßnahmen zur Rückhaltung von Abschwemmungen in Hanglagen betreffen.
Im Rahmen des ÖPUL 2007 sind diverse Maßnahmen für den Gewässerschutz vorgesehen. Insbesondere betrifft das für den Oberflächenwasserschutz die ÖPUL-Maßnahme „Erhaltung naturschutzfachlich wertvoller oder gewässerschutzfachlich bedeutsamer Flächen“. Diese fördert ua. die Anlage von Uferrandstreifen zur Verhinderung des schnellen Abflusses von Starkregen. Weiters enthält das ÖPUL Maßnahmen zur Erhaltung des Grünlandes oder zur Anlage von Ackerbegrünungen, die ebenfalls zur Rückhaltung und Versickerung von starkem Regen beitragen.
Für das nächste ÖPUL sollen in den genannten Bereichen bestehende Maßnahmen – insbesondere betreffend Oberflächenwasserschutz – verbessert und weiterentwickelt werden. Aus jetziger Sicht soll auch dem Thema Bodenfruchtbarkeit und Humus noch mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Die Sicherung von Retentionsflächen erfolgt über zwei Schienen: Einerseits über die Bereitstellung von Fachgrundlagen der Gefahrenzonenplanung und der Abflussuntersuchungen, deren Umsetzung in der Raumordnung zu erfolgen hat, wobei die Raumordnungsgesetze nach den Hochwasserereignissen 2002 den Erfahrungen angepasst wurden. Die zweite Schiene ist die im WRG vorgesehene Möglichkeit, im Wege von Regionalprogrammen eine solche Sicherung zu erzielen.
Zu den Fragen 26 und 27:
Die Wasserrechtsbehörden haben hier die übliche Prüfung von „Rechten Dritter“ (deren (unzulässige) Verletzung keiner Geringfügigkeitsgrenze unterliegt) und die übliche Abwägung von „öffentlichen Interessen“ (zu denen gem. § 105 Abs. 1 lit a WRG 1959 u.a. die Vermeidung der Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer gehört) vorzunehmen.
Das WRG 1959 sieht in § 63 Möglichkeiten zur Enteignung im Sinne der Fragestellung vor. Viele Probleme aufgrund von Einzelinteressen bestimmter Gruppen entstehen jedoch bereits in der Planungsphase, wodurch oft die Wahl der geeigneten Variante langfristig verzögert wird.
Zu Frage 28:
Aus den zusätzlich bereitgestellten Mitteln für den Schutz vor Naturgefahren erhält das Hochwasserschutzprojekt Schärding 2012 und 2013 zusätzliche Dotierungen, die einen rascheren Abschluss des Projektes ermöglichen werden (im Jahr 2012 sind dies € 500.000,--).
Zu Frage 29:
Die Minderauszahlungen 2011 erfolgten im Bereich der EU-Förderungen (variable Gebarung) im Rahmen der Ländlichen Entwicklung und Marktordnung. Diese Minderauszahlungen wurden der Rücklage zugeführt und stehen für die Ausfinanzierung der Periode 2007 – 2013 zur Verfügung.
Eine Umschichtung von EU-Mittel für die Ländliche Entwicklung und Marktordnung zu national zu finanzierenden Hochwasserschutzmaßnahmen ist nicht möglich.
Zu den Fragen 30 bis 33:
Es ist nicht klar, was mit „Hinterlandgewässern“ gemeint ist. Die Konzeption der Bundeswasserbauverwaltung und vor allem der Wildbach- und Lawinenverbauung umfasst praktisch das gesamte Netz der Nebengewässer und Zuflüsse. Darüber hinaus kann die Frage dahingehend beantwortet werden, dass konvektive Starkregenereignisse deutlich an Häufigkeit und Stärke zunehmen. Derzeit wird daran gearbeitet, die fast als unmöglich zu bezeichnende Vorhersagbarkeit solcher Ereignisse zu verbessern. Aus technischer Sicht haben sich Rückhaltebecken auch an kleinen Gewässern als sehr zweckdienlich erwiesen.
Der Bundesminister: