12491/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.12.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12729/J der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde, wie folgt:

 

Frage 1:

In der in der Anfragebegründung angeführten Rechtssache lag ein Antrag auf Schadenersatz nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts einer Beamtin eines ausgegliederten Rechtsträgers vor, der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in II. Instanz abgewiesen worden war.

Die Fragestellung in der Anfragenserie Nr. 9215/J war auf Ressort (Zentralleitung inklusive der nachgeordneten Bereiche) abgestellt, nicht jedoch war der ausgegliederte Bereich umfasst.

Die angeführte Rechtssache betraf das Arbeitsmarktservice. Insbesondere in diesem Fall war nicht von einer Einbeziehung auszugehen, da gemäß § 54 Abs. 6 Arbeitsmarktservicegesetz das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz unter anderem mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Bundesgeschäftsstelle des AMS als Zentralstelle gilt und diese mit allen übrigen Geschäftsstellen als Ressort. Zudem wird das Arbeitsmarktservice auch im Gleichbehandlungsbericht des Bundes sowohl im Teil 1 (Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst) bei den Ressortberichten als auch im Teil 2 (Bundes-Gleichbehandlungskommission) gesondert ausgewiesen.

 

Fragen 2 bis 4 sowie 7 und 8:

Im Zeitraum vom 1. März 2007 bis 5. Oktober 2012 gab es keine Gerichtsverfahren wegen einer möglichen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder aufgrund anderer Diskriminierungsgründe, in denen mein Ressort (Zentralleitung und nachgeordneter Bereich) als beklagte Partei betroffen war.


Weiters gab es im Bereich meines Ressorts keine Anträge auf Schadenersatz von Beamten bzw. Beamtinnen aufgrund einer möglichen Diskriminierung nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz.

Im ausgegliederten Bereich (Arbeitsmarktservice, IEF-Service GmbH), der seit 1. Februar 2009 in die Zuständigkeit meines Ressorts fällt, kann die Beantwortung nur Anträge bzw. Verfahren von Beamten und Beamtinnen umfassen. In diesem Zeitraum gab es folgende Verfahren nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz:

 

Frage 5:

Ein durch Gerichtsurteil aufgetragener Kostenersatz wird von meinem Ressort getragen, sofern es in diesen Zuständigkeitsbereich fällt.

Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wurde im Zeitraum vom 1. März 2007 bis 5. Oktober 2012 die Zahlung von Kostenersatz in je einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit Anträgen nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz aufgetragen. Die Gesamtsumme beträgt € 3.946,40.

 

Frage 6:

Im Zeitraum vom 1. März 2007 bis 5. Oktober 2012 wurde von meinem Ressort kein Schadenersatz aufgrund von Verstößen gegen das Bundes-Gleichbehandlungsge­setz ausgezahlt.

Ebenfalls wurde im Zeitraum seit Februar 2009 kein Schadenersatz aufgrund von Verstößen gegen das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz an Beamte bzw. Beamtinnen im Bereich der ausgegliederten Einrichtungen ausgezahlt.