12504/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.12.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0259-I/A/15/2012

Wien, am  4. Dezember 2012

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 12860/J des Abgeordneten Doppler und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Fragen 1 bis 10:

Ich darf darauf hinweisen, dass diese Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts betreffen.

Die Zuständigkeit für die Vollziehung des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 513/1994 idgF (DMG) liegt beim Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, somit auch die Zuständigkeit für die Zulassung von Düngemitteln, in deren Rahmen unter anderem auch die möglichen Auswirkungen von Schadstoffen in Düngemitteln auf die Gesundheit von Menschen zu berücksichtigen sind. Gemäß § 5 DMG ist es verboten, Düngemittel in Verkehr zu


bringen, die bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Haustieren gefährden. Gemäß § 7 Abs. 2 DGM hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft soweit es zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens, zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie des Naturhaushaltes erforderlich ist, durch Verordnung erlaubte Höchstgehalte für Schadstoffe in Düngemitteln festzulegen bzw. Schadstoffe zu bestimmen, die in Düngemitteln nicht enthalten sein dürfen. Die grundsätzlichen Fragen zur Kennzeichnung von Düngemitteln sind in § 8 DMG geregelt.