12505/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.12.2012
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0263-I/A/15/2012
Wien, am 4. Dezember 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 12864/J des Abgeordneten Wolfgang Zanger und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 6:
Nach dem österreichischen Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus), IV. Auflage, Kapitel B2 Speiseeis, werden zur Herstellung von Speiseeis unter anderem verwendet:
„Milch und Milchprodukte, Eier und Eiprodukte, Zucker und Zuckerarten, Zucker-austauschstoffe, Fruchtsüße, Kakao und Kakaoprodukte, Kaffee, Obst und Obsterzeugnisse, Stärke, Gewürze, Aromen und Essenzen, Speisefette sowie andere geeignete Lebensmittel, Weine, Liköre“ und zusammengefasst Zusatzstoffe.
Die Verwendung von Kokosfett in Speiseeis ist damit grundsätzlich zulässig.
Hinsichtlich der Bezeichnung von Speiseeis ist festgelegt, dass, wenn auf Milch oder ein Milchprodukt (auch fermentiert) hingewiesen wird, keine anderen Fette als Milchfett zugesetzt werden, es sei denn, sie werden durch geschmackgebende Zutaten (z. B. Schokolade, Haselnüsse) oder Emulgatoren eingebracht. Dies gilt ebenso, wenn in der Bezeichnung auf Magermilch oder ein Magermilch-produkt hingewiesen wird.
Speiseeis ohne hervorhebende Bezeichnungen wie z. B. Milch-, Obers- oder Vollmilcheis bzw. Obers- oder Milcheiscreme können daher auch Pflanzenfette enthalten.
Die Verwendung von Pflanzenfetten ist somit unter Einhaltung der entsprechenden Kennzeichnung für die Hersteller zulässig und meinem Ministerium bekannt.
Die Verwendung von Kokosfett als Lebensmittelzutat führt zu keiner speziellen Registrierungspflicht. Daten über Herstellerbetriebe liegen nicht vor.
Das Österreichische Lebensmittelbuch ist aus rechtlicher Sicht als "objektiviertes Sachverständigengutachten" einzustufen, es wird von der Codexkommission betreut und dient gemäß § 76 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) unter anderem der Verlautbarung von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren.
Die Codexkommission setzt sich gemäß § 77 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz aus Mitgliedern des Bundesministeriums für Gesundheit, der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, den Untersuchungs-anstalten der Länder und nach § 73 LMSVG berechtigten Personen, aus Vertreter/inne/n bestimmter Bundesministerien (BMJ, BMLFUW, BMASK, BMWFJ, BMF), den Ländern, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Verein für Konsumenteninformation, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Österreichischen Tierärztekammer und Vertreter/inne/n der einschlägigen Wissenschaften zusammen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Das Lebensmittelbuch spiegelt daher die allgemein in Österreich übliche Verkehrs-auffassung wider, welcher die am Markt befindlichen Erzeugnisse entsprechen. Beschlüsse im Codex werden üblicherweise nach eingehenden Beratungen und Diskussionen einstimmig gefasst und als Erlass veröffentlich.