12509/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.12.2012
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0194-I/4/2012

Wien, am 5. Dezember 2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen haben am 5. Oktober 2012 unter der Nr. 12731/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend „mutmaßliche Schreibverbote für Redakteure der Wiener Zeitung“ ge­richtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 9:

Ø  Weshalb hat Paul Vecsei einen Posten als leitender Redakteur bei der „Wiener Zeitung“ erhalten?

Ø  Welche Aufgaben erfüllt er dort konkret?

Ø  Entspricht sein Gehalt den von ihm erbrachten Leistungen?

Ø  Wenn nicht, welche Maßnahmen werden Sie als Eigentümervertreter ergreifen, um diesen Missstand zu beseitigen?

Ø  Weshalb akzeptieren Sie es als Eigentümervertreter, dass Vecsei als leitender Redakteur nicht einmal – wenn überhaupt – unter seinem Namen publizieren darf?

Ø  Auf wessen Anordnung finden sich nachgeordnete Verantwortliche mit dem Um­stand ab, dass Vecsei als leitender Redakteur nicht einmal – wenn überhaupt- unter seinem Namen publizieren darf?

Ø  Wurde der Posten eines leitenden Redakteurs ausgeschrieben?

Ø  Wenn ja, welche Kandidaten standen zur Wahl?

Ø  Wenn nein, weshalb werden Posten willkürlich vergeben?

 

Zu diesen Fragen verweise ich darauf, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteils­recht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Ge­sellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmög­lichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann. Die angeführten Fragen betreffen aus­schließlich Handlungen von Unternehmensorganen und liegen somit außerhalb mei­ner politischen Verantwortung. Sie sind daher grundsätzlich nicht vom Interpellations­recht umfasst.

 

In Bezug auf die Wiener Zeitung verweise ich auf § 5 Abs. 2 Staatsdruckereigesetz, wonach nur bei Bestellung des Chefredakteurs der Wiener Zeitung der Bundeskanz­ler zu befassen ist und zwar vor deren Bestellung bzw. Abberufung. Die Bestellung und die Auswahl der anderen Redakteure sowie der Einsatz der Redakteure oblie­gen daher ausschließlich der Wiener Zeitung GmbH selbst.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Ø  Welche Verkaufsauflagen (getrennt in voll bezahlte Abonnements und voll bezahl­ten Einzelverkauf; jedoch ohne Selbstbedienungsentnahmen, Gratis-Abos, Beleg­exemplare und Ähnliches) hat die „Wiener Zeitung“ in den letzten fünf Jahren er­zielt?

Ø  Welche Einnahmen hat die „Wiener Zeitung“ durch die gesetzlich vorgeschriebe­nen Einschaltungen in den Jahren 2008 bis 2012 gemacht?

 

Aus den im Bundeskanzleramt aufliegenden und genehmigten Jahresabschlüssen über die Geschäftsjahre 2008 bis 2011 ergibt sich folgendes Bild:

 

Geschäfts­jahr

Umsatzerlöse amtliche Einschaltungen/Pflicht­einschaltungen

rd. €

Umsatzerlöse Inserate

rd. €

Umsatzerlöse Abonnements

rd. €

Umsatzerlöse

Einzelverkauf

rd. €

2008

15,847.997

1,507.548

1,303.792

237.216

2009

16,052.548

1,192.475

1,293.103

254.455

2010

16,859.259

1,623.681

1,223.977

256.932

2011

18,329.346

1,430.171

1,157.705

327.040

 


Nach den auf der Homepage der Wiener Zeitung GmbH veröffentlichten Informatio­nen beträgt die Auflage derzeit Dienstag bis Freitag 22.000 Stück (57.000 Leser) und samstags 50.000 Stück (112.000 Leser).

 

Eine Aufstellung über den Einzelverkauf und über den Verkauf von Abonnements steht dem Bundeskanzleramt nicht zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen