12512/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.12.2012
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.110/0195-I/4/2012
Wien, am 5. Dezember 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Herbert, Kolleginnen und Kollegen haben am 5. Oktober 2012 unter der Nr. 12743/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Auflösung der Datenschutzkommission gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 9:
Ø Welche Institutionen sollen nach der Auflösung der Datenschutzkommission deren Kompetenzen im Sinne der Anforderungen des EU-Datenschutzentwurfes übernehmen?
Ø Gibt es Pläne, eine eigene Aufsichtsbehörde zu schaffen, die den Anforderungen des EU-Datenschutzentwurfes entspricht?
Ø Wenn ja, wie ist diese geplant?
Ø Wann soll diese Aufsichtsbehörde entstehen?
Ø Wenn nein, warum nicht?
Ø Sollen die geplanten Landesverwaltungsgerichte in diesem Sinne aufgewertet werden?
Ø Wenn ja, wie ist das geplant?
Ø Wenn nein, warum nicht?
Ø Wie wird die Rechtssicherheit der österreichischen Bürger gewahrt bleiben (Datenschutzinstitutionen und Rechtsmittel)?
Die Datenschutzkommission wird gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, mit 1. Jänner 2014 aufgelöst werden (vgl. lit. A Z. 25 der Anlage).
Die Republik Österreich ist gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie) verpflichtet, eine oder mehrere öffentliche Stellen einzurichten, die die Anwendung der auf Basis der Datenschutz-Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften überwacht bzw. überwachen (Datenschutz-Kontrollstellen). Diese Stellen haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrzunehmen. Art. 28 Abs. 3 der Datenschutz-Richtlinie bestimmt ferner, dass diese Stellen insbesondere über Untersuchungsbefugnisse, wirksame Einwirkungsbefugnisse und ein Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verfügen. Gegen Entscheidungen der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen. Nach Art. 28 Abs. 4 kann sich jede Person oder ein sie vertretender Verband zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden. Gemäß Art. 28 Abs. 6 ist jede Kontrollstelle im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats für die Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zuständig. Die Kontrollstellen der Mitgliedstaaten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Gleichgelagerte Verpflichtungen sehen die Art. 46 ff des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung), KOM(2012) 11 endgültig, vor. Solange die Datenschutz-Grundverordnung noch nicht in Kraft getreten ist, stellt jedoch Art. 28 der Datenschutz-Richtlinie die maßgebliche und ausschließliche Rechtsgrundlage für die Einrichtung innerstaatlicher Kontrollbehörden dar.
Für die Republik Österreich besteht sohin die Verpflichtung, eine oder mehrere dem Art. 28 der Datenschutz-Richtlinie entsprechende Stelle(n) einzurichten, die nach dem 1. Jänner 2014 die derzeit von der Datenschutzkommission gemäß der Datenschutz-Richtlinie wahrgenommenen Befugnisse übernimmt bzw. übernehmen. Dieser
unionsrechtlichen Verpflichtung wird zeitgerecht – und somit spätestens bis 1. Jänner 2014 – nachgekommen werden. Ob und in welcher Form bei dieser Konzeption auch die Verwaltungsgerichte – hier wird entgegen der vorliegenden Anfrage wohl an das Bundesverwaltungsgericht und nicht an die „Landesverwaltungsgerichte“ zu denken sein – eingebunden sind, wird derzeit geprüft. Die Bundesregierung wird dem Nationalrat dazu zeitgerecht eine Regierungsvorlage zuleiten.
Die Rechtssicherheit der österreichischen Bürgerinnen und Bürger wird durch das lückenlose Bestehen von Datenschutz-Kontrollstellen gemäß Art. 28 sowie der Möglichkeit der Einbringung von Rechtsbehelfen gemäß Art. 22 der Datenschutz-Richtlinie durchgehend gewährleistet.
Mit freundlichen Grüßen