12512/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.12.2012
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0195-I/4/2012

Wien, am 5. Dezember 2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Herbert, Kolleginnen und Kollegen haben am 5. Oktober 2012 unter der Nr. 12743/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend Auflösung der Datenschutzkommission gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 9:

Ø  Welche Institutionen sollen nach der Auflösung der Datenschutzkommission de­ren Kompetenzen im Sinne der Anforderungen des EU-Datenschutzentwurfes übernehmen?

Ø  Gibt es Pläne, eine eigene Aufsichtsbehörde zu schaffen, die den Anforderungen des EU-Datenschutzentwurfes entspricht?

Ø  Wenn ja, wie ist diese geplant?

Ø  Wann soll diese Aufsichtsbehörde entstehen?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

Ø  Sollen die geplanten Landesverwaltungsgerichte in diesem Sinne aufgewertet werden?

Ø  Wenn ja, wie ist das geplant?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

Ø  Wie wird die Rechtssicherheit der österreichischen Bürger gewahrt bleiben (Da­tenschutzinstitutionen und Rechtsmittel)?

 

Die Datenschutzkommission wird gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, mit 1. Jänner 2014 aufgelöst werden (vgl. lit. A Z. 25 der An­lage).

 

Die Republik Österreich ist gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG (Daten­schutz-Richtlinie) verpflichtet, eine oder mehrere öffentliche Stellen einzurichten, die die Anwendung der auf Basis der Datenschutz-Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften überwacht bzw. überwachen (Datenschutz-Kontrollstellen). Diese Stel­len haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrzuneh­men. Art. 28 Abs. 3 der Datenschutz-Richtlinie bestimmt ferner, dass diese Stellen insbesondere über Untersuchungsbefugnisse, wirksame Einwirkungsbefugnisse und ein Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen datenschutzrechtli­che Vorschriften verfügen. Gegen Entscheidungen der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen. Nach Art. 28 Abs. 4 kann sich jede Person oder ein sie vertreten­der Verband zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden. Gemäß Art. 28 Abs. 6 ist jede Kontrollstelle im Hoheitsgebiet ihres Mitglied­staats für die Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zuständig. Die Kontrollstel­len der Mitgliedstaaten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

 

Gleichgelagerte Verpflichtungen sehen die Art. 46 ff des Vorschlags für eine Verord­nung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Da­tenschutz-Grundverordnung), KOM(2012) 11 endgültig, vor. Solange die Daten­schutz-Grundverordnung noch nicht in Kraft getreten ist, stellt jedoch Art. 28 der Da­tenschutz-Richtlinie die maßgebliche und ausschließliche Rechtsgrundlage für die Einrichtung innerstaatlicher Kontrollbehörden dar.

 

Für die Republik Österreich besteht sohin die Verpflichtung, eine oder mehrere dem Art. 28 der Datenschutz-Richtlinie entsprechende Stelle(n) einzurichten, die nach dem 1. Jänner 2014 die derzeit von der Datenschutzkommission gemäß der Daten­schutz-Richtlinie wahrgenommenen Befugnisse übernimmt bzw. übernehmen. Dieser


unionsrechtlichen Verpflichtung wird zeitgerecht – und somit spätestens bis 1. Jänner 2014 – nachgekommen werden. Ob und in welcher Form bei dieser Konzeption auch die Verwaltungsgerichte – hier wird entgegen der vorliegenden Anfrage wohl an das Bundesverwaltungsgericht und nicht an die „Landesverwaltungsgerichte“ zu denken sein – eingebunden sind, wird derzeit geprüft. Die Bundesregierung wird dem Natio­nalrat dazu zeitgerecht eine Regierungsvorlage zuleiten.

 

Die Rechtssicherheit der österreichischen Bürgerinnen und Bürger wird durch das lückenlose Bestehen von Datenschutz-Kontrollstellen gemäß Art. 28 sowie der Mög­lichkeit der Einbringung von Rechtsbehelfen gemäß Art. 22 der Datenschutz-Richt­linie durchgehend gewährleistet.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen