12519/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.12.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                                                        

Parlament

1017 Wien                                                                  Wien, am       November 2012

 

GZ: BMF-310205/0225-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12746/J vom 5. Oktober 2012 der Abgeordneten Ernest Windholz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Betreffend den Verkauf von Tabakwaren an Tankstellen wird darauf hingewiesen, dass Betreiber von Tankstellen – sofern sie nicht selbst eine mit diesem Gewerbe in Verbindung stehende Tabaktrafik (sogenannte „Tabakverkaufsstelle“) führen, d.h. selbst zum Trafikanten bestellt wurden – Tabakwaren ausschließlich als Gastronomiebetrieb auf der Grundlage des § 40 Tabakmonopolgesetz 1996 verkaufen dürfen. In diesen Fällen müssen jedoch die Tabakerzeugnisse in einer Tabaktrafik zu den geltenden Kleinverkaufspreisen eingekauft werden. Die Tankstellen werden für diese Einkäufe einer Trafik zugeordnet (sogenannte „Zurayonierung“), um den Gebietsschutz im Rahmen des Einzelhandelsmonopols zu gewährleisten und die Einnahmen der Trafikanten zu sichern. Der Verkauf der Tabakerzeugnisse durch die Tankstellen (und sonstige Gastronomiebetriebe) hat außerdem zu Preisen zu erfolgen, die um mindestens 10% über den Kleinverkaufspreisen liegen.
Aus diesen Gründen mag es zwar zutreffen, dass auf Grund der Vergabe von Lotto-Toto-Konzessionen an Tankstellen bei diesen auch mehr Tabakwaren gekauft werden; diese Verkäufe würden aber im Vorfeld den Trafikanten zugutekommen. Zudem sind die Tabak-waren an der Tankstelle teurer, ihr Kauf ist somit weniger attraktiv als direkt in der Trafik.

 

Bei Gesprächen zwischen den Berufsgruppen, deren Interessen hier berührt werden, ist das Finanzressort mangels entsprechender Ingerenzmöglichkeit nicht vertreten. Auch aus glücksspielrechtlicher Sicht bestehen für das Bundesministerium für Finanzen nur beschränkte Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Vertriebsstrukturen des Konzessionärs. Wesentlich ist dabei etwa die Bevorzugtenregelung des § 16 Abs. 14 GSpG, auf die der Konzessionär in diesem Zusammenhang hingewiesen wurde.

 

Zu 4. und 5.:

Dazu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.

 

Zu 6.:

Das Bundesministerium für Finanzen geht davon aus, dass der Konzessionär bestrebt sein wird, extreme Härtefälle zu vermeiden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.