12519/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.12.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am November 2012
GZ: BMF-310205/0225-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12746/J vom 5. Oktober 2012 der Abgeordneten Ernest Windholz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Betreffend den
Verkauf von Tabakwaren an Tankstellen wird darauf hingewiesen, dass Betreiber
von Tankstellen – sofern sie nicht selbst eine mit diesem Gewerbe in
Verbindung stehende Tabaktrafik (sogenannte „Tabakverkaufsstelle“)
führen, d.h. selbst zum Trafikanten bestellt wurden – Tabakwaren
ausschließlich als Gastronomiebetrieb auf der Grundlage des § 40
Tabakmonopolgesetz 1996 verkaufen dürfen. In diesen Fällen
müssen jedoch die Tabakerzeugnisse in einer Tabaktrafik zu den geltenden
Kleinverkaufspreisen eingekauft werden. Die Tankstellen werden für diese
Einkäufe einer Trafik zugeordnet (sogenannte „Zurayonierung“),
um den Gebietsschutz im Rahmen des Einzelhandelsmonopols zu gewährleisten
und die Einnahmen der Trafikanten zu sichern. Der Verkauf der Tabakerzeugnisse
durch die Tankstellen (und sonstige Gastronomiebetriebe) hat außerdem zu
Preisen zu erfolgen, die um mindestens 10% über den Kleinverkaufspreisen
liegen.
Aus diesen Gründen mag es zwar zutreffen, dass auf Grund der Vergabe von
Lotto-Toto-Konzessionen an Tankstellen bei diesen auch mehr Tabakwaren gekauft
werden; diese Verkäufe würden aber im Vorfeld den Trafikanten
zugutekommen. Zudem sind die Tabak-waren an der Tankstelle teurer, ihr Kauf ist
somit weniger attraktiv als direkt in der Trafik.
Bei Gesprächen zwischen den Berufsgruppen, deren Interessen hier berührt werden, ist das Finanzressort mangels entsprechender Ingerenzmöglichkeit nicht vertreten. Auch aus glücksspielrechtlicher Sicht bestehen für das Bundesministerium für Finanzen nur beschränkte Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Vertriebsstrukturen des Konzessionärs. Wesentlich ist dabei etwa die Bevorzugtenregelung des § 16 Abs. 14 GSpG, auf die der Konzessionär in diesem Zusammenhang hingewiesen wurde.
Zu 4. und 5.:
Dazu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 6.:
Das Bundesministerium für Finanzen geht davon aus, dass der Konzessionär bestrebt sein wird, extreme Härtefälle zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen