12525/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.12.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                                                        

Parlament

1017 Wien                                                                 Wien, am        Dezember 2012

 

                                                                              GZ: BMF-310205/0227-I/4/2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12749/J vom 9. Oktober 2012 der Abgeordneten Stefan Petzner, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 7.:

Die Notverstaatlichung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) im Dezember 2009 war erforderlich geworden, um im Sinne des § 1 FinStaG einen schweren volkswirtschaftlichen Schaden von der Republik Österreich auf Grund der sonst schlagend werdenden Gewährsträgerhaftung des Landes Kärnten in Höhe von damals rund

21 Mrd. EUR, der vom Land Kärnten nicht nachgekommen hätte werden können, abzuwenden. Auch die nationalen Aufsichtsbehörden und die Europäische Zentralbank haben zur Sicherung der europäischen Finanzmarktstabilität von der Republik Österreich ein Eingreifen verlangt. Da diese Rahmenbedingungen im Wesentlichen nach wie vor bestehen und nur eine Eigentümerschaft durch die Republik Österreich die Stabilität der HBInt sicherstellen kann, ist eine etwaige Vertragsanfechtung umfassend vor allem auch aus volkswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht zu prüfen und zu bewerten..


Zu 8 bis 10.:

Die Bayerische Landesbank verpflichtete sich im Aktienkaufvertrag vom Dezember 2009

gegenüber der Republik Österreich, bestehende Refinanzierungslinien für die Hypo Alpe-Adria Bank International („HBInt“) in Höhe von bis zu 3,9 Mrd. EUR bis 31.12.2013 aufrechtzuerhalten. Der Vorstand teilte am 1. Oktober 2012 mit, dass diese Refinanzierungslinien gegenwärtig nur zu einem Teil ausgenutzt sind und von der Bank eine Prolongationseinigung mit der Bayerischen Landesbank angestrebt werde.

 

Im Rahmen der Aufarbeitung der Vergangenheit der Bank sind Anhaltspunkte zu Tage getreten, die eine Prüfung der Refinanzierungslinien als eigenkapitalersetzend durch die Organe der Bank notwendig gemacht haben. Für den Fall und soweit die Refinanzierungslinien durch die Organe der Bank tatsächlich als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren sind, dürfen diese von den Organen der HBInt für die Dauer der nach den Bestimmungen des Eigenkapitalersatz-Gesetzes relevanten Krise nicht an die Bayerische Landesbank rückgeführt werden.

 

Eine Einbehaltung dieser Mittel würde jedoch nicht die regulatorischen  Eigenmittel der HBInt erhöhen und somit auch nicht die von den Aufsichtsbehörden für 2012 und 2013 auferlegten Rekapitalisierungserfordernisse abdecken.

 

Die weitere Vorgangsweise ist Teil der Geschäftsführung der HBInt als Aktiengesellschaft und obliegt sohin dem Vorstand der HBInt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.