12535/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.12.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

BMJ-Pr7000/0254-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

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E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 12755/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „nicht gerechtfertigte Weisung von LOStA Dr. Werner Pleischl in der Causa LIBRO“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Die in der Anfrage angesprochene Weisung der Oberstaatsanwaltschaft Wien nach § 29 Abs. 1 StAG bezog sich auf den Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 2. September 2004, wonach die Anklageerhebung gegen sechs Personen beabsichtigt sei. Die von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ins Treffen geführte Rechtsansicht wurde von der Oberstaatsanwaltschaft Wien nicht geteilt, sodass diese in ihrem nach § 8 Abs. 1 StAG in der damals geltenden Fassung erstatteten Bericht an das Bundesministerium für Justiz begründete, warum sie das Berichtsvorhaben der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt nur teilweise zu genehmigen, hinsichtlich der  Beschuldigten F. L., A. A. d. R. und Dr. F. M. jedoch die Weisung, das Ermittlungsverfahren gegen diese einzustellen, zu erteilen beabsichtige. Dieser Bericht der Oberstaatsanwaltschaft Wien wurde vom Bundesministerium für Justiz mit Erlass vom 18. März 2005 genehmigend zur Kenntnis genommen, weil der Rechtsansicht der Oberstaatsanwaltschaft Wien gefolgt wurde. Diese führte in ihrer Begründung der beabsichtigten Weisung aus, dass dem Akteninhalt kein Substrat zu entnehmen sei, dass die Beschuldigten F. L., A. A. d. R. und Dr. F. M. denselben Wissensstand wie die übrigen Beschuldigten gehabt hätten und demnach deren subjektive Tatseite nicht nachweisbar sein werde. Diese Wertung der Ermittlungsergebnisse wurde vom Bundesministerium für Justiz geteilt; zusätzlich wurde vertreten, dass hinsichtlich der Beschuldigten F. L., A. A. d. R. und Dr. F. M. sogar der objektive Tatbestand des §§ 12, 156 StGB nicht erfüllt wurde.

Die der Weisung der Oberstaatsanwaltschaft Wien zugrundeliegende Argumentation wurde daher vom Bundesministerium für Justiz in sachlicher und rechtlicher Hinsicht geteilt.

Die Abweichung vom Entwurf der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt war daher nicht zu beanstanden, sondern stellt sich vielmehr als das in § 8 Abs. 1 Staatsanwaltschaftsgesetz idgF normierte gesetzmäßige Vorgehen dar.

Zu 5 und 6:

Die von der Staatsanwaltschaft Innsbruck vorgenommene Einstellung des im Zusammenhang mit der obgenannten Weisung geführten Ermittlungsverfahrens gegen LOStA HR Dr. W.P. wegen § 302 Abs. 1 StGB erfolgte mangels ausreichenden Anfangsverdachtes eines Befugnismissbrauches. Diese Einstellung wurde vom Rechtsschutzbeauftragten ohne Einwand zur Kenntnis genommen.

Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Innsbruck ist weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden, weil aus der bloßen Tatsache einer von den Entscheidungsträgern vertretenen unterschiedlichen Rechtsansicht kein Schluss auf einen wissentlichen Befugnismissbrauch zulässig ist. Im vorliegenden Fall war jedoch ein Befugnismissbrauch im Hinblick auf die nachvollziehbare unter Bezugnahme auf den Akteninhalt erfolgte Begründung der Weisung nicht einmal indiziert.

Zu 4 und 7:

Maßnahmen der Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Justiz waren daher nicht geboten und sind auch nicht geplant.

 

Wien,        . Dezember 2012

 

 

Dr. Beatrix Karl