12565/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.12.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0185 -I 3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 12. DEZ. 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mario Kunasek, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 15. Oktober 2012, Nr. 12796/J, betreffend

                        Ableitung von Oberflächenwasser von der A2 in den Raababach

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mario Kunasek, Kolleginnen und Kollegen vom 15. Oktober 2012, Nr. 12796/J, teile ich nach Befassung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

 

Das Projekt wurde mit Bescheid der BH Graz-Umgebung vom 3.5.2012, GZ: 3.0-251/2009, wasserrechtlich bewilligt, wobei gemäß den Unterlagen eine Einbringung von Oberflächenwässern in den Raababach nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus liegt der UVP-Bescheid der Fachabteilung 18E vom 20.12.2010 bzw. eine Bewilligung des Umweltsenates vom 2. September 2011, GZ. US-3D-2011/6-14, vor. Nach dem UVP-Bescheid der Fachabteilung 18E sind keine Direktableitungen in den Raababach projektsgegenständlich, zumal nur Versickerungsbecken bzw. Mulden genehmigt wurden. Ausdrücklich wurde die direkte Einleitung von Wässern in den Raababach in der Bauphase per Auflage Nr. 66 verboten.

 

Die Oberflächenwässer werden im Nahbereich der Trasse A2 Süd-Autobahn, Knoten Graz-Ost, vornehmlich auf Autobahngrund über drei Versickerungsbecken zur Versickerung gebracht. Pumpwerke sind keine vorgesehen. Lediglich dort, wo die Straße in Dammlage gebaut wird, werden die Straßenabwässer über die Böschungsflächen des Dammes verrieselt. Die Böschungen werden dementsprechend ausgestattet (tief durchwurzelte Grasnarben, Filterschicht). Der wasserbautechnische Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass auch im Sinne der Qualitätszielverordnung Chemie-Grundwasser die Verbringungsmaßnahme über die geplante Bodenschicht als ausreichend anzusehen ist.

 

Zu den Fragen 5 bis 8:

 

Für die Errichtung des Rastplatzes Krachelberg-Süd, km 170,6, wurde für die Entwässerung vorgesehen, die gesammelten Oberflächenwässer des Parkplatzes in einem Rückhaltebecken zwischen zu speichern. Dabei wird der Abfluss mittels einer Drosselklappe auf 15 l/s beschränkt. Die anfallenden Oberflächenwässer der Autobahn, der Böschungen sowie ein Teil der Zufahrtsspur werden wie bisher in Mulden gesammelt und entlang der Verzögerungsspur abgeleitet. Die gesammelten Oberflächenwässer werden über eine bestehende Schussrinne in ein namenloses Gerinne in den Moggaubach und in weiterer Folge in den Raababach geleitet. Das Wasser im Drosselschacht ist innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme und in der Folge in mindestens halbjährlichen Abständen durch Sachverständige oder geeignete Anstalten hinsichtlich der Parameter „Kohlenwasserstoff, Blei, Kupfer, Cadmium, Zink und Chrom“ zu beproben und die Ergebnisse der Wasserrechtsbehörde zur Überprüfung vorzulegen.

 

Das Vorhaben wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23.8.2010, GZ: 3.0-130/2010, genehmigt.

 

Aus gegebenem Anlass wird allgemein mitgeteilt, dass aufgrund einer Anzeige von Bürgern der Gemeinde Gössendorf vom 26. 09. 2012 am 19. 10. 2012 eine Besprechung stattgefunden hat. Im Anschluss dieser Besprechung wurde die ASFINAG aufgefordert, bis 31. 12. 2012 Unterlagen vorzulegen und zwar:


 

Ebenfalls mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13. 11. 2012 wurde die A 14, Wasserwirtschaftliche Planung, um eine Mengenbetrachtung der bestehenden Oberflächenentwässerung der A2 in den Raababach aus wasserwirtschaftlicher Sicht ersucht.

 

Nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen werden seitens der Wasserrechtsbehörde die erforderlichen Anordnungen getroffen.

 

Der Bundesminister: