12590/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.12.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12929/J der Abgeordneten Mag.a Aubauer, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Frage 1:

Das BMASK leistete einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von je EUR 618.300 in den Jahren 2010, 2011 und 2012. Dieselbe Zahlung wird für 2013 in Aussicht genommen.

Frage 2:

Gemäß Artikel VII Abs. 2 des Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen legt die Regierung des Gastlandes die Höhe ihres finanziellen Beitrages fest. Hierbei sind keine jährlichen Fixgrenzen vorgesehen.

Frage 3 und 4:

Das für das Übereinkommen zuständige Ressort war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Das Übereinkommen wurde am 23.7.1981 von Botschafter Thomas Klestil und UNO-Generalsekretär Kurt Waldheim unterzeichnet.

Das Übereinkommen (BGBl. Nr. 31/1982) wurde am 26. Jänner 1982 im BGBl als „Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Fortführung des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt“ kundgemacht (geändert durch BGBl. Nr. 846/1995).


 

Fragen 5 und 6:

Derzeit leisten das BMASK, BMWF, BMF und Wien Mitgliedsbeiträge an das EZ, es handelt sich hierbei nicht um Förderungen. Die Höhe dieser Beiträge ist aus den Budgetunterlagen bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung für die Mitglieder des Kuratoriums ersichtlich. Betreffend die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge ersuche ich, sich an die zuständigen Stellen zu wenden.

 

Frage 7:

 

Die Beiträge Österreichs beliefen sich 2011 auf knapp 30% der Einnahmen und Erträge, die restlichen Einnahmen setzten sich aus Projekteinnahmen, Beiträgen der UN-Europäischen Region und sonstigen Erträgen zusammen.

Frage 8:

Die Zahlungen sind Mitgliedsbeiträge und ergeben sich aus der Eigenschaft als Mitglied mit „vollem Kooperationsstatus“. Dem EZ werden weder durch das BMASK noch durch andere Mitglieder inhaltliche Positionen vorgegeben und es gibt keinerlei Einfluss auf die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen.