12619/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.12.2012
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0269-I/A/15/2012
Wien, am 14. Dezember 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 12981/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Ing. Hofer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 6:
Zu diesen Fragen ist anzumerken, dass ich bereits in der Vergangenheit mehrfach den Umstand in Erinnerung gerufen habe, dass die Staatsbürgerschaft einer in der österreichischen Sozialversicherung versicherten Person kein relevantes Kriterium für die Frage der Beitragsleistung durch die Versicherten bzw. für den Bezug von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen durch diese darstellt. Ich darf hier beispielhaft auf meine Beantwortung der an mich gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 3014/J („Inanspruchnahme von Leistungen der österreichischen Krankenversicherungsträger durch Personen nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit“) vom 10. November 2009 verweisen, in der ich insbesondere Folgendes ausgeführt habe:
„Die Staatsbürgerschaft als solche ist im System der österreichischen Krankenversicherung kein Kriterium zur Erlangung einer Pflicht‐ bzw. Mitversicherung. Jedenfalls Voraussetzung ist, dass der/die Bezieher/in von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (Territorialitätsprinzip). Bei einem nicht unwesentlichen Teil der Versicherten ist nach Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger die Staatsangehörigkeit daher nicht bekannt, sodass konkrete Auskünfte darüber nicht möglich sind.“
Weiters:
„Das System der österreichischen Krankenversicherung unterscheidet nicht zwischen österreichischen und nicht österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen.
Beiträge werden von allen gleichermaßen bezahlt. Es ist daher nicht erkennbar, worin der versicherungsrechtliche Nutzen einer solchen Auswertung bestünde.“
Und schließlich:
„Sofern die betroffenen Personen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, sind sie pflichtversichert und können Behandlungsleistungen bei ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger in Anspruch nehmen.“
Im Hinblick auf die vorliegende parlamentarische Anfrage kann ich daher lediglich festhalten, dass meine damaligen Ausführungen für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nach wie vor Gültigkeit haben und sinngemäß auch auf die einer Erwerbstätigkeit entspringende Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwenden sind.