12622/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.12.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung

BMWF 10.000/0410-III/4a/2012
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 17. Dezember 2012
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12827/J-NR/2012 betreffend privates Zahn-medizinstudium in Krems, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am 17. Oktober 2012 an mich richteten, wird nach Einholung von Stellungnahmen der Danube Private University Krems und der Medizinischen Universität Wien wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Privatuniversitäten (Privatuniversitätsgesetz – PUG 2011) hat jede Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen. In diesen Bericht sind unter anderem auch die Prüfbereiche gemäß Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) aufzunehmen; diese Prüfbereiche umfassen auch Studiengang und Studiengangs-Management der beantragten Studiengänge. Diese Berichte sind von den Privatuniversitäten zu veröffentlichen. Eine Überarbeitung des HS-QSG ist daher nicht erforderlich.
Zu Frage 2:
Die Danube Private University Krems (DPU) hat seit ihrer Akkreditierung pflichtgemäß die Jahresberichte an den ehemaligen Österreichischen Akkreditierungsrat (ÖAR) übermittelt, die mangels gesetzlicher Grundlage bislang nicht zu veröffentlichen waren. Die Jahresberichte der Privatuniversität für den Berichtszeitraum 2011/12 sind im Mai 2013 fällig und gemäß § 6 Abs. 2 Privatuniversitätengesetz (PUG) zu veröffentlichen.
Zu Frage 3:
Nach Auskunft der Leitung der DPU entscheidet über die Auswahl zur Aufnahme in das Studium der Zahnmedizin entsprechend der im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens genehmigten Prüfungsordnung der Rektor. Die DPU führt weiters an, dass die Bewerber/innen allgemeine Qualifikationskriterien erfüllen müssen, sich einer schriftlichen Eingangsprüfung unterziehen und sich einem Gespräch mit leitenden DPU-Mitarbeiter/innen stellen müssen, über das ein Protokoll angefertigt wird. Die Auswahl erfolgt nach Reihung der Qualifikation. Ablehnungen von Bewerbungen erfolgen auch bereits vor einer Zulassung zum Eignungstest.
Zu Frage 4:
Die DPU verfolgt prinzipiell die gleichen
Ziele wie andere Universitäten. Ethische Motivation wird an der DPU
bereits im 1. Semester („Medizinische Ethik“) gelehrt. Die
Gewährleistung des selbständigen wissenschaftlichen Denkens und der
Selbstverantwortung wurde im Rahmen des
Akkreditierungsverfahrens geprüft.
Das Studium der Zahnmedizin an der Medizinischen
Universität Wien dient der wissenschaft-lichen Vorbildung für den
zahnärztlichen Beruf sowie der Vermittlung der für die
selbständige zahnärztliche Berufsausübung notwendigen
Kompetenzen. Durch die Vermittlung umfassender Kenntnisse mit einem hohen
Stellenwert des praxisorientierten Unterrichts und einer frühen
Auseinandersetzung mit konkreten zahnmedizinischen Fragestellungen wird
für die
Absolvent/innen eine breite medizinische Bildung angestrebt, wobei der Schwerpunkt
auf zahnmedizinische Inhalte gelegt wird (vgl. dazu die Präambel des
Curriculums für das Diplomstudium Zahnmedizin, Mitteilungsblatt Studienjahr
2011/2012, 13. Stück Nr. 20).
In der Präambel der Satzung der Medizinischen Universität Wien (Mitteilungsblatt Studienjahr 2003/2004, Nr. 49, 21. Stück idgF) wird als eines der Ziele der Medizinischen Universität Wien definiert, dass das Studienangebot der Medizinischen Universität Wien den Studierenden eine zeitgemäße akademische Ausbildung garantiert und die Aufrechterhaltung und Weiterent-wicklung von medizinischen Leistungen auf höchstem Niveau zum Wohle der ihr anvertrauten Menschen ermöglicht und gefordert werden soll.
Zu Frage 5:
Die negative Entscheidung des ÖAR über den Akkreditierungsantrag der DPU im Herbst 2008 beruhte überwiegend auf Gründen, die nicht den Fachbereich Zahnmedizin, sondern den geplanten zweiten Fachbereich der DPU betrafen. Nachdem die diesbezüglich von den Gutachter/innen festgestellten Mängel behoben und die Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt waren, hatte der ÖAR dem Antrag stattzugeben. Die nunmehr im August 2012 erfolgte Akkreditierung betraf nicht das akkreditierte Diplomstudium Zahnmedizin, sondern weitere von der DPU zur Akkreditierung beantragte Universitätslehrgänge im Bereich Zahnmedizin.
Zu Frage 6:
Laut Auskunft der DPU werden den Studierenden Materialien aus der DPU zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist von den Studierenden noch Material zuzukaufen, welches jedoch nicht bei der Firma „Danube Dental Service“ gekauft werden muss. Im Rahmen des Studienvertrages werden die Studierenden vor Studienbeginn soweit wie möglich informiert, welche zusätzlichen Kosten für Materialien und Instrumente im Rahmen des Zahnmedizin-studiums auf sie zukommen werden.
Zu Frage 7:
Seitens der AQ Austria wird festgestellt, dass die DPU über die notwendige Infrastruktur für die praktische Ausbildung (Phantomarbeitsplätze und Propädeutik-Dentallabor mit jeweils 48 Arbeitsplätzen, Zahnambulatorium mit 45 zahnärztlichen Behandlungsplätzen für Studierende etc.) verfügt. Den der AQ Austria vorliegenden Informationen zufolge wurden bisher sämtliche im Studienplan vorgesehenen praktischen Ausbildungsteile plangemäß durchgeführt. Es werden keine „Teile der Ausbildung“ nach hinten verschoben. Auch alle Praktika sind zeit- und leistungsgerecht in den vorgesehenen Semestern erfüllt worden.
Laut Auskunft der DPU wird international an vielen zahnmedizinischen Fakultäten der zahnärztliche Sezierkurs an Plastinaten (laut Anfrage: Silikon-Teile) durchgeführt. Die Behauptung, dass an der DPU „ein Plan vorsehe, keine Humanpräparate mehr zu verwenden“ ist nicht zutreffend, der Sezierkurs findet nach wie vor mit Humanpräparaten statt. Auch die Behauptung, „es gebe keine Infrastruktur für eine praktische Ausbildung“ ist unrichtig. Die DPU verfügt derzeit über 6.550 m² Fläche an Räumlichkeiten. Ein weiterer Neubau zum Ersatz der Räume am Campus West und für Erweiterungen soll bis Mitte 2014 auf dem Bahnhofsgelände Krems-Stein (ca. 3.500 m² Grundstück) mit rund 4.000 m² Fläche errichtet werden.
Falsch ist die Behauptung, für die „im Bau befindliche Klinik fehlten wesentliche Bescheide“. Das DPU-Ambulatorium („Klinik“) ist bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Anfrage seit mehr als einem Monat fertiggestellt und voll eingerichtet gewesen. Das „sanitätsbehördliche Bewilligungs-verfahren – Betriebsbewilligungsverhandlung“ der Abteilung Sanitäts- und Krankenanstalten-recht (GS4) der Niederösterreichischen Landesregierung fand in der DPU am 6. September 2012 statt. Alle notwendigen Bescheide liegen vor (die „Arbeitsstättenbewilligung“, die Betriebsbewilligung gemäß § 7 Strahlenschutzgesetz und das positive Hygienegutachten). Bezüglich der praktischen Ausbildung ist anzumerken, dass das DPU-Ambulatorium über 45 Arbeitsplätze (gesamt 51 Plätze) für die praktische klinische Ausbildung der Studierenden, die im völligen Mittelpunkt der Leistungserbringung steht, verfügt.
Zu Frage 8:
Laut Auskunft der DPU war das Mentor/innenprogramm der DPU nie als Teil der praktischen Ausbildung, sondern als zusätzliche studienbegleitende Maßnahme vorgesehen. Die Akquise der für die praktische Ausbildung erforderlichen Zahl von Patient/innen stellt den Fachgutachter/innen des Akkreditierungsverfahrens zufolge eine Herausforderung für alle Anbieter zahnmedizinischer Studien dar. Die diesbezüglich von der DPU im Rahmen der Erstakkreditierung angestellten Überlegungen wurden von den Fachgutachter/innen als überzeugend angesehen. Ihre erfolgreiche Umsetzung wird im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der AQ Austria weiterhin zu verfolgen sein. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ist die AQ Austria für die Qualitätssicherung und Akkreditierung von Privatuniversitäten verantwortlich, eine Einbindung meines Ressorts hinsichtlich derartiger Vereinbarungen besteht nicht.
Zu Frage 9:
Nach Angaben der DPU soll die partnerschaftliche
Verbindung zwischen der DPU und der
3. Panzerbrigadier-Brigade ein zusätzliches Angebot zur
Gesundheitsvorsorge im Bereich der Zahngesundheit für Grundwehrdiener des
österreichischen Bundesheeres schaffen. Alle Angebote zur
Gesundheitsversorgung erfolgen auf der Grundlage der Freiwilligkeit, die in der
Anfrage unterstellten „Zwangsrekrutierungen“ durch die DPU liegen
daher nicht vor. Im Rahmen einer gemeinsam definierten epidemiologischen Studie
soll vor allem auch der in Österreich noch nie erhobene Parodontal-Status
in der Zielgruppe der 18- bis 20-Jährigen untersucht werden, um daraus
entsprechende Daten für weitere Präventionsmaßnahmen zu
gewinnen. Auch hier ist die Teilnahme der Grundwehrdiener freiwillig, der
Datenschutz durch Anonymisierung der erhobenen Daten in der Studie ist voll
gesichert.
Zu Frage 10:
Laut Auskunft der DPU gibt es zwischen der DPU und der Justizanstalt Stein keine Vereinbarungen.
Zu Frage 11:
Zur Sicherung der praktischen Ausbildung für die
Studierenden setzt die DPU vor allem auf den bereits festgestellten Bedarf an
sozialer zahnmedizinischer Versorgung. Die praktische
Ausbildung erfolgt daher auf Grund der hohen Nachfrage nach
Untersuchungs-/Behandlungs-terminen direkt aus der Bevölkerung.
Zu Fragen 12 und 15:
Die Medizinische Universität Wien teilte uns in
ihrer Stellungnahme mit, dass die Handhabung von Quereinsteiger/innen in das
Diplomstudium der Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien in der
sogenannten Quereinsteiger/innen-Regelung“ in § 14 der Verordnung
über die
Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudium Human- und Zahnmedizin –
ZulassungsVO (Mitteilungsblatt Studienjahr 2009/2010, 10. Stück Nr. 15
idgF) geregelt ist.
Gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. sind Studienwerber/innen ohne vorherige Absolvierung des EMS auf Antrag zum Studium zuzulassen, sofern
·
sie im Rahmen eines Studiums der
Medizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen
oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären
Bildungseinrichtung
mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und ihr Studium an der
Medizinischen Universität fortsetzen wollen oder
·
an der Medizinischen
Universität Wien zum Diplomstudium Human- oder Zahnmedizin
zugelassen sind und ins Diplomstudium Human- oder Zahnmedizin wechseln wollen,
wenn die Voraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester und die
sonstigen Zulassungs-voraussetzungen (§§ 63ff UG) erfüllt werden
und
· nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind.
Die Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 1 leg. cit.
stehen als kumulative Voraussetzung für die Zulassung von
„Quereinsteiger/innen“ gleichwertig nebeneinander, sodass bereits
auf Grund des Nichtvorliegens einer der genannten Voraussetzung eine Zulassung
zum Studium
entsprechend der zitierten Norm nicht möglich ist.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird seitens des
Rektorats als zuständige Behörde zur Feststellung, ob die
Voraussetzungen für den Einstieg in das 3. oder ein höheres Semester
gegeben sind, eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt.
Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. erfolgt
die Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters
innerhalb einer recht-zeitig bekannt zu gebenden Frist nach dem im Curriculum
für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für Quereinsteiger/innen
festgelegten Verfahren. Beantragen weniger Studien-werber/innen einen
Quereinstieg als im 3. oder einem höheren Semester des gewählten
Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter
Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der
Studienplätze entfallen und jede/r Studienwerber/in erhält einen
Studienplatz, sofern die eingangs angeführten weiteren Voraussetzungen
erfüllt sind.
Die Vergabe der Plätze erfolgt gemäß
Punkt 4.2.2 des Curriculums für das Diplomstudium Zahnmedizin (Mitteilungsblatt
Studienjahr 2011/2012, 13. Stück Nr. 20) auf Grund der bei einem
gesonderten Test (Querschnittstest) von den Quereinsteiger/innen erzielten
Punkte. Voraus-setzung für die Anmeldung zum Querschnittstest ist die
Erfüllung der Voraussetzungen gemäß
§ 14 ZulassungsVO. Die vorhandenen freien Plätze werden an
jene Quereinsteiger/innen
vergeben, die beim Querschnittstest die höchste Punkteanzahl erreicht
haben. Beim
Querschnittstest handelt es sich weder um einen Aufnahmetest noch um eine
Prüfung gemäß §§ 72 bis 79 UG 2002, BGBI. I Nr.
120/2002, idgF. Das Ergebnis wird ausschließlich zur
Reihung der Studienwerber/innen herangezogen.
Bisher beantragten im Diplomstudium Zahnmedizin immer weniger Studienwerber/innen einen Quereinstieg als im 3. oder einem höheren Semester des Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung standen. Die Regelungen über den sogenannten „Querschnittstest“ kamen daher im Diplomstudium Zahnmedizin bisher nicht zur Anwendung.
Über die Zulassung der Studienwerber/innen zum
Studium der Zahnmedizin entscheidet das Rektorat der Medizinischen
Universität Wien. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG (BGBI. Nr. 51/1991,
idgF) anzuwenden. Gegen den Bescheid des Rektorats ist gemäß §
25 Abs. 1 Z 12 UG 2002 eine Berufung an den Senat der Medizinischen
Universität Wien möglich. Es ist somit jedenfalls ein faires, nachvollziehbares
und transparentes Verfahren gewährleistet.
Zu Frage 13:
Die Einrichtung der Arbeitsgruppe
„Durchlässigkeit im tertiären Sektor“ wurde im September
2012 von der Hochschulkonferenz mit folgendem Arbeitsauftrag beschlossen:
„Prüfung der
Möglichkeit, die wechselseitige Durchlässigkeit zwischen und
innerhalb von Fachhochschulen und Universitäten zu verbessern, unter
Berücksichtigung des nationalen Qualifikationsrahmens sowie des gesetzlich
verankerten Bildungsauftrages der Hochschulsektoren“.
Das erste Treffen der Arbeitsgruppe hat am 17. Oktober 2012 stattgefunden. Der nächste Termin ist im Dezember 2012 geplant. Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind im ersten Quartal 2013 zu erwarten. Die „wissenschaftsbezogene Öffentlichkeit“ erhält vor Beschluss durch die Hochschulkonferenz Möglichkeit zur Stellungnahme.
Zu Frage 14:
Dazu teilte uns die Medizinische Universität Wien
in ihrer Stellungnahme mit, dass alle
Studierenden der Medizinischen Universität Wien am Ende des
Sommersemesters eine
Gesamtprüfung (Summative integrierte Prüfung – SIP) abzulegen
haben. Die Ergebnisse dieser Prüfung stehen erst Anfang August fest, ab
diesem Zeitpunkt ist es möglich festzustellen, ob überhaupt freie
Plätze für Quereinsteiger/innen in den Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen werden. Mangels dahingehender
Informationen wäre die
Annahme von diesbezüglichen Ansuchen vor diesem Zeitpunkt kontraproduktiv.
Die Zeit von Mitte bis Ende August wird als Bearbeitungszeit benötigt, um
die Zulassungsvoraussetzungen der Antragsteller/innen zu überprüfen
und diese Mitte September zum Querschnittstest – sofern ein solcher
durchzuführen ist – einzuladen.
Informationen über die Möglichkeit eines
Quereinstiegs in das Diplomstudium Zahn-
medizin finden sich laufend auf der Homepage der Medizinischen Universität
Wien (http://www.meduniwien.ac.at).
Zu Frage 16:
Die Medizinische Universität Wien teilte uns in
ihrer Stellungnahme mit, dass im Studienjahr 2012/2013 insgesamt 29 Plätze
an sogenannte „Quereinsteiger/innen“ vergeben wurden. Der Einstieg
erfolgt auf Grund der Gestaltung des Curriculums jährlich zu Beginn des
Wintersemesters. In der Präambel zur gegenständlichen Anfrage wird angeführt
(Seite 3, 1. Absatz), dass insgesamt lediglich 80 Studienplätze für
das Diplomstudium der Zahnmedizin pro Jahr verfügbar waren. Diese
Ausführungen sind unzutreffend. Richtigerweise sind gemäß
§ 4 ZulassungsVO im ersten Jahr 80 Studierende, in den folgenden
Studienjahren für Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Platzzahl jeweils 70 Plätze (pro Studienjahr)
vorgesehen.
Als Gründe für die freien Plätze in den
Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl sind
sowohl Studierende, die ihr Studium innerhalb und außerhalb der
Medizinischen Universität Wien wechseln, als auch Studierende, die aus
diversen Gründen das Studium nicht weiterführen (Drop-Out), zu
nennen. Genaue Daten hierzu sind nicht verfügbar.
In den vergangenen Jahren wechselten vermehrt Studierende vom Diplomstudium Zahnmedizin in das Diplomstudium Humanmedizin. Die Gründe dafür liegen vermutlich darin, dass die Studierenden von Beginn an über den Umweg des Diplomstudiums Zahnmedizin einen Studienplatz im Diplomstudium Humanmedizin anstrebten. Die Studienpläne der Diplomstudien Zahn- und Humanmedizin waren bisher im ersten Studienabschnitt inhaltlich nahezu deckungsgleich, was einen Wechsel zwischen den beiden Diplomstudien vereinfachte. Im Zuge der Curriculumsnovelle 2012 (Änderung des Curriculums für das Diplomstudium der Zahnmedizin, Mitteilungsblatt Studienjahr 2011/2012, 13. Stück, Nr. 20) wurde der erste Abschnitt mit zahnmedizinspezifischen Inhalten neu gestaltet, sodass ein Wechsel vom Diplomstudium Zahnmedizin in das Diplomstudium Humanmedizin nicht mehr so einfach möglich sein wird. Überdies wurde auch der Eignungstest für das Medizinstudium (EMS) dahingehend angepasst, dass im Rahmen des EMS für die Studienrichtung Zahnmedizin eine Überprüfung der praktischen Eignung, welche die für die Ausübung des zahnmedizinischen Berufes erforderlichen Fähigkeiten testet, erfolgt. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Wechsel vom Diplomstudium Zahnmedizin in das Diplomstudium Humanmedizin innerhalb der Medizinischen Universität Wien in Zukunft nur mehr in Ausnahmefällen vorkommen wird.
Zu Frage 17:
Forschung muss an einer Universität sukzessive aufgebaut werden, weshalb auch Ergebnisse – die DPU hat ihren Betrieb erst im Herbst 2009 aufgenommen – erst nach Jahren vorliegen. Die DPU konnte Drittmittel im unteren sechsstelligen Bereich für in Angriff zu nehmende Entwicklungsprojekte in diesem Jahr einwerben. Eine finanzielle Unterstützung durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist per Gesetz nicht möglich und wurde daher auch nicht gewährt.
Zu Frage 18:
Die Forschungsstrategie ist Teil des Akkreditierungsantrags und wird von den Gutachter/innen im Zuge des Akkreditierungsverfahrens geprüft. Die Umsetzung der strategischen Forschungsplanung wird im Zuge der Reakkreditierung durch die AQ Austria evaluiert. Eine Absprache betreffend Auswahl Forschungsschwerpunkte mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist per Gesetz nicht möglich und wurde auch nicht getroffen, Privatuniversitäten unterliegen im Bereich Lehre und Forschung der Autonomie. Bundesfördermittel sind – wie bereits oben angeführt – gesetzlich nicht möglich und wurden daher auch nicht gewährt.
Zu Frage 19:
Erste Forschungsergebnisse – vor allem
Zwischenergebnisse – sind bereits in einzelnen
wissenschaftlichen Zeitschriften mit Impact-Faktor von der DPU
veröffentlicht worden.
Der Bundesminister:
o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.