12623/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.12.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung

BMWF-10.000/0411-III/4a/2012
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 17. Dezember 2012
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12836/J-NR/2012 betreffend Mobbing an der
Medizinischen Universität Wien, die die Abgeordneten Dr. Susanne
Winter, Kolleginnen und
Kollegen am 17. Oktober 2012 an mich richteten, wird nach Einholung einer
Stellungnahme der Medizinischen Universität Wien wie folgt beantwortet:
Einleitend ist ausdrücklich festzuhalten, dass die
Universitäten seit Inkrafttreten des
Universitätsgesetzes 2002 mit 1. Jänner 2004 autonom sind und daher
die Medizinische
Universität Wien um eine Stellungnahme gebeten wurde. Die Medizinische
Universität Wien hat zu den einzelnen Fragen Folgendes ausgeführt:
Zu Fragen 1 bis 7:
„Vorauszuschicken ist, dass
die angebliche Diskriminierung von Prof. M. bereits Gegenstand
der Anfragen Nr. 4760/J-NR/2008 und Nr. 10518/J-NR/2012 war. Auf die
diesbezüglichen
Beantwortungen sei daher verwiesen. Die in den Vorbemerkungen der Anfrage
erhobenen
Vorwürfe entbehren jeglicher Grundlage! Das Zentrum (Anm.: für
Anatomie und Zellbiologie der Medizinischen Universität Wien) besitzt
in allen Abteilungen eine adäquate räumliche und
apparative Grundausstattung, die gepflegt und entsprechend den finanziellen
Möglichkeiten
laufend erneuert wird und allen Mitgliedern des Zentrums für die
Erfüllung der Forschungs- und Lehraufgaben zur Verfügung steht, es
besteht keine rein personenbezogene Zuordnung von Ressourcen. Es gibt
zahlreiche Beispiele für ausgezeichnete und komplikationslose Koopera-tionen
in Forschung und Lehre innerhalb des Zentrums. Prof. M. hat bisher abgelehnt,
sich in ein Team in Form einer größeren Arbeitsgruppe integrieren zu
lassen. Eine Beteiligung an den
bestehenden Arbeitsgruppen würde sowohl die Lehr- und
Forschungsbedingungen als auch die Publikationsmöglichkeiten von Prof. M.
verbessern. Prof. M. wird nicht in der Erfüllung seiner Pflichten
behindert und diskriminiert. Auch dem neuen Vorbringen ist keinerlei
„Mobbing“ zu
entnehmen.
Vielmehr entspricht es den
Tatsachen, dass sich die Mitglieder des Zentrums für Anatomie und
Zellbiologie laufend um eine gute Zusammenarbeit mit Prof. M. bemühen, was
durch diesen aber nicht angenommen wird. Prof. M. ist es – ebenso wie
allen anderen Mitgliedern des
Zentrums – unbenommen, sämtliche Grundausstattungen des Zentrums
für Anatomie und
Zellbiologie nach Maßgabe der Möglichkeiten des Instituts zu nutzen.
Prof. M. hat im Hoch-parterre des Gebäudes ein sehr geräumiges
Arbeitszimmer und ebenso wie sämtliche anderen Mitglieder des Zentrums
Zugang zu allen gemeinsam zu nutzenden Einrichtungen des Hauses. Prof. M. war
trotz intensiver Bemühungen seitens der MedUni Wien einem konstruktiven
Gespräch nicht zugänglich. Ein seit vielen Wochen geplantes
Gespräch mit der Leiterin des Zentrums hat letztlich erst am 2.10.2012
stattgefunden.
Es überrascht die nunmehrige
Behauptung, der Mail- und Internetzugang von Prof. M. wäre aufgrund des
Entfernens des lnternetkabels seit 23. April 2012 nicht funktionstüchtig
gewesen. Für die Behebung dieser Störung hätte Prof. M. die an
der Medizinischen Universität Wien dafür
zuständige Servicestelle (Dienstleistungseinrichtung lT-Systems &
Communications) von sich aus kontaktieren und ein neues lnternetkabel bestellen
können. Festgehalten wird, dass die
Behebung der Störung aufgrund der Mitteilung derselben durch ein
Anwaltsschreiben (!)
umgehend veranlasst worden ist. Ebenso überrascht die Behauptung von Prof.
M., sein Fax-gerät sowie sein Telefonapparat seien von der beklagten
Partei bzw. Mitarbeitern der beklagten Partei vorsätzlich manipuliert
worden. Tatsache ist, dass Anfang des Jahres 2012 – und dies wurde auch
allen Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht – eine generelle und allgemeine
Umstellung des Telefonsystems mit einem damit verbundenen Austausch aller
Telefone erfolgt ist. Es ist seltsam, dass diese Umstellung sowie das
Nichtfunktionieren der Geräte erst seit April 2012 aufgefallen und von
diesem auch nicht hinterfragt worden ist. Eine Kontaktnahme mit der
zuständigen EDV-Abteilung wäre unproblematisch möglich gewesen.
Zudem gibt es eine Dienstanweisung, das Nichtfunktionieren eines Kommunikationsmittels
unverzüglich (innerhalb eines Arbeitstages) zu melden. Diese
Dienstanweisung wurde vom Kläger (Anm.: Betroffenen) unterzeichnet.
Auch über den Umstand, dass
die Sitzbezüge angeblich vorsätzlich beschädigt worden
wären, hat Prof. M. die MedUni Wien nicht informiert. Die Sitzbezüge
weisen keinen Hinweis auf eine vorsätzliche Beschädigung auf, sondern
es handelt sich vielmehr um – auch bei anderen
Sitzmöbeln von anderen Mitarbeitern vorhandene – Abnützungserscheinungen.
Ein Antrag auf Austausch der Sitzbezüge wurde nicht gestellt.
Zu den Fotos ist auszuführen,
dass die darauf abgebildeten Räume von mehreren Kollegen,
einschließlich Prof. M., gemeinsam genutzt werden. Diese Räume
dienen – anders als ein reiner Büroraum – auch der temporären
Lagerung von Gegenständen und Präparaten und der
Abstellung von Transportwagen für Präparate, wenn diese im Rahmen von
Arbeitsprozessen im Keller notwendig sind. Im Zusammenhang mit bevorstehenden
Renovierungsarbeiten im Keller wurde dieser Raum auch anderen Mitarbeitern des
Zentrums zugewiesen.
ln diesem Zusammenhang dürfen wir festhalten, dass Herr Prof. M. die Medizinische Universität Wien wegen dieser Vorhaltungen beim Arbeits- und Sozialgericht erneut geklagt hat. Das diesbezügliche Verfahren ist noch anhängig.
Allerdings ist darauf hinzuweisen,
dass Prof. M. bereits erfolglos die MedUni Wien geklagt hat, ihn mit sachlichen
und personellen Betriebsmitteln auszustatten, (in eventu festzustellen, dass er
berechtigt sei, unter Verwendung näher bezeichneter Ressourcen seine
vertragliche
Forschungs- und Lehrtätigkeit bei der Med Uni Wien auszuüben, da er
einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Ausstattung mit den von ihm genannten
Ausrüstungsgegenständen hätte. Das
Arbeits- und Sozialgericht folgte vollinhaltlich der Argumentation der MedUni
Wien und wies das Haupt- und Eventualbegehren zur Gänze ab. Mit Urteil vom
20.10.2011, 8 Ra 106/11h, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung von Herrn
Prof. M. ebenfalls nicht Folge. Mit Beschluss vom 22.10.2012, 9 ObA 145/11f,
hat der OGH die dagegen erhobene außerordentliche Revision
zurückgewiesen und die Ansicht der Vorinstanzen geteilt, dass keine
Verpflichtung der Univer-sität bestehe, einem Mitarbeiter die von diesem
gewünschten Ressourcen zur Forschung zur
Verfügung zu stellen. Es ist daher gerichtlich festgestellt, dass keine
arbeitsrechtlichen
Vorschriften verletzt wurden und kein diesbezügliches Fehlverhalten der
MedUni Wien vorliegt.“
Zu Frage 8:
Personalangelegenheiten liegen innerhalb der Autonomie der Universitäten.
Zu Frage 9:
„Diese Vorwürfe treffen nicht zu (s.o.).“
Zu Frage 10:
„Die Globalbudgetmittel
werden auf Grundlage der mit jeder Organisationseinheit abzuschließenden
Zielvereinbarung im Wege der leistungsorientierten Mittelvergabe verteilt, bei
der
Forschungs- und Lehrparameter zur Bemessung herangezogen werden.“
Zu Fragen 11 und 12:
„Die der MedUni Wien vom BMWF
zur Verfügung gestellten Mittel, sind ab 2007 in den
Leistungsvereinbarungen der Jahre 2007 bis 2009 und 2010 bis 2012 ersichtlich,
die im
Mitteilungsblatt der Universität kundgemacht sind. Die
universitätsinterne Verteilung der
Globalbudgetmittel erfolgt autonom durch die Universität im Wege der Zielvereinbarungen
mit den einzelnen Organisationseinheiten.“
Zu Fragen 13 bis 15:
Die Publikationen können aus den diesbezüglichen Datenbanken erhoben werden. Eine zentrale Erfassung aller Publikationen von Professor/innen gibt es nicht.
Zu Fragen 16 und 17:
„Publikationen sind ein
Kriterium für die Verteilung der Globalbudgetmittel an die jeweilige
Organisationseinheit.“
Zu Frage 18:
„Investitionen werden für die Organisationseinheit auf Grundlage der Zielvereinbarung definiert und niemals gesondert für bestimmte Mitarbeiter/innen getätigt.“
Zu Frage 19:
„Es gibt Mitarbeiter/innen,
die in einem Beamtendienstverhältnis zum Bund, in einem Arbeits-verhältnis
zur Universität mit dem Inhalt des VBG (ehemalige Vertragsbedienstete)
bzw. in
einem Arbeitsverhältnis zur Universität nach Angestelltengesetz
stehen. Eine Aufstellung der Anzahl je Beschäftigungskategorie geht –
zumindest teilweise – aus der jährlichen Wissens-bilanz hervor. Mehr
ist nicht verfügbar“
Zu Frage 20:
„Die Verteilung der Raumressourcen obliegt der Leitung der Organisationseinheit. Forschungsflächen sind nicht bestimmten Mitarbeiter/innen zugeordnet. Es gibt daher keine Auflistung der Flächen je Abteilung und Mitarbeiter/in.“
Zu Fragen 21 bis 23:
„Ja. Die
Zurverfügungstellung von Ressourcen an emeritierte und pensionierte
Universitäts-professor/innen gemäß § 104
Universitätsgesetz 2002 fällt in die Disposition der Leitung der
jeweiligen Organisationseinheit. Anrecht auf Nutzung (Anm.: der
Räumlichkeiten der Medizinischen Universität Wien) besitzen sie
durchwegs keines.“
Zu Frage 24:
„Ansprechpartner sind in erster Linie die Vorgesetzten und die Leitung der Organisationseinheit. Prof. M. war trotz intensiver Bemühungen seitens der Leitung einem konstruktiven Gespräch nicht zugänglich. Ein seit vielen Wochen geplantes Gespräch mit der Leiterin des Zentrums hat letztendlich am 2.10.2012 stattgefunden. Eine Terminanfrage an den Rektor von Herrn Prof. M. liegt keine vor.“
Zu Fragen 25 bis 27:
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung kann im Hinblick auf die universitäre Autonomie nicht in die Ablaufgestaltung der universitätsinternen Kommunikation eingreifen.
Zu Frage 28:
„Nach Auskunft der Leiterin des Zentrums für Anatomie und Zellbiologie gibt der Gesprächs-verlauf, in dem über Arbeitsschwerpunkte und Ziele sowie über Probleme und Missverständnisse gesprochen wurde, Hoffnung auf eine in Zukunft verbesserte Kommunikation von Prof. M. mit den anderen Zentrumsmitarbeiter/innen und dessen Bereitschaft zur vermehrten Einbindung in die Aufgabenbereiche und Arbeitsprozesse innerhalb des Zentrums.“
Zu Fragen 29 und 30:
Die allgemein gefasste Fragestellung
nach „Beschwerden von Professoren bzw. Mitarbeitern österreichischer
Universitäten“ und „nachhaltige Rufschädigung in diesem
Zusammenhang“
bietet im Zusammenhang mit dem konkreten Anlassfall keine nachvollziehbare
Grundlage für eine ziffernmäßige Eingrenzung von
tatsächlich durchgeführten Aufsichtsverfahren in den
Jahren 2005 bis 2012.
Der Bundesminister:
o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.