12647/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.12.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                                                        

Parlament

1017 Wien                                                                  Wien, am       Dezember 2012

 

                                                                              GZ: BMF-310205/0241-I/4/2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12876/J vom 18. Oktober 2012 der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

1.12.2010.

 

Zu 2.:

Die Stabsstelle richtet sich in ihrem Tätigkeitsbereich nach dem gesetzlich festgelegten Auftrag und hat gemäß § 1 Abs. 4 GSpG die Aufgabe, für die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes Rechnung zu tragen. Im Finanzausschussbericht wurden seinerzeit die Aufgaben der Spielerschutzstelle detailliert aufgelistet und wie folgt dargestellt:

a)        fachliche Beurteilung der Spielerschutzkonzepte von Bundeskonzessionären;

b)        Aufklärungs- und Informationsarbeit über Risiken des Glücksspiels;

c)         Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen und Patienten durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich;

d)        Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 im Jahr 2014;


e)        Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels;

f)         Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des GSpG und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese;

g)        bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Glücksspielkonzessionären und -bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen.

 

Diese detaillierte Beschreibung des Aufgabengebietes der Spielerschutzstelle wird als Basis des Arbeitsauftrages verstanden.

 

Zu 3.:

Die Stabsstelle wird von einer Leiterin geführt, weiters steht der Stabsstelle eine Sekretariatskraft zur Verfügung.

 

Zur Finanzierung der Aufwendungen der Stabsstelle für Suchtprävention und Suchtberatung wird gemäß Glücksspielgesetz in der Fassung der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010) ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 v T der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 GSpG sowie nach § 57 Abs. 4 GSpG gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben. Dieser Finanzierungsbeitrag belief sich im Jahr 2011 auf Euro 150.874,13.

 

Für weitere Vorhaben und Projekte der Stabsstelle wurde darüber hinaus budgetäre Vorsorge getroffen. Die Stabsstelle ist als Organisationseinheit bei der Präsidialsektion verankert.

 

Zu 4. und 5.:

Kenntnisse des Glücksspielmarktes werden unter anderem durch Teilnahme an einschlägigen Tagungen und Konferenzen sowie Literaturrecherchen und Analyse von Marktforschungsberichten, öffentlich zugänglichen geprüften Jahresberichten von Glücksspielunternehmen, sowie Jahresberichten von Spielerschutzeinrichtungen erworben. Die bestehenden Bundeskonzessionäre sind darüber hinaus zur Zusammenarbeit mit der Stabsstelle verpflichtet. Weiters hat die Stelle im Frühjahr 2012 selbst die unter Frage 8. ausgeführte Repräsentativumfrage zu Glücksspiel und Sucht in Auftrag gegeben. Zu den


Glücksspielstätten wird darauf verwiesen, dass ein Informationsaustausch zwischen der Finanzpolizei des Bundesministeriums für Finanzen und der Stabsstelle besteht.

 

 

Zu 6. und 7.:

Auf Initiative und Einladung der Stabsstelle beginnt im Bundesministerium für Finanzen ein interministerieller „Round Table“ zur Zusammenarbeit beim Thema Glücksspiel(sucht), bei dem das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Inneres, das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingeladen wurden.

 

Ebenso auf Initiative der Stabsstelle starten im Bundesministerium für Finanzen Vernetzungsgespräche mit den im Bereich des kleinen Glücksspiels zuständigen Landesbehörden zum Thema Spielerschutz.

 

Zu 8.:

Die suchtpräventiven Tätigkeiten der Stabsstelle lassen sich in vielfachen Arbeitsbereichen wiederfinden:

a)        Spielerschutz bei den Konzessionserteilungsverfahren des Bundesministeriums für Finanzen:

Im Jahr 2011 war die Spielerschutzstelle im Erteilungsprozess der Lotterienkonzession eingebunden, im Jahr 2012 im Erteilungsprozess der Spielbankenkonzessionen (Stadtpaket/Landpaket).

b)        Spielerschutz durch Aufsichtstätigkeiten:

An die jeweiligen Konzessionsbescheide knüpfen sich aufsichtsbehördliche Kontrolltätigkeiten in Hinblick auf Einhaltung und Weiterentwicklung der Spielerschutzstandards der Konzessionäre, weiters die Einhaltung des § 56 GSpG, der die Konzessionäre zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbung verpflichtet. An dieser Aufsicht wirkt die Stabsstelle mit. Mangels evidenzbasierter Untersuchungen über die Auswirkung von Werbung auf die Entwicklung von Glücksspielsucht wurde im Frühjahr 2012 ein Forschungsauftrag an das Anton-Proksch-Institut, Kalksburg, vergeben, dessen Ergebnisse zu Jahresende 2012 vorliegen werden.

c)         Aufklärungs- und Informationsarbeit über Risiken der Glücksspielsucht durch Repräsentativumfrage der österreichischen Bevölkerung zu Glücksspiel(sucht) und Vorbereitung einer Aufklärungskampagne:


Im Mai 2012 wurde zwecks Ausrichtung einer Aufklärungskampagne eine österreichweite Repräsentativumfrage der österreichischen Bevölkerung zu Glücksspiel(sucht) in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse auf der 2. Fachtagung der Stabsstelle am 22. Juni 2012 präsentiert wurden. Derzeit laufen Vorarbeiten für eine universelle Aufklärungskampagne.

d)        Wissenschaftlicher Austausch/Fachtagungen:

Die Stabsstelle hält jährlich eine wissenschaftlich ausgerichtete Fachtagung mit hochrangigen nationalen und internationalen Experten ab, wobei 2011 Glücksspiel und Sucht unter dem Thema Epidemiologie beleuchtet wurde und 2012 ein praxisorientierter Ansatz gewählt wurde. Die Öffentlichkeit wird so auf die Thematik aufmerksam gemacht, alle Tagungen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar und zukünftig auch als Archiv gelistet.

e)        Selbsttest - Bin ich gefährdet?:

Zur Glücksspielsuchtproblematik wurde im Frühjahr 2012 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen beim Thema Spielerschutz ein Selbsttest eingerichtet, der in der Folge allfällige Betroffene an das Hilfssystem verweist. Ziel ist es, möglichst früh eine Gefährdung zu erkennen und Hilfe bei den Einrichtungen anzunehmen.

 

Zu 9.:

Bereits im Jahr 2011 wurden alle Hilfseinrichtungen in Österreich im Bereich Glücksspielsucht auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen gelistet; bis dahin lag eine solche Information österreichweit nicht vor. Im Jahr 2012 wurde eine Broschüre mit ergänzenden Informationen zum Rechtsrahmen und zur Glücksspielsucht in einer breit aufgelegten Broschüre von 30.000 Stück erstellt und kostenlos allen Akteuren im Hilfsbereich zugesendet. Weiters werden betroffenen Personen oder deren Angehörigen im Rahmen von Bürgeranfragen glücksspiel(sucht)relevante Informationen telefonisch oder schriftlich erteilt und allenfalls an das Hilfssystem verwiesen. Betroffene Personen können auch jederzeit direkt mit der Leiterin der Stabsstelle persönlich Gespräche führen.

 

Zu 10.:

Die Stabsstelle tauscht sich fachlich insbesondere mit den Suchtpräventionsstellen der Bundesländer aus; einerseits im Rahmen von Fachtagungen und andererseits bei der jährlichen Fachtagung im Bundesministerium für Finanzen. Die Suchtpräventionsstellen der Bundesländer laden darüber hinaus die Stabsstelle zu ihrer jährlichen Fachtagung zum Meinungsaustausch ein. Die Stelle hat sich auch im Jahr 2011 mit der ARGE Suchtprävention, der Dachorganisation der neun Fachstellen für Suchtprävention in Österreich, vernetzt,


sodass alle Angebote im Bereich Suchtprävention je nach Bundesland österreichweit gelistet sind.

 

Zu 11.:

Die Aufgaben der Stabsstelle zum Spielerschutz und zur universellen Suchtprävention sind nicht an einzelne Standorte von Glücksspielangeboten gebunden. Nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen obliegen Kontrollmaßnahmen inklusive der Einhaltung von Spielerschutzbestimmungen nicht der Stabsstelle, sondern den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden. Zusätzlich können auch die Finanzbehörden aus eigenem Antrieb die Einhaltung bundesgesetzlicher Bestimmungen überprüfen.

 

Zu 12.:

Das Glücksspielgesetz enthält keine gesetzliche Grundlage zur Förderung von Spielerschutzstellen oder sonstigen Einrichtungen der Suchtprävention und Suchtberatung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen