12652/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.12.2012
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0272-I/A/15/2012
Wien, am 18. Dezember 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 12994/J des Abgeordneten Ing. Norbert Hofer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 3:
Ich verweise hier grundsätzlich auf die Zuständigkeit der Länder in den Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten gemäß Art. 12 B-VG.
Da nach dem Ärztegesetz Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind, nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung das Wohl der Patientinnen und Patienten zu
wahren, würden Spätabbrüche ohne entsprechende Indikation eine gravierende Verletzung ärztlicher Berufspflichten darstellen. Die in der Präambel wiedergegebene Aussage gründet sich daher auf die im Ärztegesetz umschriebenen Berufspflichten.
Meinem Ressort stehen keine diesbezüglichen Daten aus der Diagnosen- und Leistungsdokumentation zur Verfügung, da entsprechend dem gesetzlich festgelegten Datensatz zur Diagnosen- und Leistungsdokumentation wohl die Diagnosen nach ICD-10, nicht aber zusätzliche Informationen bezüglich der Indikation zu codieren sind. Dem Bundesministerium für Gesundheit liegen daher keine Daten und Informationen zur „Embryopathischen Indikation“ vor.
Wenngleich meinem Ressort keine entsprechenden Daten vorliegen, möchte ich dennoch darauf hinweisen, dass ein solcher Schwangerschaftsabbruch kurz vor der Geburt nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und damit nur in einzelnen Ausnahmefällen möglich ist, nämlich bei Vorliegen ganz spezieller, das Leben der Schwangeren oder des Kindes in Frage stellender Umstände. Ärztinnen und Ärzte, die einen solchen Spätabbruch durchführen ohne belegbare und klare Anzeichen dafür, dass ein ungeborenes Kind schwer geschädigt wäre, machen sich strafbar und würden die Berechtigung zur Ausübung des Berufes verlieren.