12654/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.12.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

Beschreibung: BM                                                    

 

BMWF-10.000/0421-III/4a/2012

                               
                                                               

 

 

 

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 19. Dezember 2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12898/J-NR/2012 betreffend Tierversuche in
Österreich, die die Abgeordneten Mag. Brunner, Kolleginnen und Kollegen am 23. Oktober 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Personen, die selbst Tierversuche vornehmen oder unter deren Verantwortung oder Aufsicht solche durchgeführt werden, haben hinsichtlich ihrer Ausbildung bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu zählen neben einer abgeschlossenen Universitätsausbildung auf einem der in § 7 TVG genannten Gebieten auch Spezialkenntnisse. Damit soll sichergestellt werden, dass die Planung und Konzeption der Versuche seriös und von qualifizierten Fachleuten vorgenommen wird, die fähig sind, die mit dem Versuch verbundenen Beeinträchtigungen, Schmerzen und
Leiden zu erkennen und eine entsprechende Abwägung vorzunehmen. Die Leiterin oder der
Leiter von Tierversuchen muss jedenfalls in der Lage sein, alle erforderlichen Informationen
sicherzustellen und den an dem Versuch Beteiligten weiterzugeben. Als solche
Spezialkennt-nisse kommen insbesondere eine akkreditierte (oder gleichwertige) versuchstierkundliche Ausbildung unter Berücksichtigung der „3 R“ (Replace, Reduce, Refine – Vermeidung, Verminderung und Verfeinerung) mit theoretischer und praktischer Ausbildung oder, sofern die entsprechende Kompetenz vorhanden ist, auch eine Ausbildung durch Mitarbeit an genehmigten Tierversuchen unter Aufsicht und Verantwortung einer Leiterin oder eines Leiters dieses Tierversuchs in Betracht.

 

Zu Fragen 2 und 3:

Die Zahlen der beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gestellten Tierversuchsanträge und der nicht genehmigten Tierversuchsanträge sind nach Jahren aufgeschlüsselt wie folgt:

 

2007: 394 Anträge, davon wurden elf nicht genehmigt und 110 mit Abänderungen bzw. Auflagen   
 genehmigt.

 

2008: 406 Anträge, davon wurden neun nicht genehmigt und 114 mit Abänderungen bzw.
           Auflagen genehmigt.

 

2009: 430 Anträge, davon wurden elf nicht genehmigt und 111 mit Abänderungen bzw. Auflagen
           genehmigt.

 

2010: 426 Anträge, davon wurden acht nicht genehmigt und 121 mit Abänderungen bzw.
           Auflagen genehmigt.

 

2011: 508 Anträge, davon wurden elf nicht genehmigt und 100 mit Abänderungen bzw. Auflagen
          genehmigt.

 

2012: 466 Anträge (Stand: 30. November 2012), von denen in 24 Fällen das Verfahren noch
           läuft. Von den Anträgen, in denen das Verfahren bereits abgeschlossen ist, wurden
           sieben Anträge nicht genehmigt und 76 mit Abänderungen bzw. Auflagen genehmigt.

 

Zu Fragen 4 und 5:

Die im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingerichtete Kommission für Tierversuchsangelegenheiten gemäß § 12  TVG wird mit sämtlichen Anträgen, mit Ausnahme der bereits aus formalen Gründen zurückzuweisenden Tierversuchsanträge, befasst.

 

Im Jahr 2007 wurden von der Kommission sieben Tierversuchsanträge abschlägig beurteilt, davon wurde in einem Fall die Genehmigung mittels Bescheid abgelehnt, in den sechs anderen Fällen wurden die Anträge von den Antragsteller/innen zurückgezogen.

Im Jahr 2008 wurden von der Kommission zwei Tierversuchsanträge abschlägig beurteilt, beide Anträge wurden von den Antragsteller/innen zurückgezogen.

2009 und 2010 wurden von der Kommission keine abschlägigen Stellungnahmen abgegeben. Im Jahr 2011 wurden von der Kommission zwei Tierversuchsanträge abschlägig beurteilt, beide Anträge wurden von den Antragsteller/innen zurückgezogen.

Im Jahr 2012 wurde bis zum 30. November 2012 von der Kommission keine abschlägige Stellungnahme zu Tierversuchsanträgen abgegeben.

 

Zu Fragen 6 bis 8:

Die Stellungnahmen der Kommission zu den einzelnen Tierversuchsanträgen haben im Regel-fall einen Umfang von zumindest drei Seiten. In jenen Fällen, in denen Abänderungen oder Auflagen vorgeschlagen werden, sind die Stellungnahmen je nach Lage des Falles auch  entsprechend umfangreicher. Die einzelnen Anträge werden von der Kommission fachlich auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des Tierversuchsgesetzes geprüft und das Ergebnis in der Stellungnahme der Kommission schriftlich dokumentiert. Dabei wird insbeson-dere Wert auf die Beachtung des Grundsatzes der „3 R“ gelegt.

 

Es wurden keine Genehmigungen entgegen den Empfehlungen der Kommission erteilt, auch deshalb nicht, weil in den Fällen, in denen Tierversuchsanträge von der Kommission abschlägig beurteilt wurden, die betreffenden Anträge von den Antragsteller/innen zurückgezogen wurden (siehe Antworten zu Fragen 4 und 5).

 

Zu Fragen 9 und 18:

Entsprechend den jeweiligen Aufgabenbereichen der Kommission gemäß § 13 Tierversuchs-gesetz und der Kommission für Tierversuchsangelegenheiten gemäß § 12 Tierversuchsgesetz wurden diese mit der Ausarbeitung des Begutachtungsentwurfs des Tierversuchsrechts-änderungsgesetzes nicht befasst.

 

Im Zuge des Begutachtungsverfahrens wurden jedoch nicht nur die einzelnen Mitglieder beider Kommissionen schriftlich zur Stellungnahme eingeladen, sondern auch im Rahmen der 45. Sitzung der Kommission gemäß § 13 Tierversuchsgesetz, die während der laufenden Begutachtungsfrist stattfand, der Gesetzentwurf präsentiert und diskutiert.

 

Zu Frage 10:

Durch das noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche „Tierversuchsgesetz 2012“ zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/63/EU wird auch der Aufgabenbereich der bestehenden Kommission gemäß § 12 Tierversuchsgesetz betroffen. Um die künftige Arbeitsweise entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu organi-sieren, werden in diesem Bereich auch Änderungen in der Organisation, den Arbeitsabläufen und der Aufgabenverteilung erforderlich sein.

 

Zu Fragen 11 bis 15:

Die Anzahl der in den letzten fünf Jahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung durchgeführten Kontrollen von Tierversuchseinrichtungen sind aufgeschlüsselt wie folgt: 2007 (elf Kontrollen), 2008 (30 Kontrollen), 2009 (35 Kontrollen), 2010 (23 Kontrollen), 2011 (sieben Kontrollen) und 2012 (elf Kontrollen). Aufgrund der dabei fest-gestellten Übertretungen des Tierversuchsgesetzes wurden wie folgt Anzeigen bei den jeweils zuständigen Verwaltungsstrafbehörden erstattet: 2007 (vier Anzeigen), 2008 (keine Anzeige), 2009 (eine Anzeige), 2010 (eine Anzeige), 2011 und 2012 (keine Anzeigen). Durch die Anzeigen werden Verwaltungsstrafverfahren bei den zuständigen Verwaltungsstrafbehörden eingeleitet. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung als anzeigende Behörde wird über den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens nicht in Kenntnis gesetzt, sodass dazu keine Infor-mationen vorliegen.

In einigen Fällen, in denen aufgrund der Kontrollen zwar keine Übertretungen des Tierversuchs-gesetzes festgestellt wurden, wurden dennoch Stellungnahmen der Tierversuchseinrichtungen eingeholt bzw. Verbesserungsaufträge erteilt.


Zu Fragen 16 und 17:

Die Kommission gemäß § 13 Tierversuchsgesetz hat in den vergangenen fünf Jahren fünf
Sitzungen abgehalten und zwar an folgenden Terminen: 26. November 2007, 26. November 2008, 7. August 2012, 25. September 2012 und 25. Oktober 2012. Die Expertise von Wissen-schaftler/innen wurde unter anderem in der 43. Sitzung der Kommission (2007)
herangezogen, in welcher von Prof. Dr. Pfaller, Medizinische Universität Innsbruck, die  Ergebnisse des von ihm geleiteten Ersatzmethodenprojekts „Chronic in vitro toxicity testing“ präsentiert und von Kommissionsmitgliedern diskutiert wurden.

 

Zu Fragen 19 bis 21:

Wie aus den Daten zu Toxizitätstests, die in den jährlichen Tierversuchsstatistiken enthalten sind, hervorgeht, wurden in Österreich in den letzten fünf Jahren keine LD50-Tests durchgeführt, somit auch keine LD50-Tests, die auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich sind (www.bmwf.gv.at/tierversuche). Andere Tests, bei denen Daten über die letale Dosis einer Substanz als Nebenergebnis entstehen, werden in der Tierversuchsstatistik nicht gesondert ausgewiesen, sie könnten allenfalls in Tabelle 8 der Tierversuchsstatistik unter „Sonstige letale Methoden“ enthalten sein. Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung wurden jedoch auch solche Tests nicht durchgeführt.

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.