1266/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.05.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
|
Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER
Parlament 1017 Wien |
Wien, am 08. Mai 2009
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0088-IK/1a/2009
In Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 1196/J betreffend „Vergabe von
Fördermitteln durch AWS“, welche die Abgeordneten Dr.
Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen am 10. März 2009 an mich
richteten, stelle ich eingangs fest:
Die gegenständliche Anfrage nimmt in der Einleitung Bezug auf die von den Abgeordneten Mag. Kurt Gassner und GenossInnen an meinen Vorgänger gerichtete Anfrage 5006/J der XXIII. GP betreffend „Erhebliche Schädigung der Republik durch ungerechtfertigte Vergaben von Fördermitteln durch AWS an bekanntermaßen nicht förderungswürdige Unternehmen“ deren Beantwortung mit Nr. 4901/AB der XXIII. GP erfolgte.
Ich halte nochmals fest, dass bei keinem der in der Anfrage 5006/J genannten Unternehmen zum Zeitpunkt einer Förderentscheidung der Konkurs des Unternehmens in irgendeiner Weise absehbar war.
Da die gegenständliche Anfrage sehr stark auf einzelne Geschäftsfälle der austria wirtschaftsservice GmbH (aws), welche im Eigentum der Republik, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), steht, eingeht, ist Folgendes grundsätzlich festzuhalten: Die aws vergibt den größten Teil der Förderungen und Finanzierungen, insbesondere ihre Haftungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Andere Programme werden im Namen und auf Rechnung von Auftraggebern wie dem BMVIT oder dem BMWFJ vergeben.
Es wird weiters darauf hingewiesen, dass die aws ein Kreditinstitut im Sinne des Bankwesengesetzes ist und daher dem Bankgeheimnis (§ 38 BWG) unterliegt. Das Bankgeheimnis erlischt grundsätzlich auch nicht mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, weshalb eine Aufgliederung nach den einzelnen Unternehmen im Zuge dieser Anfragebeantwortung nicht möglich ist.
Bei den in der Voranfrage 5006/J XXIII. GP genannten Unternehmen handelte es sich um forschungsintensive, technologieorientierte, hochinnovative Unternehmen. Der Betrieb solcher Unternehmen ist in der Regel mit einem hohen technischen und wirtschaftlichen Risiko behaftet.
Gerade im Hochtechnologiebereich ist bei innovativen Unternehmen bereits ab der Gründung das Risiko einer Garantieleistung (Insolvenzgefahr) als gegeben anzusehen, da die Geschäftsmodelle dieser Unternehmen auf fremd- und eigenmittelfinanzierter Forschungs- und Entwicklungstätigkeit beruhen. Während dieser – oft bis zu 10 Jahre und mehr währenden – Aufbauphase werden in der Regel keine Umsätze erwirtschaftet, so dass das Überleben der Unternehmen in der Regel von der Finanzierung durch Venture Capital-Fonds sowie durch Förder- bzw. Kreditgeber abhängt. Kommt in einer Finanzierungsrunde eine Weiterfinanzierung des Betriebes nicht zu Stande, so ist eine Insolvenz in der Regel nicht zu vermeiden. Dieses Risiko ist dem Geschäftsmodell inhärent.
Die Notwendigkeit und den volkswirtschaftlichen Nutzen dieser Förderungen belegen zahlreiche Studien und Empfehlungen, unter anderem die WIFO-System-evaluierung, jene des Rates für Forschung und Technologieentwicklung, des Nationalen Innovationsplans sowie zahlreiche Strategiepapiere der Europäischen Kommission.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die aws und ihre Vorgängerorganisationen im Bereich der Förderung von Hochtechnologieunternehmen internationalen Best-practice-Beispielen folgen. Verschiedene Evaluierungen, zum Beispiel jene des Programms Seedfinancing durch das Managementzentrum St. Gallen, belegen eindrucksvoll die gute Performance der Programme im Vergleich zu internationalen Frühphasenfonds. Internationale Vergleiche zeigen weiters, dass Ausfallsquoten von bis zu 70% bei Frühphasenfinanzierungen nicht unüblich sind.
Betreffend die anfragegegenständlichen Unternehmen halte ich fest, dass alle in der Sache getroffenen Förderentscheidungen auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen und der entsprechenden Richtlinien unter Einbeziehung der zuständigen Gremien erfolgt sind.
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Die nachfolgende tabellarische Übersicht gibt die beantragten Förderungen nach Art sowie das Datum des Förderungsantrages („Antrag“) an. Angeführt sind nur jene Anträge, die zu einer positiven Förderungsentscheidung führten. Weiters ist ausgewiesen, wann die aws-interne Vorlage bzw. Beschlussfassung zum jeweiligen Antrag in welchem Gremium erfolgte („Vorlage“). Dabei kommen die folgenden Abkürzungen zur Anwendung:
ARF Aufsichtsrat der Finanzierungsgarantiegesellschaft mbH, Vorlage durch Geschäftsführung
AR Aufsichtsrat der austria wirtschaftsservice Gesellschaft mbH, Vorlage durch Geschäftsführung
AB Advisory Board des BMVIT bzw. des BMWFJ; dieses Board trifft keine Beschlüsse, sondern richtet Empfehlungen an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Basis einer durch das zu fördernde Unternehmen erfolgten Präsentation.
EAB Eine Vorlage an ein Gremium ist nicht vorgesehen. Die interne Beschlussfassung erfolgt entsprechend der Pouvoirordnung nach dem Vier-Augen-Prinzip unter der Verantwortung der Geschäftsführung. Der Entscheidung wurde außerdem die Empfehlung des vom BMVIT als unabhängiger Expertenbeirat eingerichteten Advisory-Boards zu Grunde gelegt.
EKK ERP-Kreditkommission, Vorlage durch Geschäftsführung.
EBI Expertenbeirat für KMU-Internationalisierungsförderungen; die interne Beschlussfassung erfolgt durch den Expertenbeirat, dessen Förderentscheidung sich die Geschäftsführung anschließt.
n/a Eine Vorlage an ein Gremium ist nicht vorgesehen. Die interne Beschlussfassung erfolgt entsprechend der Pouvoirordnung nach dem Vier-Augen-Prinzip unter der Verantwortung der Geschäftsführung.
vorl Die Vorlage an ein Gremium ebenso wie eine formelle aws-interne Beschlussfassung sind gemäß Richtlinien nicht vorgesehen. Die jeweilige Projektbegutachtung wurde dem Entscheider vorgelegt.
Schließlich ist angegeben, zu welchem Datum die Beschlussfassung über die Genehmigung des Antrags erfolgte; die Entscheidung erfolgte nicht über die Förderwürdigkeit des Unternehmens, sondern über die Zuerkennung der Förderung basierend auf dem jeweiligen Projektantrag. Dabei kommen die folgenden Abkürzungen zur Anwendung:
BBMF Die Entscheidung erfolgte auf Basis des Garantiegesetzes bzw. des KMU-Förderungsgesetzes mit Zustimmung des Beauftragten bzw. der Beauftragten des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung des bzw. der Beauftragten ist im jeweiligen Gesetz für Haftungsübernahmen durch die aws bzw. ihre Vorgängerorganisationen vorgesehen.
BMVIT/WA Die Entscheidung erfolgte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (Wirtschaft, Familie und Jugend) auf Basis einer Empfehlung des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (Wirtschaft, Familie und Jugend) eingerichteten Advisory Boards.
EKK Die Entscheidung erfolgte durch die ERP-Kreditkommission.
BMWA Die Entscheidung erfolgte durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Basis der Projektbeurteilungen der abwickelnden Stelle.
Weitere Abkürzungen:
GG Garantiegesetz
OWF Ost-West-Fonds = Garantien nach Garantiegesetz § 11
TFP Technologiefinanzierungsprogramm (war ein Sonderprogramm unter §1 Garantiegesetz)
GWTO-Tech Gründungs-, Wachstums- und Technologieoffensive (erp-Programm)
|
Antrag auf |
Antrag |
Vorlage |
Beschluss |
|
Antrag ERP-Kredit GWTO (mit AWS-Garantie) |
23.12.1999 |
03.10.2001 (EKK) |
03.10.2001 (EKK) |
|
Antrag Seedfinancing |
29.02.2000 |
22.09.2000 (AB) |
24.10.2000 (BMVIT/WA) |
|
Antrag Garantieübernahme §1 GG |
04.09.2000 |
03.04.2001 (ARF) |
03.04.2001 (BBMF) |
|
Antrag Eigenkapitalgarantie |
30.10.2000 |
02.11.2000 (EAB) |
16.11.2000 (BBMF) |
|
Antrag Garantieübernahme §1 GG |
30.01.2001 |
08.03.2001 (ARF) |
08.03.2001 (BBMF) |
|
Antrag ERP-Kredit GWTO-Tech |
08.03.2001 |
03.10.2001 (EKK) |
03.10.2001 (EKK) |
|
Antrag Bürgschaft KMU-Internationalisierung |
07.11.2001 |
07.01.2002 (EBI) |
07.01.2002 (BBMF) |
|
Antrag Garantieübernahme §4 GG (OWF) |
20.02.2002 |
21.05.2002 (ARF) |
21.05.2002 (BBMF) |
|
Antrag Bürgschaft Unternehmensdynamik |
03.10.2002 |
13.11.2002 (n/a) |
20.12.2002 (BBMF) |
|
Antrag Garantieübernahme §1 GG (Inlandsgarantie) |
12. 06.2003 |
18.12.2003 (AR) |
29.12.2003 (BBMF) |
|
Antrag Eigenkapitalgarantie |
13.11.2003 |
21.11.2003 (n/a) |
26.11.2003 (BBMF) |
|
Antrag Zuschuss protec-TRANS |
14.11.2003 |
17.09.2004 (vorl) |
21.10.2004 (BMWA) |
|
Antrag Seedfinancing |
22.12.2003 |
23.06.2004 (AB) |
11.08.2004 (BMVIT/WA) |
|
Antrag Garantieübernahme §1 GG |
15.02.2004 |
04.03.2004 (AR) |
22.03.2004 (BBMF) |
|
Antrag Garantieübernahme TFP |
19.07.2004 |
20.10.2004 (EAB) |
20.10.2004 (BBMF) |
|
Antrag Bürgschaft Double Equity |
30.09.2005 |
26.07.2006 (n/a) |
10.08.2006 (BBMF) |
|
Antrag Bürgschaft Double Equity |
31.07.2006 |
05.12.2006 (AR) |
05.12.2006 (BBMF) |
Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Bei den angeführten
Unternehmen handelt es sich um neu gegründete bzw. junge Hochtechnologiefirmen,
bei denen die Gefahr des Scheiterns grundsätzlich systemimmanent ist. Das
Geschäftsmodell solcher Unternehmen stellt auf Forschung und Entwicklung
ab, wobei die Entwicklungszeiten in einzelnen Branchen mitunter erheblich sind
und auch über zehn Jahren liegen können. Die Finanzierung solcher
Unternehmen erfolgt – wie international üblich - in der Regel durch
Venture Capital, das typischerweise in mehreren Runden aufgebracht wird. Umsätze
sind oftmals erst für die Zeit nach Markteintritt zu erwarten. Die Weiterfinanzierung
durch Venture Capital Fonds kann zu keinem Zeitpunkt zu 100 %
sichergestellt werden und hängt maßgeblich von der Beurteilung und
Bewertung des jeweiligen Unternehmens durch potenzielle Eigenkapitalgeber ab.
Auf Grund dessen ist für solche Unternehmen das Risiko einer Garantieleistung (Insolvenzgefahr) im Sinne der Anfrage ab dem Zeitpunkt der Gründung beständig gegeben; insolvenzauslösend ist in der Regel das Scheitern von Gesprächen über eine Anschlussfinanzierung.
Dessen ungeachtet wird festgehalten, dass die einzelnen Konkurse jeweils vier Jahre und zwei Monate, drei Jahre und neun Monate, drei Jahre und einen Monat, eineinhalb Jahre bzw. fünf Monate nach der letzten Förderzusage eröffnet wurden.
Im Übrigen wird auf die unter www.edikte.justiz.gv.at öffentlich zugängliche Insolvenzdatei verwiesen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Die folgende Tabelle gibt für die jeweils gewährten Förderungen den - auf Grund noch nicht abgeschlossener Konkurs- und Verwertungsverfahren geschätzten - Nettoausfall für die öffentliche Hand an. Soweit auf Grund laufender Verfahren eine Abschätzung nicht möglich ist, ist in der Tabelle „n/a“ angegeben. Im Falle von Zuschüssen handelt es sich um verlorene Zuschüsse, die, bei widmungsgemäßer Verwendung („WV“), nicht als Ausfall betrachtet werden können.
|
Nettoleistung |
|
Garantieübernahme §4 GG (OWF) |
-2.326.000 |
|
Garantieübernahme §1 GG (Inlandsgarantie) |
-4.457.000 |
|
Seedfinancing |
-936.000 |
|
Bürgschaft Double Equity |
-1.269.000 |
|
Eigenkapitalgarantie |
n/a |
|
Garantieübernahme §1 GG für ERP-Kredit GWTO-Tech |
-2.170.000 |
|
Bürgschaft KMU-Internationalisierung |
+5.400 |
|
Bürgschaft Unternehmensdynamik |
-194.000 |
|
Zuschuss protec-TRANS |
WV |
|
Antrag Garantieübernahme TFP |
-1.459.000 |
Betreffend Seedfinancing ist anzumerken, dass es sich dabei um ein partiarisches Mezzanindarlehen handelte. Darlehensgeber ist die Republik Österreich, vertreten durch das BMVIT. Die Forderungen des Bundes wurden im Zuge der Insolvenz angemeldet. Das BMVIT hat die Finanzprokuratur mit der Vertretung der Interessen der Republik im Insolvenzverfahren beauftragt.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Die letzten Förderungen seitens der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) erfolgten jeweils ein bis drei Jahre vor den einzelnen Konkurseröffnungen.
Antwort zu den Punkten 8 bis 10 der Anfrage:
Diese Punkte betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Antwort zu den Punkten 11 und 12 der Anfrage:
Es wurden die in den jeweiligen Richtlinien vorgesehenen Verwendungsnachweise eingefordert. Die nachstehende tabellarische Übersicht gibt einen Überblick über die entsprechend erforderlichen Verwendungsnachweise sowie die vorgesehenen Zielüberprüfungen je Förderinstrument. Insofern Ziele vereinbart werden, wurden die Ziele entsprechend den Richtlinien überprüft.
Bei Garantien nach dem Garantiegesetz obliegt es der finanzierenden Bank, die widmungsgemäße Mittelverwendung im Zuge der Projektrealisierung sicher zu stellen. Im Leistungsfall erfolgt durch die aws eine detaillierte Prüfung der Mittelverwendung, bei widmungswidriger Verwendung schmälert sich der Leistungsanspruch gegen die aws bzw. wird die Leistung ganz ausgeschlossen.
|
Förderinstrument |
Verwendungsnachweis |
Zielüberprüfung |
|
Garantien nach §§ 1,4 GG |
Jahresabschluss bzw. zumindest halbjährliche Berichte Prüfung der Mittelverwendung erfolgt im Leistungsfall, ggf. Kürzung der Garantieleistung oder Leistungsausschluss. |
Zuzählung der zu garantierenden Mittel erfolgt unter Auflagen bzw. Bedingungen, deren Einhaltung von der finanzierenden Bank zu prüfen ist. |
|
Double Equity |
Gesamtverwendungsnachweis mit Rechnungszusammenstellung, Plausibilitätsprüfung |
Bürgschaftsübernahme erfolgt unter Auflagen und Bedingungen, deren Nichterfüllung Leistungsfreiheit bedingt. |
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Seedfinancing |
Jahresabschluss und Quartalsberichte |
Auszahlung erfolgt in Tranchen, wirtschaftliche und wissenschaftliche Meilensteine, Überprüfung durch aws |
|
Eigenkapitalgarantien |
Nachweis der Einzahlung des Eigenkapitals |
Keine Zielvereinbarung |
|
ERP-Kredit GWTO-Tech |
Gesamtverwendungsnachweis mit Rechnungszusammenstellung |
Keine Zielvereinbarung |
|
KMU-Internationalisierung |
Gesamtverwendungsnachweis mit Rechnungszusammenstellung |
Keine Zielvereinbarung |
|
Unternehmensdynamik |
Gesamtverwendungsnachweis mit Rechnungszusammenstellung |
Keine Zielvereinbarung |
|
protec-TRANS |
Gesamtverwendungsnachweis mit Rechnungszusammenstellung |
Technische und wissenschaftliche Meilensteine, Überprüfung durch aws |
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Technologiefinanzierungsprogramm |
Jahresabschluss bzw. zumindest halbjährliche Berichte
Prüfung der Mittelverwendung erfolgt im Leistungsfall, ggf. Kürzung der Garantieleistung oder Leistungsausschluss. |
Zuzählung der zu garantierenden Mittel erfolgt unter Auflagen bzw. Bedingungen, deren Einhaltung von der finanzierenden Bank zu prüfen ist. Zusätzlich wurden wirtschaftliche und technische Meilensteine vereinbart, deren Einhaltung geprüft wurde. |
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Die Förderungsintensität ergibt sich aus der Multiplikation des jeweils notifizierten Barwerts des Förderungsinstruments mit der auf die förderbaren Kosten bezogenen Förderquote. Bei beihilfenfreien Instrumenten (kommerziell gestionierte Garantien nach Garantiegesetz, Seedfinancing) ist die Förderungsintensität daher mit Null anzusetzen.
Antwort zu den Punkten 14 bis 16 der Anfrage:
Hiezu wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen. Der Förderungsbarwert bzw. das Bruttosubstitutionsäquivalent bezeichnet den jeweils beihilfenrechtlich relevanten Anteil des jeweiligen Förderungsinstruments und ist durch die Notifikation und die entsprechenden Gruppenfreistellungsverordnungen bei der EU vorgegeben.
Weiters ist die maximale nach Richtlinien oder Verordnung erlaubte Förderungsintensität angegeben („max“). Auch ist die tatsächliche Förderungsintensität zum jeweiligen Instrument angeführt („Intensität“). Zusätzlich ist die Förderungsquote („Quote“) bezogen auf die förderbaren Kosten bzw. die Bemessungsgrundlage sowie der gemäß Notifikation anzuwendende Barwert („Barwert“) angegeben. Bei Förderungen, die auf Basis der de-minimis-Regelung erfolgen, gilt eine maximale Intensität von 100% (in der Tabelle mit „dm“ gekennzeichnet). Bei Instrumenten ohne Beihilfenkomponente kann eine Obergrenze nicht angegeben werden (in der Tabelle mit „bf“ gekennzeichnet.) Für zum Zeitpunkt des EU-Beitritts bereits existierende Fördermaßnahmen, die auf Grund dessen nicht notifikationspflichtig waren, kann ebenfalls keine Obergrenze angegeben werden (in der Tabelle mit „ea“ gekennzeichnet).
Die Förderungsintensität sowie die Obergrenze wurden jeweils im Zuge der Prüfung des Förderantrags geprüft und die Ausgestaltung des Förderungsangebotes darauf abgestellt. Die Tabelle gibt auch das Datum der jeweiligen Vorlage des jeweiligen Projektes zur Entscheidung an.
|
|
max. |
Intensität |
Quote |
Barwert |
Datum |
|
Seedfinancing |
bf |
0 % |
- |
0 % |
24.10.2000 |
|
Eigenkapitalgarantie |
dm |
0,2 % |
85 % |
0,24 % |
16.11.2000 |
|
Garantieübernahme §1 GG (f. ERP-Kredit)) |
ea |
3% |
100 % |
3% |
8.3.2001 |
|
Garantieübernahme §1 GG (f. ERP-Kredit) |
ea |
3% |
100% |
3% |
3.4.2001 |
|
ERP-Kredit GWTO-Tech |
35 % |
16 % |
63 % |
25 % |
3.10.2001 |
|
ERP-Kredit GWTO |
40 % |
14 % |
56 % |
25 % |
3.10.2001 |
|
Bürgschaft KMU-Internationalisierung |
dm |
2,13 % |
50 % |
4,26 % |
7.1.2002 |
|
Garantieübernahme §4 GG (OWF) |
bf |
0 % |
90 % |
0 % |
21.5.2002 |
|
Bürgschaft Unternehmensdynamik |
56 % |
0 % |
100 % |
0 % |
20.12.2002 |
|
Eigenkapitalgarantie |
dm |
0,08 % |
85 % |
0,1 % |
26.11.2003 |
|
Garantieübernahme §1 GG (Inlandsgarantie) |
bf |
0 % |
68,33 % |
0 % |
29.12.2003 |
|
Garantieübernahme §1 GG (Inlandsgarantie) |
bf |
0 % |
80 % |
0 % |
22.03.2004 |
|
Seedfinancing |
bf |
0 % |
- |
0 % |
11.8.2004 |
|
Garantieübernahme TFP |
ea |
7,0% |
100 % |
7.0% |
20.10.2004 |
|
Zuschuss protec-TRANS |
50 % |
30 % |
30 % |
100 % |
21.10.2004 |
|
Bürgschaft Double Equity |
dm |
0,23 % |
100 % |
0,23 % |
10.8.2006 |
|
Bürgschaft Double Equity |
dm |
0,8 % |
100 % |
0,8 % |
5.12.2006 |
Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:
Hierzu ist zunächst
festzuhalten, dass es im Falle von Haftungsübernahmen zu keiner
„Auszahlung“ von Förderungen kommt. Die Förderung besteht
in der
Übernahme einer Haftung für Finanzierungen, eine Leistung erfolgt
erst im Garantieleistungsfall. Diesfalls erfolgt vor der
„Auszahlung“ von Garantieleistungen eine Prüfung der
Erfüllung von Garantiebedingungen und gegebenenfalls eine Schmälerung
der entsprechenden Leistungen.
Eine Ausfinanzierung des gesamten Projektes bis zum Markteintritt war in den anfragegegenständlichen Fällen zu keinem Zeitpunkt vorgesehen, da es sich bei den angeführten Unternehmen um Hochtechnologie-Start-ups handelte, deren Geschäftsmodell rundenbasierte Finanzierungen durch Venture-Capital-Fonds vorsieht. Im Zuge der Gewährung der jeweiligen Förderung war daher die Ausfinanzierung des jeweiligen Projektabschnittes als Förderbedingung vorzusehen. Die Erfüllung der jeweiligen Bedingungen wurde zum jeweiligen Zeitpunkt richtlinienkonform geprüft. Zusätzlich ist festzuhalten, dass bei der Ausgestaltung der Förderungen und der Festlegung der Bemessungsgrundlage in der Regel (vor allem bei späteren Förderungen) auf eine angemessene Verteilung des Risikos zwischen öffentlicher Hand, finanzierendem Institut und Unternehmen abgestellt wird.
Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:
Die Vereinbarung von Meilensteinen ist in der Regel Teil des Förderungsvertrages bei Gewährung jener Förderungen, die abhängig von erreichten Meilensteinen stufenweise ausbezahlt werden.
Dies gilt insbesondere für Seedfinancing-Darlehen, die auf Basis der Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und des seinerzeitigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, nunmehr Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, vergeben werden. Im Rahmen dieses Instruments erfolgt die Auszahlung von Fördermitteln in der Regel in drei bis vier Tranchen, wobei die Auszahlung an wissenschaftliche und wirtschaftliche Meilensteine gebunden wird. Dabei ist es im Rahmen einer Unternehmensentwicklung nicht unüblich, dass Konzepte und auch Meilensteine sich – je nach Entwicklungsergebnis – auch verändern. Dies ist dem Wesen der Start-up-Finanzierung immanent. Die Freigabe von Tranchen wird in der aws entsprechend den einschlägigen Richtlinien und unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips schriftlich dokumentiert. Gleiches gilt für Änderungen der Vereinbarungen über Meilensteine, wobei für wesentliche Änderungen die Genehmigung der jeweiligen Ministerien eingeholt wird.
Im Bereich der Haftungen nach Garantiegesetz erfolgt die Zuzählung der zu garantierenden Finanzierungsmittel auf Basis des Verwendungsnachweises bzw. auch von Meilensteinen. Die Einhaltung der entsprechenden Bedingungen überprüft die finanzierende Bank, im Leistungsfall erfolgt eine Prüfung durch aws und ggf. Schmälerung der Leistungen oder generelle Leistungsfreiheit.
Im Bereich der Haftungen nach KMU-Förderungsgesetz erfolgt die Freigabe bzw. Zuzählung der entsprechenden Haftungstranchen auf Basis von Meilensteinen bzw. Verwendungsnachweisen.
Antwort zu den Punkten 19 bis 22 der Anfrage:
Bei den im Zusammenhang mit den Förderungsfällen von der öffentlichen Hand zu tragenden Aufwendungen – das sind Garantieleistungen auf Grund von Haftungsübernahmen bzw. Forderungsverzichte im Rahmen des Seedfinancingpro-gramms – handelt es sich um dem Wesen der jeweiligen Förderungsprogramme immanente und vorgesehene Leistungserbringungen. Insofern kann von einem Schaden nicht die Rede sein. Es sind daher auch keine Ermittlungen vorzunehmen.
Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die aws in den Konkursverfahren Gläubigerstellung einnimmt und bei fällig werdenden Garantieleistungen eine Prüfung durch die Rechtsabteilung der aws stattfindet. Im Falle der Nichterfüllung von Bedingungen aus der Garantieübernahme erfolgt eine entsprechende Leistungsschmälerung.
Antwort zu Punkt 23 der Anfrage:
Die Abwicklung von Förderungen erfolgt seit über 50 Jahren sowohl transparent als auch rasch. Dies wird auch durch Berichte des Rechnungshofs und auch etwa durch den Europäischen Rechnungshof bestätigt. Vorhandene und identifizierte Verbesserungspotenziale werden laufend realisiert. Das Management der aws ist – nicht zuletzt im Rahmen des Mehrjahresprogramms – angehalten, für eine weitere ständige Verbesserung der Rahmenbedingungen Sorge zu tragen.
Im Zuge der Umsetzung der Maßnahmen des Konjunkturbelebungsgesetzes 2008 habe ich weiters mit der aws ein monatliches Reporting zu den Leistungen der aws sowie eine enge und regelmäßige Abstimmung etabliert.
Antwort zu Punkt 24 der Anfrage:
Die Systeme werden in ihrem Kern seit den Jahren 1995, 1998 und 1999 eingesetzt und in den Folgejahren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und fördertechnischen Notwendigkeiten weiter entwickelt bzw. gewartet. Mit Gründung der aws wurde als Zwischenlösung zusätzlich ein gemeinsames Informationssystem (AEIS) eingeführt, das auf die Datenbestände der Altsysteme zugreift und Abfragen aus allen Altsystemen sowie Auswertungen ermöglicht, jedoch keinen durchgängigen Workflow bietet.
Per Stichtag 13.03.2009 sind in der aws zur Abwicklung aller Förderprogramme (einschließlich Wettbewerbe wie Jugend Innovativ oder Staatspreis Innovation) 27 verschiedene Antragsformulare in Verwendung. Hierzu ist festzuhalten, dass die für das jeweilige Programm optimierten Antragsformulare eine effiziente und rasche Beantragung und Abwicklung gewährleisten. Die einzelnen Antragsformulare sind auf das jeweilige Programm und die Zielgruppe abgestimmt und legen die wesentliche Grundlage für die weitere Abwicklung und Kontrolle.
Antwort zu Punkt 25 der Anfrage:
Die angefallenen Kosten belaufen sich bis Ende Juni 2008 auf € 2.096.000. Weiters sind Kosten für IT-Beratungsleistungen in Höhe von rund € 370.000 angefallen, von denen € 180.000 direkt dem Projekt zuzurechnen sind. Der Rest wurde zum überwiegenden Teil für Themen der Betriebsorganisation erbracht.
Antwort zu Punkt 26 der Anfrage:
Im Juni 2005 hat die aws über Vermittlung eines damaligen Eigentümervertreters des BMF im Aufsichtsrat ein IT-Dienstleistungsunternehmen (ebenfalls im Eigentum der Republik Österreich stehend) mit der Erstellung eines Grobkonzeptes beauftragt, das Ende August 2005 vorgelegt wurde, den Erwartungen der aws jedoch nicht entsprach. Auf Grund dessen wurde die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen beendet.
Im November 2005 entschloss sich die aws, die Erstellung eines Pflichtenheftes und die Entwicklung einer Software zur Förderungsabwicklung im Rahmen eines zweistufigen Verhandlungsverfahrens zu vergeben. Die Ausschreibung erfolgte nach den notwendigen umfangreichen Vorbereitungen am 31. Jänner 2006. Die Durchführung des Verfahrens nahm auf Grund der Komplexität der Verfahrensvorschriften und der notwendigen Prüfungen der Angebote in zwei Stufen einen guten Teil des Jahres 2006 in Anspruch. Die eingegangenen Angebote erwiesen sich jedoch als mehrfach überhöht gegenüber dem vorgesehenen Betrag von rund € 2 Mio. Aus diesem Grunde wurde am 26. Oktober 2006 die Ausschreibung widerrufen.
Nach dem Widerruf der Ausschreibung entschloss sich die aws zur neuerlichen Zusammenarbeit mit dem Unternehmen, das bereits mit der Erstellung des Grobkonzeptes beauftragt worden war. Dies auch deshalb, weil dieses Unternehmen zwischenzeitlich seine Geschäftspolitik neu ausgerichtet und die Zusammenarbeit mit für die Projektumsetzung wesentlichen IT-Dienstleistern intensiviert hatte.
Da parallel zur Entwicklung des Pflichtenheftes auch die Kerngeschäftsprozesse zu analysieren bzw. zu straffen waren und die Entwicklung eines komplexen Abwicklungssystems für Förderungen einen erheblichen innerorganisatorischen Aufwand bedeutet, konnte das Pflichtenheft erst mit 8. August 2008 fertig gestellt werden.
Antwort zu Punkt 27 der Anfrage:
Das seit 8. August 2008 vorliegende Pflichtenheft dient als Basis für die weitere Vorgehensweise. In einer ersten Phase sollen nur die für die Umsetzung des Projekts absolut notwendigen Arbeitspakete programmiert werden. Nach Abschluss und einer Testphase können dann in einer zweiten Phase Erweiterungen und Verbesserungen vorgenommen werden.
Für die Umsetzung der ersten Projektphase wird ein Fixbetrag, basierend auf einer derzeit in Ausarbeitung befindlichen Kosten-Nutzen-Analyse, vorgesehen. Auf Basis dieser Analyse und des zu budgetierenden Fixbetrages können erst dann sowohl Zeitaufwand als auch Ressourceneinsatz bis zur Umsetzung definiert werden.
Antwort zu Punkt 28 der Anfrage:
Die Ausgestaltung der internen Revision der aws hat sich an den Erfordernissen des Bankwesengesetzes sowie an den einschlägigen Mindeststandards der Finanzmarktaufsicht zu orientieren. Derzeit ist die interne Revision mit 1,6 Vollzeitäquivalenten ausgestattet. Auf Grund einer diesbezüglichen Diskussion im Aufsichtsrat der aws wurde ein externes Wirtschafts- und Bankprüfungsunternehmen mit der Bewertung und Überprüfung der derzeitigen Situation, der Nennung von Benchmarks sowie von Best-Practice-Modellen beauftragt.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die aws zusätzlich über eine Organisationseinheit Förderungskontrolle verfügt, die insbesondere mit der Kontrolle von vergebenen Förderungen befasst ist. Der Organisationseinheit obliegen die Durchführung der vorgesehenen Prüfungen bei Vergabe von EU-Förderungen und die stichprobenhafte Kontrolle von nationalen Förderfällen. Weiters wird die Organisationseinheit in besonderen Fällen mit Vollprüfungen von Förderwerbern beauftragt. Die Leistungen der Förderungskontrolle wurden vom Europäischen Rechnungshof sowie in aktuellen Rechnungshofberichten als Best-Practice-Beispiel hervorgehoben. Für die Abwicklung von Garantieleistungs- und Konkursfällen besteht weiters Zuständigkeit der Rechtsabteilung der aws.
Antwort zu Punkt 29 der Anfrage:
Sämtliche Konkursfälle werden – sofern eine Inanspruchnahme der aws aus Garantieleistungen oder offenen Forderungen erfolgen soll – einer internen Prüfung (Revision) unterzogen. Für diese Prüfung ist in der Regel die Rechtsabteilung der aws zuständig. Insofern Sanierungen angestrebt werden, ist die Task Force der aws – als auf Restrukturierungen spezialisierte Organisationseinheit – mit eingebunden.
In Zusammenhang mit der Finanzierung von Hochtechnologieunternehmen und der Frage der Anschlussfinanzierung durch Venture-Capital Fonds hat die interne Revision der aws 2007 insbesondere die Produkte Seedfinancing und – nicht zuletzt auf Betreiben meines Ressorts – auch das Produkt Double Equity genaueren Prüfungen unterzogen. Dabei wurden auch die anfragegegenständlichen Förderfälle einer Prüfung unterzogen.
Auf Basis der Berichte und der Empfehlungen der internen Revision wurde die Rolle der aws an der Schnittstelle zur Venture Capital-Finanzierung neu definiert und die Ausrichtung des Produkts Double Equity wesentlich verbessert. Weiters wurde die Prozessführung und -dokumentation sowie die Schnittstellen zwischen Bereichen unter Einbeziehung der betroffenen Bereichsleitungen, externer Rechtsberater, der Internen Revision und der Geschäftsführung weiterentwickelt. Darüber hinaus wird nunmehr bei schwierigen Anschlussfinanzierungen die Task Force der aws mit einbezogen.
Die Prüfung der internen Revision zu allen anfragegegenständlichen Förderfällen hat zu dem Ergebnis geführt, dass alle erhobenen Vorwürfe haltlos sind.
In einem Fall kam es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Verdacht strafrechtlich relevanter Vorgänge im geförderten Unternehmen. Die aws hat daher gemeinsam mit der finanzierenden Bank entsprechende Sonderprüfungen durch eine Wirtschaftsprüfungs- und eine Rechtsanwaltskanzlei veranlasst. Dies hat schlussendlich dazu geführt, dass die strafrechtliche Klärung bei den zuständigen Behörden beantragt wurde; diese ist zurzeit noch im Gange.
Antwort zu Punkt 30 der Anfrage:
Die Vergabe von Förderungen an kurz vor dem Konkurs stehende Unternehmen ist zu keiner Zeit erfolgt und ist durch die Bestimmungen des EU-Wettbewerbs-rechtes sowie durch nationale Gesetze und die Förderungsrichtlinien ausgeschlossen.
Davon unberührt ist es das Ziel dieser Bundesregierung und des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, österreichische Unternehmen, die von der aktuellen und weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise besonders betroffen sind, in der Bewältigung der Krise bestmöglich zu unterstützen und das langfristige Überleben österreichischer Unternehmen mit den zu Gebote stehenden Mitteln und nach Maßgabe wirtschaftlicher Möglichkeiten bestmöglich zu unterstützen.