12660/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.12.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

 


MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

S91143/132-PMVD/2012                                                                                  18. Dezember 2012

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 23. Oktober 2012 unter der Nr. 12900/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "wehrpolitische Vereine" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Das Ansuchen des Präsidenten des Vereins „MILF-O“ auf Anerkennung als wehrpolitischer Verein wurde einer umfassenden Prüfung unterzogen. Noch vor deren Abschluss zog der Antragsteller sein Ansuchen zurück, was zur Einstellung des Prüfungsprozesses führte.

Zu 2, 15, 35 und 36:

Nein.


Zu 3, 6, 7 und 20:

Der Verein MILF-O war zu keinem Zeitpunkt als wehrpolitischer Verein anerkannt. Darüber hinaus liegen mir hiezu keine Informationen vor.

Zu 4:

Wird ein Verein lediglich umbenannt, bleibt seine Anerkennung als wehrpolitischer Verein bestehen, im Fall einer Neugründung ist ein neues Anerkennungsverfahren durchzuführen.

Zu 5:

Der Verein zog den Antrag mit Schreiben vom 20. Juli 2012 mit der Begründung, einen „neuerlichen, vervollständigten Antrag über die zuständigen Stellen einzubringen“, zurück.

Zu 8 und 25:

Werbung durch Vereine, wie Anbringen von Plakaten und Bannern auf Bundesheer-Gerät und Bundesheer-Liegenschaften, kann im Einzelfall mit der Aktivität wehrpolitischer Vereine zusammenfallen, ist jedoch grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen.

Zu 9:

Das Österreichische Bundesheer trat – nach den mir vorliegenden Informationen – auf keiner Veranstaltung des MILF-O als Mitveranstalter auf.

Zu 10 und 44:

Da eine genau definierte Begründung für die Gewährung von Sonderurlaub bzw. Sonder­dienstfreistellung für Vereinstätigkeiten von Bediensteten meines Ressorts bei wehrpolitisch anerkannten Vereinen im Personalverwaltungssystem nicht zwingend vorgesehen ist, sondern lediglich unter „Sonstige Gründe“ (für die Gewährung von Sonderurlaub bzw. Sonderdienstfreistellung) einzutragen ist, lassen sich diese Fragen nicht auswerten bzw. beantworten.

Zu 11 und 12:

Derzeit sind 137 Vereine als wehrpolitische Vereine anerkannt, denen diese Möglichkeiten grundsätzlich offen stehen.

Zu 13:

Ja.

Zu 14:

Am 27. Juli 2012.

 

Zu 16:

Das Tragen der Uniform ist in der Vorschrift „Anzugsordnung“ geregelt, wobei das Tragen des Kampfanzuges 03 in der Freizeit verboten ist.

Zu 17:

Derartige Weisungen werden anlassbezogen ausgesprochen.

Zu 18:

Auf der Homepage des MILF-O war im Rahmen der Werbung für den „1. Internationalen Hochgebirgsmarsch“ ursprünglich die Teilnahme von Soldaten des Österreichischen Bundesheeres im Kampfanzug 03 als erwünscht dargestellt.

Zu 19:

Nach den mir vorliegenden Informationen – nein.

Zu 21 bis 23:

In den Anboten wies der Verein MILF-O als Medieninhaber darauf hin, dass ihm überdurch­schnittlich junge Mitglieder, darunter viele Wehrpflichtige des Milizstandes, angehören. Die Schaltungen - ab 2008 ca. 3.400 Euro - wurden nach Prüfung durch die verantwortliche Dienststelle veranlasst.

Zu 24:

Da zu dieser Frage keine Informationen aufliegen und eine Recherche nur mit einem überaus hohen, nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand möglich wäre, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand nehme.

Zu 26 bis 28:

Hiezu verweise ich auf meine Ausführungen in Beantwortung der parlamentarischen Anfragen, Nr. 1130/J (Nr. 1221/AB) und Nr. 3696/J (Nr. 3685/AB), beide XXIII. Gesetzge­bungsperiode, sowie Nr. 11880/J. Darüber hinaus ist mir dazu nichts bekannt.

Zu 29:

Nach dem Vereinsgesetz rechtsgültig eingetragene Vereine, die sich ausdrücklich zu den gesetzlich normierten Aufgaben des Bundesheeres bekennen und dies durch Aktivitäten belegen, können einen Antrag, der eingehend geprüft wird, stellen.

Zu 30:

Die Nutzung von Räumlichkeiten durch den Verein MILF-O konnte nicht verifiziert werden.

Zu 31, 32 und 33:

Entfällt.

Zu 34:

Dafür ist das örtlich zuständige Militärkommando verantwortlich.

Zu 37 bis 40:

Mein Ressort erkannte bestehende Vereine, die dahingehend überprüft worden sind, ob sie mit dem Österreichischen Bundesheer bzw. dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport besonders verbunden sind nach einer militärischen Sicherheitsüberprüfung durch das Abwehramt als wehrpolitische Vereine an. Im Rahmen der derzeit laufenden Evaluierungen aller wehrpolitisch anerkannten Vereine wird auch der Verein „Kameradschaft vom Edelweiß“ neu bewertet.

Zu 41:

Das Militärkommando Steiermark hat die Teilnahme an dieser Veranstaltung genehmigt.

Zu 42 und 43:

Das Österreichische Bundesheer ist in den letzten sieben Jahren in der Steiermark im Tätigkeitsbereich des Vereines nie als Mitveranstalter aufgetreten.

Zu 45:

Wie bereits erwähnt, werden derzeit alle wehrpolitisch anerkannten Vereine evaluiert, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung noch gegeben sind.