12662/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.12.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12906/J vom 24. Oktober 2012 der

Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes ft

mitzuteilen:

 

 

Zu 1. bis 11.:

 

Gemäß § 48a Bundesabgabenordnung besteht im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung. Daher können keine der Öffentlichkeit unbekannten Verhältnisse oder Umstände aus konkreten Abgaben- oder Finanzstrafverfahren bekannt gegeben werden.

Die Beantwortung von Fragen betreffend Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, Geldwäschemeldung sowie Forderungsverzicht der Bank Burgenland fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.