12669/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.12.2012
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12932/J der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Anneliese Kitzmüller und anderer Abgeordneter wie folgt:
Frage 1:
Ein Behindertenpasses gemäß §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes (BBG) kann auf Antrag vom Bundessozialamt an jene Menschen mit Behinderung ausgestellt werden, die
· einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und
Die Einschätzung des Grades der Behinderung wird, sofern nicht ein entsprechender Nachweis auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften bereits vorliegt, durch eine/n ärztliche/n Sachverständige/n des Bundessozialamtes auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, in der geltenden Fassung vorgenommen.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass es das Ziel der medizinischen Einschätzung von Behinderungen anhand der Einschätzungsverordnung ist, den Grad der Behinderung auf der Basis der im jeweiligen Einzelfall objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen festzustellen.
Nach dieser Einschätzungsverordnung kann eine Suchterkrankung unter bestimmten Voraussetzungen eine schwere Behinderung darstellen.
Ein Grad der Behinderung von 50vH ist nur dann anzuerkennen, wenn
· alle Abhängigkeitskriterien erfüllt sind (starker Wunsch zu konsumieren, Kontrollverlust, Substanzgebrauch um Entzugssymptomatik zu mildern, körperliche Entzugssymptome, Nachweis einer Toleranz, eingeengtes Verhaltensmuster beim Konsum, fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen, anhaltender Konsum trotz Nachweis eindeutig schädlicher Folgen);
stark ausgeprägt sind.
Dies bedeutet, dass Substanzmissbrauch alleine ohne einhergehende körperliche oder/und psychische Erkrankungen niemals einen Grad der Behinderung von 50vH erreichen kann und damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind.
Eine Aufgliederung, in wie vielen Fällen ein Behindertenpass an Suchtkranke ausgestellt wurde, ist nicht möglich, da vom Bundessozialamt in diesem Zusammenhang keine gesonderte Auswertung durchgeführt wird, sondern diese Gesundheitsschädigung unter dem Oberbegriff „psychiatrische Erkrankungen“ erfasst wird.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass derzeit jährlich rd. 24.000 Behindertenpässe österreichweit an Menschen mit Behinderung ausgestellt werden; insgesamt wurden bislang rd. 350.000 Behindertenpässe vergeben.
Frage 2:
Meinem Ressort liegen Daten über neuzuerkannte Invaliditätspensionen nach Krankheitsgruppen vor. Allerdings sieht das von den Pensionsversicherungsträgern zu verwendende Krankheitsgruppenschema keine Position „Suchtkrankheiten“ vor.