12690/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.12.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am Dezember 2012
GZ: BMF-310205/0247-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12923/J vom 30. Oktober 2012 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Folgende Amtshaftungsansprüche wurden 2008 bis 2011 im administrativen Verfahren anerkannt (ohne Bankamtshaftungen):
2008: 15
2009: 8
2010: 11
2011: 15
Gesondert davon zu sehen sind die „Bankamtshaftungen“. Hier können keine vollständigen Zahlen zu den Aufforderungsverfahren und den Anerkennungen genannt werden, da sich die einzelnen Aufforderungsschreiben häufig auf eine Vielzahl von betroffenen Geschädigten bezogen haben, die in den diesen Schreiben angeschlossenen Listen angeführt waren oder es wurden Ansprüche (vorerst) überhaupt für eine nur als Schätzung angeführte Zahl
Geschädigter dem Grunde nach geltend gemacht. Eine Aufschlüsselung auf Bundesländer liegt nicht vor.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich diese Angaben, wie auch bei der Beantwortung der nachfolgenden Fragen, nur auf den Bereich des Bundesministeriums für Finanzen beziehen. Zu Amtshaftungsverfahren, welche die anderen Ressorts betreffen, kann seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Auskunft erteilt werden, zumal das Auftragsverhältnis der Finanzprokuratur zum Mandanten Bund vom jeweils zuständigen Organ begründet wird.
Zu 2. und 3.:
Es wurden folgende Entschädigungssummen in den administrativen Verfahren anerkannt (ohne Bankamtshaftungen, inklusive Zinsen und allfälliger Kosten der Rechtsvertretung):
2008: € 115.210,04 (davon wurden € 27.592,40 nicht ausgezahlt, sondern im Wege der Kompensation an das zuständige Finanzamt zur Abdeckung vollstreckbarer Abgaben-forderungen der jeweiligen Ersatzwerber überwiesen)
2009: € 14.474,14
2010: € 39.186,31
2011: € 32.956,24
Die administrativen Amtshaftungsverfahren (ohne Bankamtshaftungen) aus den Jahren 2008 bis 2011 sind bereits abgeschlossen; diese wurden innerhalb der gesetzlichen Äußerungsfrist des § 8 Abs. 1 AHG erledigt.
In den Jahren 2008 bis 2011 wurden darüber hinaus folgende Bankamtshaftungsansprüche (überwiegend) vergleichsweise bereinigt:
|
Jahr |
Bankamtshaftungen |
|
2008 |
7.031.142,74 |
|
2009 |
47.472,18 |
|
2010 |
9.843.750,57 |
|
2011 |
17.586.448,15 |
|
Gesamt |
34.508.813,64 |
Zu 4. und 9.:
Das Vorliegen des vom Amtshaftungsgesetz geforderten Verschuldensgrades für einen Regress wird in jedem Fall geprüft. Im Zeitraum von 2008 bis 2011 wurde kein Regress-anspruch nach dem AHG im Bereich der sonstigen Amtshaftungen des Bundesministeriums für Finanzen geltend gemacht, da in keinem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren.
Zu 5.:
|
Jahr |
Klagen |
|
2008 |
10 |
|
2009 |
7 |
|
2010 |
17 |
|
2011 |
38 |
|
Gesamt |
72 |
Dazu ist anzumerken, dass im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen danach getrachtet wird, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigte Ansprüche bereits in den Aufforderungsverfahren (administrativen Verfahren) anzuerkennen, um sowohl für den jeweiligen Ersatzwerber als auch für den Bund über den Ersatzbetrag hinausgehende Kosten zu vermeiden.
Besonders im Bereich der sogenannten „Bankamtshaftungen“ – worunter sämtliche Amtshaftungen auf dem Gebiet der Kapitalmarktaufsicht zu verstehen sind – ist es erforderlich, eine effiziente, sachgerechte, rechtlich einwandfreie und auch budgetschonende Vorgangsweise bei der Abwicklung von tausenden Verfahren zu finden. In diesem Sinne hat sich das Bundesministerium für Finanzen beziehungsweise die Finanzprokuratur mit einzelnen Vertretern von Geschädigten auf die Führung von sogenannten „Musterprozessen“ geeinigt und in den anderen Fällen Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben. Damit soll auch vermieden werden, Geschädigte in Verfahren zu treiben und sie das Kostenrisiko tragen zu lassen. Es soll ihnen aber trotzdem die Sicherheit gegeben werden, dass im Falle einer Berechtigung ihres Anspruches dieser ordnungsgemäß geprüft wird und auch nicht ständig von Verjährung bedroht ist.
Eine Aufgliederung der Verfahren nach Gerichtssprengel liegt nicht vor; die Mehrzahl der Verfahren (so gerichtsanhängig) wird im Bereich des Sprengels des OLG Wien geführt.
Zu 6. bis 8. und 13.:
Auf Grund der oft sehr langen Dauer von Gerichtsverfahren wurden von 2008 bis 2011 teilweise Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, die schon Jahre vor diesem Zeitraum anhängig gemacht worden sind, sodass die Entscheidungszahlen nicht mit der Anzahl der jeweils eingebrachten Klagen korrespondieren.
In den Jahren 2008 bis 2011 wurden folgende Entschädigungssummen aus dem Bereich der sonstigen Amtshaftungen durch Gerichte zugesprochen (die Beträge beinhalten auch die zugesprochenen Kosten) bzw. Amtshaftungsverfahren stattgebend entschieden:
2008: 1.132,82 (1 Verfahren)
2009: 8.457,03 (2 Verfahren)
2010: 32.974,17 (1 Verfahren neu, 2, Teilleistung zu einem Verfahren aus 2009)
2011: 3.587.40 (1 Verfahren)
An Bankamtshaftungsklagen wurden in den Jahren 2008 bis 2011 rechtkräftig beendet:
2008: 2 Verfahren sind rechtskräftig zugunsten des Bundes abgeschlossen worden (davon 1 Verfahren durch Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht
In einem Verfahren waren die Kläger siegreich
2009: 1 Verfahren mit Obsiegen des Klägers (siehe dazu auch Beantwortung zu Frage 14)
2010: 1 Verfahren (Obsiegens des Bundes)
2011: 4 Verfahren, davon 3 mit Obsiegen des Bundes
Zu 10. und 12:
|
Jahr |
Aufforderungsverfahren (Ersatzwerber) |
AH-Verfahren (gerichtsanhängig) |
|
2008 |
4.140 |
9 |
|
2009 |
727 |
3 |
|
2010 |
15.088 |
10 |
|
2011 |
9.426 |
31 |
Zu 11.:
Die Entscheidung über im administrativen Weg geltend gemachte Ersatzansprüche richtet sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Frist des § 8 Abs. 1 AHG. Kann eine Entscheidung des Bundes innerhalb dieser Frist nicht erfolgen, etwa weil das sog. Musterverfahren, dessen Ergebnis präjudiziell für eine Vielzahl von Verfahren ist, noch nicht abgeschlossen ist, so werden seitens des Bundesministeriums für Finanzen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben.
Eine Aufschlüsselung der geltend gemachten Ersatzbeträge kann nicht zur Verfügung gestellt werden, da Forderungen im Bankamtshaftungsbereich von den Ersatzwerbern nicht immer konkret beziffert werden (können), häufig wird auch nur eine Anerkennung dem Grunde nach begehrt. Die überwiegende Anzahl von Aufforderungsverfahren sind aber bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen bereits abgeschlossen worden.
Zu 14.:
Im angefragten Zeitraum wurde der Klage eines Geschädigten stattgegeben. Diese Klage bezog sich allerdings nicht auf die gerichtliche Klärung der Haftung der Republik Österreich beziehungsweise auf Leistung einer Entschädigung, sondern darauf, ob bei bereits bestehender Haftung dem Grunde nach eine Teilfälligkeit von Beträgen eintreten kann; dies wurde vom OGH bejaht.
In weiteren Verfahren wurde die Frage der Verjährung (Frist) von Ansprüchen gerichtlich geklärt.
Zu 15.:
Zwischen 2008 und 2011 kam es im Bereich der Bankamtshaftungen zu keinem rechtskräftigen Zuspruch (Leistungsurteil) von Entschädigungssummen durch ein Gericht.
Zu 16.:
Im angefragten Zeitraum wurde in Zusammenhang mit der Bereinigung eines Bankamtshaftungskomplexes erfolgreich ein Regressanspruch geltend gemacht; dabei wurden € 150.000,-- hereingebracht.
Zu 17.:
Im Jahr 2008 wurde die Haftungsbestimmung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes dahingehend geändert, dass Schäden, die sich lediglich als Reflexwirkung des Aufsichtsverhaltens im Vermögen Dritter auswirken, von der Amtshaftung ausgeschlossen sind.
Zu 18.:
Das Urteil des OGH vom 25.3.2003, 1 Ob 188/02g („Bankprüferentscheidung“), wird zwar immer wieder von Ersatzwerbern genannt, bei allen folgenden Amtshaftungskomplexen ging beziehungsweise geht es aber um die Frage der gesetzeskonformen Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungsunternehmen und nicht von Banken und somit um eine andere Rechtsgrundlage (WAG).
Zu 19.:
Die Entscheidung des OGH vom 27.3.2007, 1 Ob 269/06z, bezog sich auf den klagsgegenständlichen Einzelfall.
Mit freundlichen Grüßen