12691/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.12.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Dezember 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0245-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12925/J vom 30. Oktober 2012 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Rechtsgrundlagen auf Basis derer die FMA Aufsichtsmaßnahmen gegenüber beaufsichtigten Unternehmen bzw. ihren Verantwortlichen zu setzen berechtigt ist, sind in § 2 Abs. 1 bis 4 FMABG spezifiziert.
Betreffend die Bankenaufsicht sei exemplarisch auf die zentralen Normen des § 70 BWG und des § 64 ZaDiG verwiesen, die es der FMA ermöglichen, ihrem gesetzlichen Auftrag – nämlich die Einhaltung der bankrechtlichen Rahmenbestimmungen durch die Kreditinstitute zu überwachen sowie Gläubigergefährdungstatbestände festzustellen und entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten – nachzukommen.
Die Bestimmungen räumen einerseits Rechte zur Informationsbeschaffung und andererseits Eingriffs- und Sanktionsrechte ein.
Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kredit- oder Zahlungsinstituts gegenüber seinen Gläubigern und Kunden, so kann die FMA geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere das Verbot einer Kapital- oder Gewinnausschüttung, die Bestellung eines Regierungskommissärs, die Abberufung der Geschäftsleiter oder die Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebs (§ 70 Abs. 2 FMABG).
Liegt eine Konzessionsvoraussetzung nicht oder nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut eine andere Bestimmung des BWG oder eines anderen Sondergesetzes (z. B. Sparkassengesetz, E-Geldgesetz oder Pfandbriefgesetz), normiert § 70 Abs. 4 BWG ein abgestuftes Verfahren: Zunächst ist das Kreditinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe zu beauftragen, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Kommt es diesem Auftrag nicht nach, ist den Geschäftsleitern die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und eine Wiederholung der ersten Maßnahme die Herstellung des gesetzlichen Zustands erwarten lässt. In diesem Fall ist die angedrohte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Strafe erneut auszusprechen. Können diese Maßnahmen die Funktionsfähigkeit des Kreditinstituts nicht sicherstellen, ist – als ultima ratio – die Konzession zu entziehen.
Das Aufsichtsregime in der Versicherungs-, Wertpapier- und Pensionskassenaufsicht ist ähnlich aufgebaut.
Zu 2.:
Ermächtigungen zur Verhängung von Geldstrafen sind ebenfalls in den oben angeführten Materiengesetzen normiert. Da Geldstrafen unter anderem auch eine Verhaltenskorrektur zum Ziel haben, könnten sie auch unter Aufsichtsmittel subsummiert werden. Die wichtigsten Verwaltungsstraftatbestände sind:
Nach dem Bankwesengesetz (BWG):
• Anzeigepflichtverletzungen
• Meldewesenverstöße
• Unerlaubter Geschäftsbetrieb
• Geldwäsche
• Eigentümerkontrolle
• Deckungsstockvorschriften (für Mündelgelder)
• Vorlageverpflichtungen
• Verbraucherbestimmungen
• Bankprüferbestimmungen
• Bezeichnungsschutz
Nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG):
• Verbraucherschutz
• Unerlaubter Geschäftsbetrieb
Nach dem Pensionskassengesetz (PKG):
• Unerlaubte Pensionskassengeschäfte
• Verstöße gegen Veranlagungsvorschriften
• Anzeigepflichtverletzungen
• Informationspflichtverletzungen
Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG):
• Anzeigepflichtverletzungen
Nach dem Investmentfondsgesetz (InvFG):
• Verstöße gegen Werbevorschriften
• Anzeigepflichtverletzungen
• Bezeichnungsschutzbestimmungen
• Wahrung der Anlegerinteressen
Nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG):
• Werbeverstöße
• Bezeichnungsschutz
Nach dem Beteiligungsfondsgesetz (BeteilFG):
• Bezeichnungsschutzverletzungen
Nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG):
• Organisatorische Anforderungen
• Wohlverhaltensbestimmungen
• Eigentümerkontrolle
• Anzeigepflichtverletzungen
• Eigenkapitalbestimmungen
• Unerlaubter Geschäftsbetrieb
Nach dem Börsegesetz (BörseG):
• Beteiligungsmeldepflichtverletzungen
• Marktmanipulation
• Regelpublizitätsverletzungen
• Directors‘ Dealings
• Nichtbekanntgabe von Insiderinformationen
• Verstöße gegen Handelsbedingungen der Wiener Börse
Nach dem Kapitalmarktgesetz (KMG):
• Werbeverstöße
• Sonstige Prospektverstöße
Zu 3. bis 6.:
Das Bundesministerium für Finanzen besitzt keine Informationen, die über die Angaben in den Jahresberichten der FMA nach § 16 Abs. 3 FMABG für die Jahre 2009-2011 hinausgehen. Die Jahresberichte sind auf der Website der FMA öffentlich verfügbar und liegen dem Finanzausschuss des Nationalrats vor.
Zu 7. bis 9.:
Die von der Finanzmarktaufsicht aufgrund der in § 2 FMABG genannten gesetzlichen Bestimmungen eingehobenen Verwaltungsstrafen werden nicht vom Bundesministerium für Finanzen vereinnahmt, sondern fließen nach Einbehaltung eines Abzugs für Verfahrenskosten gemäß § 15 VStG direkt von der FMA an den Fonds Soziales Wien.
Zu 10. und 11.:
Hiezu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 12.:
Die §§ 4 Abs. 7 BWG, 64 Abs. 9 ZaDiG, 92 Abs. 11 WAG 2007 bzw. 4 Abs. 11 VAG ermöglichen es der FMA, die Öffentlichkeit durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet zu informieren, dass eine Person zur Vornahme bestimmter konzessionspflichtiger Geschäfte nicht berechtigt ist.
Entsprechend den Angaben in den Jahresberichten nach § 16 Abs. 3 FMABG geschah dies 2009 in 40 Fällen, 2010 ebenfalls in 40 Fällen und 2011 52 mal. Für 2012 gibt es noch keine Statistik.
Zu 13.:
Hiezu lassen die Jahresberichte keine abschließende Aussage zu. Darüber hinausgehende Informationen besitzt das Bundesministerium für Finanzen nicht.
Zu 14.:
Die Zahl der von der FMA erlassenen Verordnungen (einschließlich Novellierungen) zwischen 2009 und 2012 stellt sich wie folgt dar:
|
Verordnungen der FMA 2009-2012 nach Aufsichtsbereichen |
|
Verordnungen |
2009 |
2010 |
2011 |
2012* |
Gesamt |
|
Bankenaufsicht |
4 |
8 |
9 |
5 |
26 |
|
Versicherungsaufsicht |
9 |
3 |
1 |
2 |
15 |
|
Pensionskassenaufsicht |
0 |
0 |
2 |
0 |
2 |
|
Wertpapieraufsicht |
4 |
4 |
12 |
3 |
23 |
|
Integrierte Aufsicht |
4 |
2 |
6 |
4 |
16 |
|
Gesamt |
21 |
17 |
30 |
14 |
82 |
Aufgehoben wurde vom Verfassungsgerichtshof keine.
Zu 15.:
2009 und 2011 war jeweils eine Anfrage zu verzeichnen.
Zu 16.:
In ihren Stellungnahmen hat die FMA ihre Veranlassungen nachvollziehbar begründet, sodass keine weiteren Schritte zu setzen waren.
Zu 17. bis 22.:
In den anderen Aufsichtsbereichen wurden keine Berichte angefordert, zumal das Auskunftsrecht die Ausnahme darstellt und nur auszuüben ist, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufsichtstätigkeit der FMA bestehen.
Zu 23. bis 32.:
Im angefragten Zeitraum wurde eine neue Klage gegen die Republik Österreich aus dem Titel der Amtshaftung eingebracht. Kläger war ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen, das Verfahren hat mit einem Obsiegen des Bundes geendet.
Weiters wurde die Republik Österreich von einem Unternehmen aufgefordert, die Haftung des Bundes aus dem Titel der Amtshaftung dem Grunde nach anzuerkennen; die Anerkennung wurde nach Durchführung eines administrativen Amtshaftungsverfahrens abgelehnt.
2010 hat die Republik Österreich in einem Verfahren obsiegt, das der Masseverwalter einer Bank angestrengt hat. Das diese Bank betreffende Insolvenzverfahren ist nach wie vor anhängig.
Zu 33.:
Gemäß § 78 Abs. 1 StPO ist die FMA zur Anzeige an die Kriminalpolizei bzw. die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihr im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit Verdachtsmomente für Straftaten bekannt werden, die ihren Wirkungsbereich berühren. Aus den Jahresberichten ist zwar keine abschließende Anzahl von Anzeigen zu entnehmen, aber klar erkennbar, dass immer wieder Anzeigen zu erstatten sind.
Zu 34.:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 35.:
2008 wurde die FMA gemäß § 16 Abs. 4 FMABG beauftragt, die Liquiditätslage der systemrelevanten österreichischen Kreditinstitute laufend zu beobachten und das Bundesministerium für Finanzen über sich abzeichnende bestandsgefährdende Engpässe unverzüglich zu informieren. Der Auftrag wurde vor dem Hintergrund der veränderten Situation am Geldmarkt im Jahr 2011 widerrufen. Bis dahin erhielt das Bundesministerium für Finanzen regelmäßig Analysen über die Liquiditätsentwicklung im österreichischen Finanzsektor auf Basis von der Oesterreichischen Nationalbank erhobener Daten.
Mit freundlichen Grüßen