12692/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.12.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Dezember 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0246-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12933/J vom 30. Oktober 2012 der Abgeordneten Dipl. Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Einleitend ist, wie bereits in zahlreichen Stellungnahmen zu parlamentarischen Anfragen zum Ausdruck gebracht, in Erinnerung zu rufen, dass die Verwaltung der Goldreserven der OeNB einen Teilaspekt der Verwaltung der Währungsreserven darstellt und damit zu den grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zählt. Gemäß Art. 130 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie Art. 7 des ESZB/EZB-Statuts hat die Verwaltung der Währungsreserven (einschließlich des Goldes) durch die OeNB autonom, d.h. frei von allfälligen Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen zu erfolgen.
Die bisher in den diversen parlamentarischen Anfragen angesprochenen Punkte betreffend die Gold- und sonstige Währungsreservenhaltung und –verwaltung konnten, wie etwa bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfragen Nr. 7745/J vom 12.4.2011 und Nr. 11951/J vom 14.6.2012 ausgeführt, nur in der jeweils gewählten, abstrakt gehaltenen
Form beantwortet werden, da es sich hierbei um hochsensible und vertrauliche Daten (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) der Oesterreichischen Nationalbank handelt, die sowohl dem Verschwiegenheitsgebot des § 45 NBG unterliegen als auch den diesbezüglichen – national nicht abänderbaren – unionsrechtlichen Verschwiegenheitsregelungen mit unterworfen sind.
Die OeNB hat in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass es auch Ziel ihrer Offenlegungspolitik ist, unerwünschte Signale bzw. Missverständnisse unter den Marktteilnehmern zu verhindern. Zentralbanken versuchen somit ihre Geschäfte möglichst „marktneutral“ abzuwickeln.
Im Hinblick auf die in jüngster Zeit von anderen nationalen Zentralbanken des Eurosystems eingeschlagene Linie, in einem gewissen Umfang Auskunft über die Gold-Lagerorte zu geben und der damit einhergehenden Änderung der Bewertung dessen, was aus Sicht des Eurosystems als geheim im Sinne des Art. 37 ESZB/EZB-Statut (§ 45 NBG) anzusehen ist, kann die OeNB nunmehr – ganz allgemein – die Staaten benennen, in denen sich die OeNB-Goldbestände befinden (s. dazu bereits den in der OeNB-Stellungnahme vom 12.7.2012 zur parlamentarischen Anfrage Nr. 11951/J enthaltenen Hinweis auf die Goldlagerorte).
Im Lichte dieser Ausführungen ist zu den einzelnen Fragen daher Folgendes zu sagen:
Zu 1. bis 3.:
Die Länderaufteilung nach Lagerstätten physischer Bestände bzw. Auslieferungsorten nicht-physischer Bestände teilt sich wie folgt auf: rund 224,4 t (rund 80%) in UK, rund 6,9 t (rund 3%) in der Schweiz und rund 48,7 t (rund 17%) in Österreich.
Zu 4.:
Über die Entwicklung der geografischen Lagerung wird von Seiten der OeNB keine Auskunft gegeben. Die Bestände haben sich in den vergangenen 10 Jahren relativ betrachtet zugunsten des Standortes Österreich und zugunsten der physischen Bestände entwickelt.
Zu 5. bis 10.:
Am Reinheitsgehalt der Goldbarren der OeNB besteht aufgrund der strengen Überprüfungen der zuständigen Prüfeinrichtung (London Bullion Market Association) und der strikten Kontrollen seitens der Lagerstellen kein Zweifel.
Die OeNB hält sich bei der Überprüfung ihrer Goldbestände strikt an die einschlägigen Regelungen des Eurosystems. Sämtliche Goldbestände der OeNB werden entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erfasst, dokumentiert, ausgewiesen und bewertet. Die beiden externen Rechnungsprüfer der OeNB haben die Richtigkeit und Vollständigkeit des OeNB-Jahresabschlusses sowie dessen Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsnormen stets bestätigt.
Im Ausland gelagerte Goldbestände werden anlässlich der Einlieferung bei der ausländischen Lagerstelle genauestens erfasst, die Barren einzeln gewogen und die Ergebnisse mit den Begleitpapieren des Lieferanten (den so genannten „Barrenlisten“) hinsichtlich Produzenten, Gewicht und Feingehalt der Barren abgeglichen. Die Sicherheit des Goldes wird durch ein umfassendes Kontrollsystem und höchste Sicherheitsstandards sowie extrem strenge Maßstäbe hinsichtlich der Qualität der jeweiligen Lagerstellen und der entsprechenden Geschäftspartner gewährleistet. Wie auch sonst z.B. im Wertpapierbereich üblich, wird durch Abgleichen der Soll-Bestände mit den jeweiligen Bestätigungen der Lagerstellen das Vorhandensein der Goldbestände überprüft.
Im Zusammenhang mit gefälschten Goldbarren anderer Personen (meist Barren mit einem Kern aus Wolfram und einer Gold-Ummantelung) sind Zweifel an der Echtheit der Goldbarren der OeNB geäußert worden.
Diese Zweifel sind aus folgenden Gründen gegenstandslos: Während bei den von Kleinanlegern bevorzugten kleineren Goldbarren (bis 1 kg) gelegentlich gefälschte Goldbarren aufgetaucht sind, gibt es bis jetzt nach Auskunft der zuständigen Stellen an den wichtigsten europäischen Goldhandelsplätzen (insbesondere London und Zürich) kein einziges nachgewiesen gefälschtes Exemplar eines so genannten Standard-Barrens „guter Londoner Lieferung“. Diese ca. 12,5 kg Feingold schweren, unter Notenbanken üblichen Barren werden von streng ausgewählten und laufend überprüften Schmelz- und
Scheideanstalten erzeugt („approved melters and assayers“), individuell markiert und mit entsprechenden Begleitpapieren (Barrenlisten) versehen. Sollte es in einzelnen Fällen Zweifel an der Echtheit von Barren (wie z.B. im Fall stärker beschädigter Barren) geben, besteht aufgrund der relativ geringen Umschmelzkosten jederzeit die Möglichkeit zum Einschmelzen solcher Barren.
Mit freundlichen Grüßen