12698/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.01.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0274-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 12955/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Lücke zum Folterverbot“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 34:
Die vorliegende Anfrage lässt nicht erkennen, welche Bereiche der in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallenden Rechtsgebiete nun konkret im Wege der parlamentarischen Interpellation angesprochen werden sollen. Aus zivilrechtlicher Sicht sieht offenbar die Anfrage in der Befugnis des Jugendwohlfahrtsträgers, gemäß § 215 Abs. 1 zweiter Satz ABGB bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst zu treffen, einen Verstoß gegen das grundrechtliche Folterverbot.
Dieser Rechtsauffassung muss entschieden entgegengetreten werden. Die genannte Bestimmung bietet nämlich die Grundlage dafür, dass der Jugendwohlfahrtsträger im Falle einer akuten Gefährdung von Kindern die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Der Rechtsschutz wird nach der derzeit noch geltenden Rechtslage dadurch gewährt, dass der Jugendwohlfahrtsträger spätestens binnen acht Tagen eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen hat. Das folgende gerichtliche Verfahren sichert den betroffenen Eltern oder anderen Obsorgeberechtigten durch die ihnen zustehenden Parteienrechte volle Teilhabe an der gerichtlichen Entscheidungsfindung. Dieser Rechtsschutz soll mit der in parlamentarischer Behandlung stehenden Regierungsvorlage 2004 der Beilagen für Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 weiter verbessert werden. Die mutmaßliche Prämisse der Anfrage, wonach die bisherige Rechtslage (die wie schon erwähnt eine gerichtliche Entscheidung über die Obsorge vorsieht) dem Folterverbot widerspreche, kann ich aber in keiner Weise nachvollziehen.
Im Übrigen bitte ich um Verständnis dafür, dass ich auf die einzelnen nicht näher substantiierten und eingrenzbaren Detailfragen – soweit deren Beantwortung überhaupt in meinen Wirkungsbereich fällt – nicht eingehen kann.
Zu den statistischen Fragen darf ich auf die Zuständigkeit der Länder zur Durchführung von Maßnahmen der Jugendwohlfahrt verweisen. Auch kann ich auf die der Anfrage zugrunde gelegten Einzelfälle, insbesondere was den behaupteten Missbrauch von Sachwalter-Bestellungsverfahren angeht, aus datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Gründen nicht näher eingehen. Losgelöst von solchen Einzelfällen ist aber doch darauf hinzuweisen, dass in Sachwalterschaftsverfahren die von einem solchen Verfahren betroffenen Person selbstverständlich auch das Recht zusteht, die Einstellung eines solchen Verfahrens zu begehren.
Aus strafrechtlicher Sicht ist schließlich auf den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2012, 661 BNR (XXIV. GP) zu verweisen, wonach im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2012 unter anderem der Tatbestand der Folter (§ 312a StGB) und eine automatische Beendigung des Dienstverhältnisses im Fall der rechtskräftigen Verurteilung wegen Folter eingeführt werden.
Wien, . Dezember 2012
Dr. Beatrix Karl