12699/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.01.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 2. Jänner 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0338-IM/a/2012

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 12957/J betreffend „Rolle der Jugendwohlfahrtsträger bei Medikamentenversuchen an Minderjährigen nach Kindesabnahmen“, welche die Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen am 5. November 2012 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 bis 5 der Anfrage:

 

Grundsätzlich gelten die Obsorgeregelungen des ABGB für Elternteile und Jugendwohlfahrtsträger unterschiedslos. Es existiert daher keine spezifische gesetzliche Bestimmung betreffend eine Beteiligung des Jugendwohlfahrtsträgers an Medikamentenversuchen an Minderjährigen. Der gesetzliche Auftrag der Jugendwohlfahrt gemäß JWG 1989 ist es, das Kindeswohl zu schützen. Daher ist grundsätzlich festzuhalten, dass Jugendwohlfahrtsträger Kinder und Jugendliche nur zum Zweck medizinischer Heilbehandlung in psychiatrischen Krankenanstalten unterbringen. Abschließend ist auf die verfassungsgesetzliche Zuständigkeit der Länder für die Vollziehung in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt hinzuweisen.

 

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

 

Eine Fremdunterbringung von Minderjährigen gegen den Willen ihrer Eltern kann nur dann erfolgen, wenn ein unabhängiges Gericht den Eltern die Obsorge entzieht und auf den Jugendwohlfahrtsträger überträgt.  Erfolgt die Kindesabnahme wegen Gefahr im Verzug, ist der Jugendwohlfahrtsträger verpflichtet, unverzüglich die Prüfung der Fremdunterbringung durch das Gericht zu beantragen. Mit der bevorstehenden Familienrechtsreform sollen die Rechtschutzmöglichkeiten der Eltern durch Einführung einer vorläufigen - bei längeren Gerichtsverfahren - und einer nachträglichen - bei Beendigung der Fremdunterbringung vor der Gerichtsentscheidung - gerichtlichen Prüfung der Zulässigkeit der Fremdunterbringung erweitert werden.

 

Die Verpflichtung der Jugendwohlfahrtsträger zur Planung und Forschung gemäß § 7 JWG 1989 hat zum Ziel, die Angebote der Jugendhilfe unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Veränderungen und der Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und Familien weiterzuentwickeln und aktuelle Forschungsergebnisse aus dem Bereich der Sozialpädagogik, der Psychologie, der Soziologie sowie der Jugend- und Familienforschung einzubeziehen. Ein Auftrag für medizinische oder pharmazeutische Forschungen kann daraus nicht abgeleitet werden.