12703/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.01.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/1363-II/BK/1.6/2012

Wien, am    . Jänner 2013

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr.in Gabriele Moser, Freundinnen und Freunde, haben am 6. November 2012 unter der Zahl 12959/Jan mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Rückschritt in der Kriminalprävention durch Ende der Fahrradcodierung“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 5:

Auf Grund der ständig voranschreitenden technischen Weiterentwicklung der Bauweise von Fahrrädern (Leichtbauweise – dünnwandiges Aluminium und Carbonfasern), ist eine Codierung der Rahmen bereits teilweise unmöglich. Überdies wird bereits im Mittelpreissegment eine individuelle Nummer bei der Herstellung in den Rahmen eingraviert, somit ist eine auf das Fahrrad zuzuordnende Nummer vorhanden.

 


Auch wird beim Kauf eines Fahrrades in den Fachgeschäften mittlerweile immer öfter ein Formblatt, ähnlich dem Fahrradpass des Bundeskriminalamtes, kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

Auf der Homepage der Kriminalprävention des Bundeskriminalamtes steht der Fahrradpass bzw. das Eigentumsverzeichnis zum Download zur Verfügung, damit die Fahrrad-eigentümerinnen und Fahrradeigentümer bereits nach dem Kauf ihrer Fahrräder die notwendigen Daten für Versicherungszwecke, Anzeigeerstattungen etc. eintragen können.

 

Trotz der Erlassaufhebung stehen die Präventionsbeamtinnen und Präventionsbeamten weiterhin den Bürgerinnen und Bürger mit einer kostenlosen, kompetenten und persönlichen Beratung zum Schutz vor Eigentumskriminalität zur Verfügung. Diese wird mit einer noch stärkeren Information auf die Wichtigkeit des Fahrradpasses und der notwendigen Sicherung des Fahrrades einhergehen.

 

Die Homepage des Bundesministeriums für Inneres wurde bereits entsprechend adaptiert und aktualisiert.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes.