12722/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.01.2013
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen haben am 7. November 2012 unter der ZI. 12966/J-NR/2012 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Beschäftigung von Leasingarbeitern im Ressort und in nachgeordneten Dienststellen“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2 sowie 7 bis 9:

*Der Kosten-Unterschied zu 2008 erklärt sich durch kürzere Beschäftigungzeiten 2007 sowie

Nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (BGBl. Nr .196/1988 idgF) waren im Rahmen eines Arbeitsleihvertrages (ALV) im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) insgesamt beschäftigt:

 


dadurch, dass im Jahr 2007 entstandene Kosten teilweise erst 2008 refundiert wurden. Die Kostenentwicklung 2011 ist mit meiner Übernahme der Funktion des Vizekanzlers und der Bestellung eines Staatssekretärs im BMeiA verbunden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren insbesondere als Referentinnen und Referenten in meinem Büro, im Büro des Herrn Staatssekretärs sowie in der Stabsstelle für die Koordination der außenpolitischen Informationstätigkeit beschäftigt.

Für zusätzliche Informationen verweise ich auf meine Beantwortung der parlamentarischen Anfragen ZI. 12364/J-NR/2012 vom 5. September 2012, ZI. 11735/J-NR/2012 vom 18. Juli 2012, ZI. 10534/J-NR/2012 vom 5. April 2012, ZI. 9609/J-NR/2011 vom 20. Dezember 2011 und ZI. 4141/J-NR/2009 vom 12. Februar 2010.

Ein Leiharbeitsverhältnis wird - in den wenigen Ausnahmefällen - damit begründet, wenn temporär eine spezielle Berufserfahrung oder Expertise gefragt ist, die durch externe ExpertInnen besser als durch MitarbeiterInnen des Ressorts abgedeckt werden kann. Eine spezifische Kostenersparnis wurde dadurch nicht erreicht.

Zu den Fragen 3 und 4:

Im angefragten Zeitraum wurden sechs Arbeitsleihverträge auf Ersuchen der überlassenen MitarbeiterInnen vor Vertragsende einvernehmlich gelöst.

Zu den Fragen 5 und 6:

Im angefragten Zeitraum wurde kein Arbeitsleihvertrag vor Vertragsende durch das überlassende Unternehmen gelöst.