12724/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.01.2013
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0288-I/A/15/2012
Wien, am 7. Jänner 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 13122/J des Abgeordneten Vock und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 und 4:
Die verpflichtende Herkunftsangabe bei Rindfleisch ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen geregelt. Es sind der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Tier geboren wurde, die Mitgliedstaaten oder Drittländer in denen das Tier aufgezogen bzw. gemästet wurde und der Ort der Schlachtung („geschlachtet in: [Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes und Zulassungsnummer]“) anzugeben. Wenn Geburt, Aufzucht (Mast) und Schlachtung in ein und demselben Staat erfolgen, kann die Angabe „Herkunft: [Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes und Zulassungsnummer]“ lauten.
Bei Rindfleisch ist auch der Ort der Zerlegung anzugeben („zerlegt in: [Name des Mitgliedstaates oder des Drittlandes und Zulassungsnummer]“).
Bei Schweinefleisch gibt es derzeit keine gesetzliche Verpflichtung der Herkunftsangabe wie bei Rindfleisch, allerdings ist eine freiwillige Herkunftskennzeichnung durch die Unternehmer/innen weit verbreitet. Wenn freiwillige Angaben gemacht werden, gilt das Irreführungsverbot.
Seit 12. Dezember 2011 ist die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Kraft („EU-Verbraucher-informationsverordnung“). Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen zur Lebensmittel- und Nähwertkennzeichnung zusammengeführt und neue Kennzeichnungsvorgaben – darunter auch solche die Herkunftskennzeichnung betreffend – eingeführt. Österreich hat sich im Zuge der Verhandlungen dieser Verordnung für eine Ausdehnung der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung eingesetzt. Künftig muss neben der bereits bestehenden verpflichtenden Kennzeichnung der Herkunft von Rindfleisch auch die Herkunft von Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch gekennzeichnet werden. Für die näheren Ausführungen dieser Regelung muss die Europäische Kommission binnen zwei Jahren Durchführungsvorschriften erlassen. Bei Lebensmitteln, deren Herkunft freiwillig ausgelobt wird und deren Zutaten nicht aus dem ausgelobten Land bzw. der ausgelobten Region kommen, muss künftig auf die Herkunft der Zutaten explizit hingewiesen werden (z.B. Tiroler Käse, hergestellt mit Milch aus Deutschland). Auch hier muss die Europäische Kommission noch Durchführungsbestimmungen erlassen.
Fragen 2 und 7:
Die Zahl der Halalschlachtungen wird nicht gesondert erhoben. Bei einigen muslemischen Gruppierungen kann die Bezeichnung „Halal“ für Tiere verwendet werden, die vor dem Schächtschnitt betäubt wurden.
Fragen 3 und 8:
Schlachtungen ohne Betäubung bedürfen jeweils einer Genehmigung, meinem Ressort liegen daher entsprechende Daten vor:
Ohne Betäubung geschlachtete Tiere (§ 32 Tierschutzgesetz) - 2011
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Bgld |
Kärnten |
NÖ |
OÖ |
Salzburg |
Stmk |
Tirol |
Vorarlberg |
Wien |
gesamt |
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Rinder |
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481 |
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279 |
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760 |
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Schafe |
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5.659 |
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5.659 |
Fragen 5 und 6:
Schafe dürfen für den Eigenbedarf auch am landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet werden, für diese besteht keine Untersuchungspflicht. Im Jahr 2011 wurden laut Angaben der Statistik Austria 160.761 Schafe ohne Untersuchung geschlachtet, eine Bundesländerauswertung liegt nicht vor. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß Tierschutzgesetz und Tierschutzschlachtverordnung eine Schlachtung ohne Betäubung nur in hierfür zugelassenen Schlachthöfen erlaubt ist.