12741/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.01.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0279-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 12996/J-NR/2012

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Dr. Martin Graf und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „verurteilte SP-Laienrichterin“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 8:

Die in der Anfrage genannte Person fungiert derzeit weder als fachkundige noch als fachmännische Laienrichterin beim Oberlandesgericht Wien. Nach dem Informationsstand des Bundesministeriums für Justiz war sie auch in der Vergangeheit nicht als Laienrichterin beim Oberlandesgericht Wien tätig.

Die Bestellungs- bzw. Wahl- und Entsendungsvoraussetzungen sind für fachmännische Laienrichterinnen und –richter sowie fachkundige Laienrichterinnen und -richter nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz bzw. nach dem Kartellgesetz unterschiedlich geregelt. Fachkundige Laienrichterinnen und –richter nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz werden von den gesetzlichen, in den §§ 18ff Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz näher angeführten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen gewählt und entsendet. Vom passiven Wahlrecht ist unter anderem ausgeschlossen, wer die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat nicht erfüllt, d.h. von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Über eine Amtsenthebung wegen nachträglichen Wegfalls des passiven Wahlrechts bzw. in dem Fall, dass eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter ein Verhalten setzt, das dem Ansehen ihres bzw. seines Amtes zuwider läuft, entscheidet das nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz jeweils zuständige Dienst- bzw. Disziplinargericht. 

Das Kartellgesetz wiederum nomiert in § 66, dass als Laienrichterin oder Laienrichter nur Personen ernannt werden dürfen, die zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind. Hingegen setzt die (Wieder-)Bestellung einer fachmännischen Laienrichterin bzw. eines fachmännischen Laienrichters die Unbescholtenheit der zu bestellenden Person voraus (§ 20 Gerichtsorganisationsgesetz). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird selbstverständlich vor der (Wieder-)Bestellung einer fachkundigen Laienrichterin (eines fachkundigen Laienrichters) bzw. einer fachmännischen Laienrichterin (eines fachmännischen Laienrichters) durch das Bundesministerium für Justiz geprüft.

Wird während der Amtszeit von Laienrichterinnen und Laienrichtern bekannt, dass ein Grund zur Amtsenthebung (§ 21 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz und § 70 Kartellgesetz), insbesondere wegen einer dort näher geregelten strafrechtlichen Verurteilung, vorliegt, so wird ebenfalls umgehend ein entprechendes Verfahren zur Amtsenthebung eingeleitet.

 

Wien,      . Dezember 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl