12744/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.01.2013
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Jänner 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haubner, Kolleginnen und Kollegen haben am 8. November 2012 unter der Nr. 13000/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Transport von Gütern mit Überlänge gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Ø Ist eine Anpassung der in Österreich geltenden Maße an die von der EU vorgegebenen höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte angedacht?
Ø Wenn ja, wie ist der angedachte Zeitplan zur innerösterreichischen Umsetzung?
Ø Wenn nein, warum nicht?
Ø Warum werden die von der EU durch RL 96/53 erlaubten höchstzulässigen Abmessungen von Österreich nicht voll ausgeschöpft?
Die in Österreich geltenden Werte für Fahrzeugabmessungen (§ 4 Abs. 6 KFG) entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 96/53/EG.
Zu Frage 5:
Ø Welche anderen europäischen Länder haben ebenfalls geringere Abmessungen und Gewichte als durch RL 96/53 vorgegeben?
Rechtsvorschriften anderer Länder fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des bmvit.
Zu Frage 6:
Ø Wie rechtfertigen Sie die seitens EU zwar erlaubten, in Österreich aber wesentlich geringeren Abmessungen und Gewichte?
Wie bereits oben ausgeführt, entsprechen die in Österreich geltenden Grenzwerte für Abmessungen und Gewichte den Vorgaben der Richtlinie 96/53/EG.
Zu den Fragen 7 bis 9 und 11:
Ø Können Sie ausschließen, dass durch die Auflage, eine Begleitung für Transporte mit Überlänge sicherstellen zu müssen, eine diskriminierende Einschränkung des freien Warenverkehrs vorliegt?
Ø Wenn nein, wie wollen Sie diese beseitigen?
Ø Wenn ja, wie begründen Sie die durch eine Beistellung eines Begleitfahrzeuges erhöhten Transportkosten?
Ø Wie stellen Sie sich alternative Ausgleichszahlungen bzw. Entlastungen an die bzw. der Unternehmer vor, sollte die österreichische Gesetzes- und Verordnungslage hier nicht geändert werden?
Transporte, bei denen die gesetzlichen Grenzwerte überschritten bzw. bei denen die zulässigen Abmessungen durch die Beladung über ein bestimmtes Ausmaß überschritten werden, benötigen eine Bewilligung des Landeshauptmannes. Diese Bewilligungen sind - soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist - nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.
Wenn es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, wird eine Transportbegleitung zur Absicherung des Transports vorgeschrieben. Ausgleichszahlungen bzw. Entlastungen der Unternehmen können diesbezüglich nicht vorgenommen werden.
Zu Frage 10:
Ø Warum sollen, obwohl diese Transporte im Rahmen der Vorgaben des EU- Rechts unterwegs sind, Unternehmen für die nur durch die österreichische Gesetzes- und Verordnungslage begründeten erhöhten Kosten aufkommen?
Transporte, die die gesetzlichen Grenzwerte für Abmessungen (die den Vorgaben der Richtlinie 96/53/EG entsprechen) überschreiten, sind nicht im Rahmen der Vorgaben des EU- Rechts unterwegs, sondern benötigen nationale Ausnahmegenehmigungen.