12748/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.01.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am Dezember 2012
GZ: BMF-310205/0253-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13002/J vom 9. November 2012 der Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 10.:
Das Bundesministerium für Finanzen hat keine Statistiken über die Veranlassungen der FMA im Zusammenhang mit „partizipativen Beteiligungsmodellen“.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bestimmte Geschäftsbetriebe im Inland eine Konzession benötigen. Dazu gehört insbesondere das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 1 BWG.
Wer diese Tätigkeiten ohne die entsprechende Konzession erbringt, wird unerlaubt tätig und begeht eine Verwaltungsübertretung, für deren Verfolgung in der FMA eine eigene Abteilung besteht. Sind Verdachtsmomente auf einen unerlaubten Betrieb vorhanden, ist die FMA verpflichtet, alle gesetzlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die unerlaubte Tätigkeit zu stoppen und zu ahnden. Die Kompetenzen der FMA im Ermittlungsverfahren sind in § 22b FMABG geregelt. Besteht der Verdacht, dass ein unerlaubter Geschäftsbetrieb im Inland vorliegt, erlässt die FMA auf Grundlage von § 22d FMAGB eine Verfahrensanordnung, um den rechtskonformen Zustand herzustellen. Kommt der Betroffene der Verfahrensanordnung nicht nach, erlässt die FMA einen Unterlassungsbescheid.
Dies bedeutet, dass es im gegebenen Kontext keine positiven Bescheide („Genehmigungen“) erteilt werden können.
Zu 11. und 24.:
Vor dem Hintergrund beständig wachsender Anfragen hat die FMA auf ihrer website unter dem link:
„http://www.fma.gv.at/de/sonderthemen/information-zu-buergerbeteiligungsmodellen.html“ Informationen publiziert, die die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, die bei der Etablierung von Bürgerbeteiligungsmodellen zu beachten sind, zum Gegenstand haben. Sie hat darüber hinaus in einem eigenen Schreiben an die Länder, den Städtebund und den Gemeindebund dargelegt, welche Modelle möglich sind.
Im Hinblick auf eine Diskussion über Änderungen des Bankwesengesetzes bzw. des Kapitalmarktgesetzes in diesem Zusammenhang, ist festzustellen, dass Österreich hier einerseits an europarechtliche Vorgaben gebunden ist und die Spielräume gering sind, andererseits ex ante nicht immer erkennbar ist, welche Anbieter seriöse Ziele verfolgen. Erleichterungen müssten aber allgemein formuliert werden.
Zu 12.:
Probleme können nur dann vermieden werden, wenn die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die im Fall des Einlagengeschäfts und des Kapitalmarktrechts europarechtliche Grundlagen haben, für die es keine Ausnahme gibt, eingehalten werden. Potentielle Projektbetreiber sollten sich daher umfassend rechtlich beraten lassen.
Zu 13.:
Die FMA empfiehlt keine Finanzierungsmodelle. Die aktuellen Bürgerbeteiligungsmodelle beinhalten aus Sicht der Aufsicht primär zwei rechtliche Fragestellungen. Zum einen die Frage nach dem Vorliegen eines Bankgeschäftes, welches eine Konzessionspflicht nach Bankwesengesetz (BWG) auslöst, zum anderen die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Angebotes im Sinne des Kapitalmarktgesetzes (KMG), welches unter Umständen die Prospektpflicht nach KMG auslösen kann. Diesen Punkten muss der Projektbetreiber Rechnung tragen.
Keine Konzessionspflicht löst die Beteiligung an einer Gesellschaft (AG, GmbH, KG, StG u.a.) in Form einer Substanzbeteiligung aus. Gleiches gilt für die Auflage von Anleihen, jedoch sind die Bestimmungen des KMG zu beachten. Liegt kein öffentliches Angebot vor (weniger als 150 Investoren) gibt es auch keine Prospektpflicht.
Zu 14.:
Dazu liegen keine Informationen vor.
Zu 15. bis 18.:
Im Fall eines öffentlichen Angebots besteht Prospektpflicht. § 1 Abs. 1 Z 1 KMG definiert als öffentliches Angebot eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichend Information über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung eines Wertpapiers oder Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre.
Die Intention ist die umfassende Information von Anlegern, wobei die Informationspflicht auf Grund der leidvollen Erfahrungen verschiedenster Anlegerskandale geschaffen wurde, bei denen Investoren keine oder nur unzureichende oder manipulierte Informationen zur Verfügung gestellt worden sind.
Der Prospekt ist vom Emittenten aufzustellen. Die Kosten sind abhängig vom Umfang der in diesem Zusammenhang in Anspruch genommenen Wirtschafts- und Rechtsberatung, der Form des Vertriebs u.a.m. Sie entziehen sich einer abstrakten Schätzung.
Zu 19.:
Grundsätzlich ist das möglich.
Zu 20.:
Für die Prospektbilligung durch die FMA nach § 8a Abs. 1 KMG ist gemäß FMA-Gebühren-verordnung eine Gebühr von 2.500,- Euro zu entrichten.
Zu 21.:
Darüber liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 22.:
Es ist nicht vorgesehen, da auch für potentielle Genossenschafter eine umfassende Veranlagungsinformation über Chancen und Risiken zur Verfügung stehen soll, zumal Genossenschaften genauso wie andere Gesellschaften von Insolvenz betroffen sein können. Für kleine Genossenschaften, weniger als 150 Genossenschafter, gilt die größenabhängige Ausnahme des KMG.
Zu 23.:
Grundsätzlich ist das möglich; die Bedingungen sind abhängig von den Umständen. Bei einer Genossenschaft in einer existentiellen Krise kann z.B. auch das Eigenkapitalersatzgesetz maßgeblich sein.
Zu 25.:
Die Erfahrung zeigt, dass sich Anleger spätestens beim Eintritt von Verlusten als schutzwürdig betrachten und Schadenersatzmöglichkeiten suchen. Vor diesem Hintergrund kann es nur ein allgemeingültiges Regelungsregime für Unternehmen bzw. Emittenten geben, die sich an die Öffentlichkeit wenden.
Mit freundlichen Grüßen