12759/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.01.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13305 /J der Abgeordneten Ing. Hackl, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Frage 1:

Nach der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz sollen bis 2012 mindestens 80 % der VerbraucherInnen mit intelligenten Verbrauchserfassungssystemen ausgestattet werden. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Basis des § 83 Abs 1 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG) in Umsetzung dieser Bestimmung die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO) erlassen.

Nach § 1 Abs 1 IME-VO hat jeder Netzbetreiber intelligente Messgeräte zu installieren. Die Einführung der Smart Meter hat dabei in drei Phasen zu erfolgen: bis 2015 sollen mindesten 10% Smart Meter eingeführt werden, bis 2017 mindestens 70% und – im Rahmen der technischen Machbarkeit – bis 2019 mindestens 95 %.

Durch den Smart Meter soll für KonsumentInnen die Möglichkeit entstehen, sich zeitnah über den aktuellen Energieverbrauch zu informieren, woraus sich Einsparmöglichkeiten ergeben können. KonsumentInnen erhalten beim Einsatz von Smart Metern monatlich eine sogenannte Verbrauchs- und Stromkosteninformation, die ein nützliches Instrument zur Kontrolle und Steuerung des eigenen Energieverbrauchs darstellen kann.

Die im Zuge der Einführung der Smart Meter diskutierten datenschutzrechtlichen Bedenken sind mir bekannt. Mein Ressort hat sich sehr dafür eingesetzt und wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass beim Einsatz von Smart Metern der Datenschutz eingehalten wird. So sollen nur die notwendigen Daten gespeichert und verarbeitet werden und darüber hinausgehende Daten nur mit Zustimmung des Betroffenen oder zur Erfüllung vertraglicher Pflichten verwendet werden dürfen.


Fragen 2 und 3:

Gemäß § 84 Abs 1 ElWOG hat der Netzbetreiber die täglichen Verbrauchswerte über ein Web-Portal zur Verfügung zu stellen. Viertelstundenwerte dürfen nur bei ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Endverbrauchers bzw. zur Erfüllung vertraglicher Pflichten verwendet werden.

Nach § 3 Z 1 lit c und d der Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 (DAVID-VO) hat die Website in ihrer sicherheitstechnischen Ausgestaltung dem Stand der Technik zu entsprechen und die Website hat insbesondere in Bezug auf die Zugriffsrechte den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen.

Nach den Erläuterungen zu § 3 Z 1 lit c und d können den Stand der Technik z.B. ÖNORMEN wie die ÖNORM A 7700 für sichere Webapplikationen oder vergleichbare technische Standards darstellen. Nutzern der Websites ist eine entsprechende Autorisierung für den Zugriff auf ihre Daten zuzuweisen, was sich auch im Zusammenhang mit den Datensicherheitsmaßnahmen nach dem Datenschutzgesetz (DSG) ergibt. Nach dem DSG sind Daten nämlich so abzusichern, dass sie Unbefugten nicht zur Kenntnis gelangen.

Auch im Rahmen des Entwurfs des Energieeffizienzpaketes werden Neuerungen im ElWOG in Bezug auf den Datenschutz vorgesehen werden. Nach § 83 Abs 2 des Begutachtungsentwurfes sind der Betrieb von intelligenten Messgeräten sowie ihre Kommunikation nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff nicht zu ermöglichen.

Fragen 5 und 6:

Nach § 84 Abs 1 ElWOG sind einmal täglich ein Verbrauchswert sowie sämtliche Viertelstundenwerte im intelligenten Messgerät zu erfassen und zur Verfügbarkeit für den Kunden zu Zwecken der Verrechnung, der Kundeninformation, Energieeffizienz, der Energiestatistik und der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebs für 60 Tage zu speichern. Die Tageswerte werden an das Webportal des Netzbetreibers übermittelt, die Viertelstundenwerte werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Endverbrauchers oder zur Erfüllung vertraglicher Pflichten ausgelesen und verwendet. Die Viertelstundenwerte dürfen nur in anonymisierter Form zum Zweck der Energiestatistik oder der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebs verwendet werden.

Die Messwerte dürfen daher nur in dem gesetzlich erwähnten Umfang ausschließlich zu den normierten Zwecken verwendet werden.

Lieferanten dürfen die Messwerte ebenfalls ausschließlich zu dem im Gesetz genannten Zweck, nämlich zur Erstellung der oben bereits erwähnten Verbrauchs- und Stromkosteninformation verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung der Messwerte bedarf der Zustimmung des betroffenen Endverbrauchers bzw. muss zur Erfüllung vertraglicher Pflichten erforderlich sein.


Fragen 8 und 9:

Nach § 84 Abs 1 des Begutachtungsentwurfes des ElWOG dürfen die Viertelstundenwerte nur in anonymisierter Form zum Zweck der Energiestatistik oder der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes verwendet werden. Eine Anonymisierung der Daten liegt vor, wenn die Identität einer bestimmten Person keinesfalls mehr festgestellt werden kann. Eine Rückverfolgung auf die Person darf also bei anonymisierten Daten nicht möglich sein. Dann besteht auch kein Schutzbedürfnis mehr für die betroffenen Personen, das Datenschutzgesetz ist somit nicht anwendbar.

Werden die Daten (die Viertelstundenwerte) missbräuchlich verwendet, z.B. in nicht anonymisierter Form, so stellt dies eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 2 ElWOG dar, die mit einer Geldstrafe bis zu € 75.000,- zu bestrafen ist, sofern die Tat u.a. nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet.

Es gibt daher bereits Vorkehrungen im Falle der missbräuchlichen Verwendung von Daten.