12767/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.01.2013
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0291-I/A/15/2012
Wien, am 11. Jänner 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 13130/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Im Bundesland Wien wurden nach wie vor keine Regelungen über die „Rufbereitschaft“ erlassen.
Frage 2:
Nein, an eine Änderung der grundsatzgesetzlichen Vorgaben des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG) für die Regelung der Rufbereitschaft ist nicht gedacht, die unterschiedliche Ausgestaltung in den Ländern resultiert aus dem Ausführungsspielraum der Länder im Bereich des Art. 12 B-VG. Hier kann auch auf die spezifischen regionalen Unterschiede und Erfordernisse Bedacht genommen werden.
Fragen 3 und 4:
Die Vollziehung im Bereich der Heil- und Pflegeanstalten kommt gemäß Art. 12 B‑VG den Ländern zu. Die Träger der Sozialversicherung leisten für die Behandlung ihrer Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen in Krankenanstalten gesetzlich geregelte Pauschalbeträge, mit denen alle Leistungen abgegolten sind. Mit der Einführung der Rufbereitschaft sind daher keine Informationen über allfällige Mehrkosten bekannt. Auch arbeitsmarktrelevante Daten in diesem Zusammenhang liegen mir nicht vor.
Fragen 5 und 6:
Meinem Ressort sind keine derartigen Informationen über Haftungsfälle bekannt.
Frage 7:
Aus meiner Sicht ist in krankenanstaltenrechtlicher Hinsicht keine Änderung erforderlich.