12767/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.01.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0291-I/A/15/2012

Wien, am 11. Jänner 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 13130/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Frage 1:

Im Bundesland Wien wurden nach wie vor keine Regelungen über die „Rufbereitschaft“ erlassen.


Frage 2:

Nein, an eine Änderung der grundsatzgesetzlichen Vorgaben des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG) für die Regelung der Rufbereitschaft ist nicht gedacht, die unterschiedliche Ausgestaltung in den Ländern resultiert aus dem Ausführungsspielraum der Länder im Bereich des Art. 12 B-VG. Hier kann auch auf die spezifischen regionalen Unterschiede und Erfordernisse Bedacht genommen werden.

 

Fragen 3 und 4:

Die Vollziehung im Bereich der Heil- und Pflegeanstalten kommt gemäß Art. 12 B‑VG den Ländern zu. Die Träger der Sozialversicherung leisten für die Behandlung ihrer Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen in Krankenanstalten gesetzlich geregelte Pauschalbeträge, mit denen alle Leistungen abgegolten sind. Mit der Einführung der Rufbereitschaft sind daher keine Informationen über allfällige Mehrkosten bekannt. Auch arbeitsmarktrelevante Daten in diesem Zusammenhang liegen mir nicht vor.

 

Fragen 5 und 6:

Meinem Ressort sind keine derartigen Informationen über Haftungsfälle bekannt.

 

Frage 7:

Aus meiner Sicht ist in krankenanstaltenrechtlicher Hinsicht keine Änderung erforderlich.