12777/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.01.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0283-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 13028/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „den Sachverständigen Martin Geyer“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Der Verfahrensautomation Justiz lässt sich nur entnehmen, dass der angefragte Sachverständige seit 1995 insgesamt in 766 Fällen einem Gerichtsverfahren beigezogen wurde; ob in allen diesen Fällen auch ein Gutachten erstellt wurde, ließe sich nur über Aktenrecherchen feststellen. Davon musste ich aufgrund des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes Abstand nehmen, wofür ich um Verständnis ersuche.

Hinsichtlich der Fragen, zu welchen Gutachtensthemen und in welchen Gerichtsverfahren der Genannte als Sachverständiger bestellt wurde, weiters welche Gutachtensinhalte letztlich in die gerichtliche Sachentscheidung eingeflossen sind und welche Gebühren von den Gerichten in diesen Verfahren für die Sachverständigentätigkeit bestimmt wurden, erinnere ich daran, dass es sich dabei um Akte der unabhängigen Rechtsprechung handelt, die sowohl meiner Ingerenz als auch der parlamentarischen Interpellation entzogen sind.

Zu 5:

Dazu liegen mir mangels automationsunterstützter Auswertung keine Daten vor.

Zu 6:

Der Gerichtssachverständigenliste (http://www.sdgliste.justiz.gv.at) ist zu entnehmen, dass Mag. (FH) Martin Geyer durch den Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck für folgende sechs Fachgebiete in die Liste eingetragen wurde:

·      87.05 Börsenwesen, Bankwesen

·      87.35 Derivative Finanzprodukte

·      92.01 Kostenrechnung, Leistungsrechnung, Kalkulation, Betriebsergebnisrechnung

·      92.05 Buchführung, Bilanzierung, Jahresabschluss, Personalverrechnung

·      92.70 Unternehmensbewertung, Unternehmensplanung (Investitionsplanung, Finanzplanung, Kostenplanung, Liquiditätsplanung)

·      92.75 Unternehmensführung, Unternehmensreorganisation, Unternehmens­sanierung, Unternehmensliquidation,

wobei die Eintragungen jeweils bis Ende des Jahres 2018 bzw. hinsichtlich des Fachgebiets 87.35 bis Ende des Jahres 2015 befristet sind.

Zu 7 bis 11:

Der Präsident des Landesgerichts Innsbruck ist für die Eintragung des in der Anfrage genannten Sachverständigen in die Gerichtssachverständigenliste zuständig. Er teilte mit, dass der Sachverständige nach Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen (fünfjährige berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung nach abgeschlossenem Fachhochschulstudium „Wirtschaftsberatende Berufe“; vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b SDG) im Zeitraum 2002 bis 2005 alle erforderlichen Prüfungen für die angeführten Fachgebiete positiv abgelegt hat. Aufgrund einer Bestätigung der HFP Wirtschaftstreuhänder KG wurde die Tätigkeit des Mag. (FH) Geyer als geprüfter Unternehmensberater und somit eine Tätigkeit „in verantwortlicher Stellung“ im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG seitens des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck als ausreichend bescheinigt erachtet.

Zu einer Nachfrage des Bundesministeriums für Justiz beim Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck hinsichtlich des genannten Sachverständigen kam es bereits Anfang 2012, nachdem ein Rechtsanwalt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragungen in Zweifel gezogen hatte. Dabei wurde die Darstellung des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck durch den Inhalt des vom Bundesministerium für Justiz angeforderten Justizverwaltungsaktes über den genannten Sachverständigen bestätigt. Die Eintragungen waren aus der Sicht des Bundesministeriums für Justiz nicht zu beanstanden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b SDG wurde bei jeder Eintragung von Mag. (FH) Geyer in die SV-Liste ein Gutachten einer Kommission (§ 4a SDG) gemäß § 4 Abs. 2 SDG eingeholt. Die Kommissionen waren jeweils in gesetzeskonformer Weise mit einem vorsitzenden Richter und zwei weiteren qualifizierten und unabhängigen Fachleuten besetzt (§ 4a Abs. 1 SDG). Der Sachverständige hat die kommissionellen Prüfungen positiv absolviert. Soweit die aktuellen Fachgebietsbezeichnungen und ‑einteilungen von den seinerzeitigen Einteilungen und Bezeichnungen abweichen, ist dies im Wesentlichen auf die Nomenklatur-Erlässe des Bundesministeriums für Justiz aus den Jahren 2005, BMJ-B11.852/0002-I 6/2005, und 2007, BMJ-B11.852/0008-I 6/2007, zurückzuführen, deren Änderungen vom Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck bei den Eintragungen in der Gerichtssachverständigenliste korrekt umgesetzt wurden.

Selbstverständlich sind dem Bundesministerium für Justiz auch die jüngsten, in einer Wochenzeitschrift veröffentlichten Vorwürfe gegen den Sachverständigen (im Zusammenhang mit dessen Diplomarbeit) bekannt. Diesbezüglich wurde ebenfalls bereits der Präsident des Landesgerichts Innsbruck befasst und um weitere Erhebungen im Hinblick auf die allfällige Einleitung eines Verfahrens nach § 10 SDG ersucht. Die Ergebnisse dieser Erhebungen stehen derzeit aber noch aus.

 

Wien,       . Jänner 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl