12780/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.01.2013
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0217-I/4/2012                                                 Wien, am 15. Jänner 2013

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am 15. November 2012 unter der Nr. 13036/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Handel mit Bewegungsdaten (Standortdaten) - Verwendungsre­gelungen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Ist dem Ressort diese Problematik bekannt?
Wie sieht die diesbezügliche Rechtslage in Österreich aus?

 

Das beschriebene Projekt und die dargelegte Problematik sind dem Bundeskanzler­amt nicht bekannt. Da es sich im gegenständlichen Fall in erster Linie um Standort­daten handelt, fiele das Projekt grundsätzlich auch nicht in den Vollzugsbereich des Bundeskanzleramtes.


Zu Frage 2:

Ø  Darf nach der österreichischen Rechtslage das Programm „Smart Steps“ über­haupt verwendet werden?

 

Ziel des Programmes „Smart Steps“ scheint zu sein, Bewegungsdaten der Smart­phone-Besitzer für die Werbeindustrie auszuwerten und so Einnahmen zu erzielen. Der Standort der Telefonbesitzerin/des Telefonbesitzers soll mit weiteren Daten wie Alter und Geschlecht abgeglichen werden und dann an Unternehmen vor Ort ver­kauft werden.

 

Soweit Fragestellungen im Zusammenhang mit der Vermarktung von Kommunikati­onsdiensten oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen betroffen sein können, wären diese insbesondere nach dem nicht in die Zuständigkeit des Bundes­kanzleramtes fallenden Telekommunikationsgesetz 2003 zu beurteilen.

 

Soweit damit ein Instrument der Marktforschung begründet werden soll, könnte aus allgemein datenschutzrechtlicher Sicht ein Fall der wissenschaftlichen Forschung und Statistik gemäß § 46 Datenschutzgesetz (DSG 2000) in Erwägung gezogen wer­den. Die Zulässigkeit derartiger Datenanwendungen ist im Einzelfall am Maßstab der Vorgaben des § 46 Abs. 1 und 2 zu prüfen bzw. bedarf gemäß § 46 Abs. 3 DSG 2000 einer Genehmigung der Datenschutzkommission.

 

Zu den Fragen 3 sowie 5 bis 7:

Ø  Unter welchen Bedingungen dürfen in Österreich von Mobilfunkanbietern Bewe­gungsdaten (Standortdaten) an Unternehmen – zu welchen Zwecken auch immer – verkauft werden?

Ø  Unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken dürfen Standortdaten in Österreich überhaupt ermittelt, verwendet und auch übermittelt werden?

Ø  Unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken darf der Mobilfunkan­bieter auf Anfrage eine Standortbeauskunftung durchführen?
Wer darf überhaupt eine derartige Anfrage an Mobilfunkanbieter richten?

Ø  Unter welchen Voraussetzungen erhalten Rettungsorganisationen Standortda­ten?
Ist es rechtlich überhaupt zulässig, dass Rettungsorganisationen beim Mobilfunk­anbieter auf diese zugreifen können?

 

Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 13038/J durch die Frau Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.


Zu Frage 4:

Ø  Für welche europäischen Staaten gilt die vom Sprecher des deutschen Wirt­schaftsministeriums im Einleitungstext dargestellte Rechtslage?

 

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts.

 

Zu den Fragen 8 bis 10:

Ø  Wie viele Handyortungen wurden nach den Bestimmungen des SPG in den Jah­ren 2010, 2011 und 2012 durchgeführt (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundes­länder)?

Ø  Aus welchen Gründen wurden in diesen Jahren Handyortungen durch das BMI veranlasst (Darstellung der Gründe)?

Ø  Wie oft wurden davon im Jahr 2012 Handyortungen durch das BMI mit einem IMSI-Catcher durchgeführt (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 13037/J durch die Frau Bundesministerin für Inneres.

 

 

Mit freundlichen Grüßen