12780/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.01.2013
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.110/0217-I/4/2012 Wien, am 15. Jänner 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am 15. November 2012 unter der Nr. 13036/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Handel mit Bewegungsdaten (Standortdaten) - Verwendungsregelungen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Ist dem Ressort
diese Problematik bekannt?
Wie sieht die diesbezügliche Rechtslage in Österreich aus?
Das beschriebene Projekt und die dargelegte Problematik sind dem Bundeskanzleramt nicht bekannt. Da es sich im gegenständlichen Fall in erster Linie um Standortdaten handelt, fiele das Projekt grundsätzlich auch nicht in den Vollzugsbereich des Bundeskanzleramtes.
Zu Frage 2:
Ø Darf nach der österreichischen Rechtslage das Programm „Smart Steps“ überhaupt verwendet werden?
Ziel des Programmes „Smart Steps“ scheint zu sein, Bewegungsdaten der Smartphone-Besitzer für die Werbeindustrie auszuwerten und so Einnahmen zu erzielen. Der Standort der Telefonbesitzerin/des Telefonbesitzers soll mit weiteren Daten wie Alter und Geschlecht abgeglichen werden und dann an Unternehmen vor Ort verkauft werden.
Soweit Fragestellungen im Zusammenhang mit der Vermarktung von Kommunikationsdiensten oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen betroffen sein können, wären diese insbesondere nach dem nicht in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes fallenden Telekommunikationsgesetz 2003 zu beurteilen.
Soweit damit ein Instrument der Marktforschung begründet werden soll, könnte aus allgemein datenschutzrechtlicher Sicht ein Fall der wissenschaftlichen Forschung und Statistik gemäß § 46 Datenschutzgesetz (DSG 2000) in Erwägung gezogen werden. Die Zulässigkeit derartiger Datenanwendungen ist im Einzelfall am Maßstab der Vorgaben des § 46 Abs. 1 und 2 zu prüfen bzw. bedarf gemäß § 46 Abs. 3 DSG 2000 einer Genehmigung der Datenschutzkommission.
Zu den Fragen 3 sowie 5 bis 7:
Ø Unter welchen Bedingungen dürfen in Österreich von Mobilfunkanbietern Bewegungsdaten (Standortdaten) an Unternehmen – zu welchen Zwecken auch immer – verkauft werden?
Ø Unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken dürfen Standortdaten in Österreich überhaupt ermittelt, verwendet und auch übermittelt werden?
Ø Unter welchen
Voraussetzungen und zu welchen Zwecken darf der Mobilfunkanbieter auf
Anfrage eine Standortbeauskunftung durchführen?
Wer darf überhaupt eine derartige Anfrage an Mobilfunkanbieter richten?
Ø Unter welchen
Voraussetzungen erhalten Rettungsorganisationen Standortdaten?
Ist es rechtlich überhaupt zulässig, dass Rettungsorganisationen beim
Mobilfunkanbieter auf diese zugreifen können?
Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 13038/J durch die Frau Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
Zu Frage 4:
Ø Für welche europäischen Staaten gilt die vom Sprecher des deutschen Wirtschaftsministeriums im Einleitungstext dargestellte Rechtslage?
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts.
Zu den Fragen 8 bis 10:
Ø Wie viele Handyortungen wurden nach den Bestimmungen des SPG in den Jahren 2010, 2011 und 2012 durchgeführt (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
Ø Aus welchen Gründen wurden in diesen Jahren Handyortungen durch das BMI veranlasst (Darstellung der Gründe)?
Ø Wie oft wurden davon im Jahr 2012 Handyortungen durch das BMI mit einem IMSI-Catcher durchgeführt (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 13037/J durch die Frau Bundesministerin für Inneres.
Mit freundlichen Grüßen